(1) Die Bundesregierung macht folgende technische AnforderuStandards für[2] die Übermittlung und Eignung zur [3]Bearbeitung elektronischer Dokumente im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:
1. |
die Versionen der Dateiformate PDF und TIFF; |
2. |
die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen; |
3. |
die Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elektronischer Dokumente; |
4. |
die zulässigen physischen Datenträger; |
5. |
die Einzelheiten der Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokument und[4] |
6. |
[5]die technischen Eigenschaften der elektronischen Dokumente. |
(2) 1Die technischen Standards[6] müssen den aktuellen Stand der Technik und die Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, berücksichtigen und mit einer Mindestgültigkeitsdauer bekanntgemacht werden. 2Die technischen Standards[7] können mit einem Ablaufdatum nach der Mindestgültigkeitsdauer versehen werden, ab dem sie voraussichtlich durch neue bekanntgegebene Standards[8] abgelöst sein müssen.
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