Rz. 6

Hat der Nachweis von Eintragungsbewilligungen oder sonstigen erforderlichen Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zu erfolgen, ist für die Übermittlung an das Grundbuchamt ein Transformationsprozess erforderlich, um die elektronische Form des § 39a BeurkG zu erreichen. Zentrales Anliegen ist auch im Bereich des Grundbuchwesens die Sicherheit und das Vertrauen in den ERV. Hier nimmt die Signaturtechnik eine besondere Stellung ein. Die elektronische Form gem. § 126a BGB soll nach den Motiven des Gesetzgebers eine Grundlage für den sicheren elektronischen Rechtsverkehr bilden. Für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und den bewährten Anforderungen des § 29 GBO kommt es daher auf die Einhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus an.[3]

 

Rz. 7

Abs. 1 S. 1 sieht als Regelfall die Übermittlung durch den Notar in der Form des § 39a BeurkG vor. § 39a BeurkG ist – im Kernbereich – als Parallelnorm zu § 39 BeurkG konzipiert und regelt die gemeinsamen Merkmale elektronischer Vermerkdokumente. Die Amtsbereitschaft der Notare für diese Urkundstätigkeit wurde vorausgesetzt und ist seit 1.4.2006 gewährleistet.[4] Bei der Frage des erstellten Dokumentes war es unmittelbar nach der Einführung des ERV in Registersachen immer wieder zu Zwischenverfügungen gekommen, wenn der Medientransfer beim Notar nicht durch Scannen einer Urkunde (und der Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 39a BeurkG) erfolgte, sondern die "Abschrift" von dem im Original in Papier vorliegenden Dokument im Wege des sog. TIF – oder PDF – Renderings erstellt wurde (z.B. ein vom Notar zu signierendes Schreiben wird nicht erst von diesem auf Papier unterschrieben und gesiegelt, sondern direkt eine Datei aus der Textverarbeitung in das für die Datenübermittlung zugelassene Format PDF/A verwandelt und anschließend elektronisch signiert), sei hier auf die Zulässigkeit des Verfahrens ausdrücklich hingewiesen.[5] Dies gilt im Übrigen selbstverständlich auch uneingeschränkt für notarielle Eigenurkunden. Daneben ist die Übermittlung von öffentlichen elektronischen Dokumenten i.S.d. § 371a Abs. 3 S. 1 ZPO zulässig, wenn diese eine qualifizierte elektronische Signatur aufweisen und sich aus dem Attributzertifikat die Behörde oder die Eigenschaft als mit öffentlichem Glauben versehene Person (Notar) erkennen lässt. Für diese Dokumente gilt im Übrigen auch § 437 ZPO entsprechend. Ausdrücklich nicht ausreichend ist damit die Form des § 371b ZPO, der zwar in gerichtlichen Verfahren (außer dem Strafverfahren) als Beweisregel gilt, den aber Abs. 1 S. 2 zu Recht durch die ausdrückliche Benennung von § 371a Abs. 3 ZPO ausschließt.[6]

 

Rz. 8

Soweit im Eintragungsverfahren auch der Besitz der Urkunde als rechtserhebliche Tatsache nachzuweisen ist, greift Abs. 1 S. 3. Der Gesetzgeber greift hier die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Meinungen auf und stellt klar, dass mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs insoweit keine Änderung der Rechtslage verbunden ist. Die Regelung zielt in erster Linie auf Erbscheine und auf Testamentsvollstreckerzeugnisse.[7] Bei Vollmachten sowie Bestallungsurkunden von Vormündern, Pflegern, Betreuern und Insolvenzverwaltern wird der Notar im in der Form des § 39a BeurkG übermittelten Dokument bestätigen, dass ihm bei Beurkundung die Vollmacht oder die Bestallungsurkunde etc. in Urschrift oder Ausfertigung vorgelegen hat, was dem Eintragungsverfahren genügt und bisweilen auch bei Testamentsvollstreckerzeugnissen so praktiziert wird. Eine Möglichkeit auf die Vorlage der Papierurkunden zu verzichten, wäre in jedem Fall eine Feststellung des Notars gem. vorstehendem Satz und die Versicherung, den Erbschein erst nach Abschluss des Eintragungsverfahrens an die Beteiligten herauszugeben bzw. im Falle der Einziehung das Grundbuchamt unverzüglich zu benachrichtigen. Dann wäre dem ursprünglichen Zweck der Papiervorlage hinreichend Rechnung getragen und der Aufwand der Hybridaktenführung weiter minimiert.[8] Echte Abhilfe wird offenbar erst ein Gültigkeitsregister schaffen.[9]

[3] Zu den (historischen) Grundlagen: Schippel/Bracker/Püls, BNotO, 7. Aufl., Anh. zu § 24 Rn 6 ff.; Kilian/Sandkühler/vom Stein/Püls, Praxishandbuch Notarrecht, § 17 Rn 59 ff.; zu den Vorzügen der Signatur vgl. Püls/Gerlach, NotBZ 2019, S. 81 ff.
[4] Zu § 39a BeurkG vgl. Schippel/Bracker/Püls, BNotO, 7. Aufl, Anh. zu § 24 Rn 28.
[5] Zu der Frage des Transformationsprozesses sind etliche Entscheidungen ergangen: LG Trier, 19.3.2009 – 7 HK T 1/09: "Es steht dem Notar nach § 12 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 HGB ("genügt") allerdings frei, eine elektronische Aufzeichnung zu übermitteln, unter welchem Begriff ein optisches Abbild der Papierurkunde zu verstehen ist. Gesetzlich vorgeschrieben ist hier die Einreichung einer die Unterschrift des Notars und dessen Dienstsiegel bildlich zeigenden Urkunde jedoch nicht." Ebenso KG Beschl. v. 20.6.2011 – 25 W 25/11 = BeckRS 2011, 17964; weitere Entscheidungen zum Ganzen: LG Hannover BWNotZ 2010, 211; OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.1...

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