Das Dateiformat "TIFF" darf nur dann verwendet werden, wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können. In diesem Fall darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden, § 2 Abs. 1 Satz 2 ERVV. Es bleibt also bei der Verpflichtung, das elektronische Dokument im Dateiformat "PDF" zu übermitteln. Daneben tritt die Erlaubnis, das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat "TIFF" zu übermitteln. Das Format "JPG" für Bilddateien ist hingegen unzulässig.[5] Was die zulässige Version des Dateiformats TIFF angeht, ist in der aktuell einschlägigen Zweiten Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (2. Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 – 2. ERVB 2022) festgelegt, dass TIFF Version 6 die zulässige Version darstellt. Das Dateiformat TIFF muss dieser Version entsprechen, § 2 Abs. 1 Satz 3 ERVV.

[5] VG Berlin, Urt. v. 30.4.2021 – 6 K 14/21 A, juris Rn 18.

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