Rz. 6
§ 78 Abs. 1 S. 2 GBV gestattet die elektronische Übermittlung mittels aller dem Grundbuchamt zur Verfügung stehenden Techniken, etwa per Fax, E-Mail[6] o.Ä., jedoch nur beim einfachen Ausdruck. Für amtliche Ausdrucke schließt § 78 Abs. 2 S. 3 GBV diese Übermittlungsform ausdrücklich aus, um den Anforderungen an Sicherheit und Zuverlässigkeit der öffentlichen Urkunde unter allen Umständen zu genügen und das Risiko einer Fälschung zu vermeiden. Eine elektronische Fassung des "amtlichen Ausdrucks" kann nicht durch "pdf-Siegel" erstellt werden, vgl. § 131 GBO Rdn 10. Bei Übermittlung eines "amtlichen Ausdrucks" entgegen der Vorschrift liegt ein solcher daher nicht vor. Mit Blick auf die proprietäre Signaturtechnik der GBA (vgl. § 75 GBV) erscheint dies auch plausibel, selbst in Zeiten eines expandierenden elektronischen Rechtsverkehrs und des Bedürfnisses nach elektronischen authentischen Dokumenten. Daran ändert auch die Reaktion des Bundesgesetzgebers auf die Entscheidung des BGH zur (nicht ausreichenden) Qualität des aufgedruckten Behördensiegels im Rahmen des § 29 Abs. 3 GBO[7] nichts. Für die eigene Qualitätssicherung wird am Standard der qeS festgehalten, § 78 Abs. 2 S. 3 GBV.
Rz. 7
Die bisherige Regelung des § 80 S. 2 GBV a.F., wonach Abdrucke der Notare den Ausdrucken nicht gleichstehen, ist mit der Neuregelung im Jahr 2013 überholt und wurde aufgehoben.
Rz. 8
Die inzwischen gängigen Übermittlungsformen erlauben auch eine Sicherung der Vertraulichkeit der übermittelten Daten. Die Praxis behilft sich, wenn authentische elektronische Dokumente über den Grundbuchinhalt benötigt werden, durch entsprechende Einsichten von Notaren in Verbindung mit Tatsachenbescheinigungen, die dann sehr wohl in der Form des § 39a BeurkG mit qualifizierter elektronischer Signatur in rechtssicherer Form elektronisch versandt werden können.[8]
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