Rz. 9

Nach § 920 Abs. 2 ZPO sind der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft zu machen. Kommt es zu einer mündlichen Verhandlung, gilt dies nur dann, wenn der Gegner die arrestbegründenden Tatsachen gem. §§ 138 Abs. 3, 288 ZPO bestreitet. Im Verfahren muss nicht der volle Beweis durch präsente Beweismittel (z.B. eidesstattliche Versicherung, Urkundenvorlage, Vorlage eines Sachverständigengutachtens) geführt, sondern lediglich dem Richter die Vorstellung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit vermittelt werden. Zu beachten ist, dass diese erhebliche Beweiserleichterung der Glaubhaftmachung nur für den Tatsachenvortrag gilt.

 

Rz. 10

Problematisch ist die Glaubhaftmachung im elektronischen Rechtsverkehr. Hier lauern einige Haftungsgefahren. Nach Inkrafttreten von § 130d ZPO (seit dem 1.1.2022) sind Anwälte verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument im Sinne des § 130a ZPO zu übermitteln.[3] Es bleibt jedoch grundsätzlich möglich, eidesstattliche Versicherungen schriftlich einzureichen. Für die Praxis wird vorgeschlagen,[4] dass der Prozessbevollmächtigte eine digitale Kopie der eidesstattlichen Versicherung vorlegt und selbst versichert, ihr liege die eidesstattliche Versicherung schriftlich vor, zusammen mit der Ankündigung, diese bei Bedarf sofort vorzulegen (sog. Glaubhaftmachungskette).

Als weitere Alternative bietet sich die volldigitale eidesstattliche Versicherung an, also mit qualifiziert elektronischer Signatur der Erklärung (z.B. in Form einer signierten PDF).

 

Rz. 11

Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, deren Richtigkeit der Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichern muss.[5] Eine nachgeholte Glaubhaftmachung dreieinhalb Wochen nach der Ersatzeinreichung ist nicht unverzüglich erfolgt.[6]

Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfordert die Kontrolle, ob sich die erhaltene automatisierte Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 S. ZPO auf die Datei mit dem betreffenden Schriftsatz bezieht.[7]

[3] Dazu ausführlich: Mantz/Windau, AnwBl Online 2022, 11.
[4] Mantz/Windau, AnwBl Online 2022, 11.

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