Rz. 1
Text in der Fassung des Art. 1 Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG), Gesetz vom 11.8.2009.[1] Auf § 135 GBO nehmen Bezug die folgenden Vorschriften: § 136 GBO (Eingang elektronischer Dokumente beim Grundbuchamt), § 141 GBO (Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz) und § 148 GBO.
Mit der Vorschrift werden die rechtlichen Grundlagen für die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in Grundbuchsachen und der elektronischen Grundakte geschaffen. U.a. aufgrund der Ermächtigung in Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 wurden bereits die Verordnung erlassen, vgl. https://www.elrv.info/elektronischer-rechtsverkehr/uebersicht-verordnungen.
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