(1) 1Das elektronische Dokument ist [Bis 31.12.2021: in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form] [1] im Dateiformat PDF zu übermitteln. 2Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden. 3Die Dateiformate PDF und TIFF müssen den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bekanntgemachten Versionen entsprechen. [Bis 30.06.2019: 4Bis zum 30. Juni 2019 kann von der Übermittlung des elektronischen Dokuments in durchsuchbarer Form nach Satz 1 abgesehen werden.] [2]

 

(2)[3] Das elektronische Dokument soll den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 6 bekanntgemachten technischen Standards entsprechen.

Bis 31.12.2021:

(2) Der Dateiname soll den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben und bei der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente eine logische Nummerierung enthalten.

 

(3) Dem elektronischen Dokument soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden, der den nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht und mindestens enthält:

 

1.

die Bezeichnung des Gerichts;

 

2.

sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens;

 

3.

die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten;

 

4.

die Angabe des Verfahrensgegenstandes;

 

5.

sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.

[1] Gestrichen durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden bis 31.12.2021.
[2] Gestrichen durch Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung. Anzuwenden bis 30.06.2019.
[3] Abs. 2 geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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