Leitsatz (amtlich)

§ 42 Abs. 1 BeurkG gilt auch für das elektronische Zeugnis nach § 39a BeurkG.

 

Normenkette

FamFG §§ 58, 382 Abs. 4 S. 2; BeurkG §§ 39a, 42 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Neuruppin (Aktenzeichen 66 AR 159/10)

 

Tenor

Die Beschwerde vom 5.7.2010 wird zurückgewiesen, soweit ihr nicht durch die Entscheidung des AG vom 6.7.2010 teilweise abgeholfen worden ist.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 

Gründe

I. Die betroffene Gesellschaft hat durch ihren Verfahrensbevollmächtigten unter dem 20.5.2010 die Verlegung des Sitzes nach K. zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.

Das AG hat mit Schreiben vom 23.6.2010 darauf hingewiesen, dass die dazu vorgelegten Dokumente keine ausreichenden Beglaubigungsvermerke trügen. Im Beglaubigungsvermerk müsse angegeben sein, in welcher Qualität die Papierdokumente dem beglaubigenden Notar vorgelegen haben. Das sei weder für die notarielle Urkunde über den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 20.5.2010, Urkundenrolle-Nr. 71/2010, des Verfahrensbevollmächtigten der betroffenen Gesellschaft, noch für den eingereichten Gesellschaftsvertrag nebst Notarbescheinigung vom 20.5.2010 und die eingereichte Gesellschafterliste vom 20.5.2010 der Fall.

Der Verfahrensbevollmächtigte der betroffenen Gesellschaft hat mit Schriftsätzen vom 23.6.2010, 1.7.2010 und 2.7.2010 dazu Stellung genommen und weitere Abschriften der Urkunden vorgelegt.

Durch Zwischenverfügung vom 2.7.2010 hat das AG die Beanstandungen aus dem Schreiben vom 23.6.2010 wiederholt und zu ihrer Behebung eine Frist von einem Monat gesetzt. Mit Schreiben vom 5.7.2010 hat es mitgeteilt, dass durch die bis dahin eingereichten weiteren Dokumente die Beanstandungen aus der Zwischenverfügung vom 2.7.2010 für die Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses vollständig und für den vorgelegten Gesellschaftsvertrag teilweise erledigt worden seien; zum Gesellschaftsvertrag und zur Gesellschafterliste sei jedoch nach wie vor nicht angegeben, in welcher Qualität die Papierdokumente vorgelegen hätten.

Die Zwischenverfügung vom 2.7.2010 ist am 5.7.2010 zugestellt worden. Am selben Tag hat der Verfahrensbevollmächtigte der betroffenen Gesellschaft Beschwerde gegen die Verfügungen vom 23.6.2010 und 2.7.2010 eingelegt.

Das AG hat am 6.7.2010 der Beschwerde nicht abgeholfen, soweit die Beanstandungen aus der Zwischenverfügung nicht nach Maßgabe des Schreibens vom 5.7.2010 erledigt worden sind, und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde ist teilweise zulässig. Soweit sie zulässig ist und in der Sache eine Entscheidung des Senats zu ergehen hat, ist sie unbegründet.

1. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verfügung des AG vom 23.6.2010 (Bl. 30 d.A.) richtet.

Nach §§ 58 Abs. 1, 382 Abs. 4 S. 2 FamFG findet die Beschwerde gegen Endentscheidungen und Zwischenverfügungen des Registergerichts statt. Das Schreiben des AG vom 23.6.2010 ist beides nicht. Wie das AG in der Nichtabhilfeentscheidung vom 6.7.2010 zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich vielmehr um einen bloßen Hinweis nach § 28 Abs. 1, 2. FamFG, der nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (vgl. Keidel/Heinemann, FamFG, 16. Aufl., § 382 Rz. 21, 22).

2. Die Anfechtung der Zwischenverfügung vom 2.7.2010 (Bl. 59 d.A.) ist nach §§ 58 ff., 382 Abs. 4 S. 2 FamFG zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, soweit das LG der Beschwerde nicht im Hinblick auf die Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses vom 20.5.2010 (Bl. 23 ff., 32 ff., 63 ff. d.A.) ganz und im Hinblick auf den vorgelegten Gesellschaftsvertrag vom 20.5.2010 (Bl. 25 ff., 39 ff., 65 ff. d.A.) teilweise abgeholfen hat.

Entgegen der Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten der betroffenen Gesellschaft gilt § 42 Abs. 1 BeurkG, wonach bei der Beglaubigung der Abschrift einer Urkunde festgestellt werden soll, ob die Urkunde eine Urschrift, eine Ausfertigung, eine beglaubigte oder einfache Abschrift ist, auch für das elektronische Zeugnis nach § 39a BeurkG (Winkler, BeurkG, 16. Aufl., § 39a, Rz. 13). Das hat zur Folge, dass der Beglaubigungsvermerk nicht nur die Übereinstimmung der elektronischen Aufzeichnung mit dem Papierdokument zu bezeugen, sondern auch die in § 42 Abs. 1 BeurkG genannten Auskünfte zu geben hat (Winkler, a.a.O.; Armbruester/Preuss/Renner, BeurkG, 5. Aufl., § 39a, Rz. 18).

Der vom Verfahrensbevollmächtigten der betroffenen Gesellschaft angeführten (Bl. 81, 88 d.A.) Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 14.1.2010 - VII ZB 112/08, NJW 2010, 2134) und des OLG Jena (Beschl. v. 25.5.2010 - 6 W 39/10 = GmbHR 2010, 760) kann nichts anderes entnommen werden. Der Beschluss des BGH (a.a.O.) ist zu den Erfordernissen eines elektronischen Dokumentes nach § 130a ZPO im Klageverfahren ergangen und hat nicht die Erfordernisse einer Beurkundung nach § 39a BeurkG und die daraus folgenden Pflichten zum Gegenstand. Der Entscheidung des OLG Jena (a.a.O.) hat eine Zwischenverfügung zugrunde...

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