Rz. 1

Im Anschluss an § 64 GBV, der sich mit der Errichtung des maschinellen Grundbuchs (vergleichbar mit einer Anweisung zur Herstellung von Papierurkunden, siehe § 64 GBV Rdn 1) befasst, regelt § 65 GBV die Sicherheit von Anlagen und Programmen. Zusammen mit § 66 GBV, der die Sicherung von Datenbeständen (vergleichbar mit Anforderungen an die Verwahrung von Papierdokumenten) betrifft, ist eine relativ umfangreiche technisch-organisatorische Gesamtregelung entstanden, die die Anforderungen von §§ 126 Abs. 1 Nr. 1–3 (einschließlich der Anlage zu Nr. 3) und 129 Abs. 1 GBO umsetzt. Die Problematik ist unverändert aktuell. Die Sorge um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des maschinellen Grundbuchs rechtfertigt deshalb die detaillierte Behandlung. § 66 GBV (Sicherung der Daten) und § 95 GBV (Allgemeine technische und organisatorische Maßgaben) verweisen auf § 65 GBV. Mit Blick auf den Geltungsvorrang der EU-DSGVO ist festzustellen, dass die Bestimmungen der §§ 65 ff. GBV nur als Maßnahmen im Sinne der IT-Sicherheit verstanden werden können.

 

Rz. 2

§ 65 GBV unterscheidet in Abs. 1 zwischen der Datenverarbeitungsanlage (Hardware) (vgl. Rdn 3 ff.) und den Programmen (Software) (vgl. Rdn 6). § 65 Abs. 2 GBV regelt den Anschluss an ein öffentliches Telekommunikationsnetz (Datenfernkommunikation) (siehe Rdn 9 f.).

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