Rz. 7

Es bietet sich an, in einer Dienstanweisung nach § 65 Abs. 1 S. 3 GBV sämtliche Anforderungen und Maßnahmen hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz zusammenzufassen. Über die in § 65 Abs. 1 S. 1 und 2 GBV vorgesehenen Maßnahmen des Hard- und Softwareschutzes hinaus können insbesondere die Anforderungen der §§ 64, 65 Abs. 2, 66 und 75 GBV beschrieben und erläutert werden.

 

Rz. 8

Es kann eine einheitliche Dienstanweisung im Zusammenhang mit der Rechtsverordnung nach § 126 Abs. 1 GBO erlassen werden, wenn diese durch die Landesjustizverwaltung ergeht.[2] Möglich ist aber auch eine Übertragung auf eine andere Stelle der Justiz. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist von besonderer Bedeutung, dass nur berechtigte Personen Einträge realisieren können. Dies wird dadurch gewährleistet, dass sich jeder Rechtspfleger mit seiner personenbezogenen Smartcard zweifelsfrei gegenüber dem System authentisiert. Die Eingabe der PIN vor jedem Eintragungsvorgang stellt sicher, dass tatsächlich ein berechtigter Nutzer den jeweiligen Eintrag vornimmt, vgl. § 75 GBV Rdn 16 zum Thema der Verfahrensbeschreibung.

[2] Dieses Vorgehen hat den Vorteil einer landesweit einheitlichen Handhabung für sich, vgl. Meikel/Dressler-Berlin, GBV § 65 Rn 20.

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