Verfahrensgang

AG Jena (Aktenzeichen HRB 305312)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zwischenverfügung vom 15.1.2010, Reg. z. HRB 305312, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der beschwerdeführende Notar hatte am 17.12.2009 eine notarbescheinigte Liste der Gesellschafter der A. GmbH i.S.d. § 40 Abs. 1, 2 GmbHG als einfache elektronische Abschrift bei dem AG -Registergericht - Jena eingereicht.

Mit Zwischenverfügung vom 15.1.2010 wies das Registergericht den Notar darauf hin, dass die von ihm erstellte und mit einer Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG versehene Gesellschafterliste elektronisch signiert eingereicht werden müsse und mit einem Beglaubigungsvermerk ("Transfervermerk") zu versehen sei.

Hiergegen legte der Notar mit Schreiben vom 28.1.2010 Beschwerde ein. Er macht geltend, die Einreichung einer einfachen elektronischen Aufzeichnung ohne elektronische Signatur sei ausreichend, weil die Gesellschafterliste

nicht von der Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 2, Halbs. 2 HGB erfasst werde, sondern von der Bestimmung im Halbs. 1 dieser Norm. Der Notar habe insofern keine höheren Formanforderungen einzuhalten als ein GmbH-Geschäftsführer, der bei Veränderungen im Gesellschafterkreis ohne Notarbeteiligung die Gesellschafterliste selbst zum Handelsregister einreiche. In diesem Fall sei aber anerkannt, dass die Übermittlung einer einfachen elektronischen Aufzeichnung der unterschriebenen Liste genüge.

Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.1. Die Beschwerde ist statthaft (§§ 382 Abs. 4 Satz 2, 58 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (vgl. §§ 63, 64 FamFG). Insbesondere ist der beschwerdeführende Notar beschwerdeberechtigt (§ 59 Abs. 1 FamFG). Da es sich bei der Erstellung und Einreichung der Gesellschafterliste um eine öffentlich-rechtliche Amtspflicht des an einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung mitwirkenden Notars handelt, ist dieser durch die Zwischenverfügung des Registergerichts in eigenen Rechten betroffen (vgl. OLG Jena vom 22.3.2010 - 6 W 110/10).

Das OLG Jena ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG, § 374 Nr. 1 FamFG zuständig.

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Zwischenverfügung des AG - Registergerichts - Jena vom 28.1.2010 ist nicht zu beanstanden. Das Registergericht hat den beschwerdeführenden Notar zu Recht aufgefordert, die von ihm erstellte und mit einer Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG versehene Gesellschafterliste in der Form des § 39a BeurkG einzureichen, d.h. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur und einem (von dem AG Jena als Transfervermerk bezeichneten) Beglaubigungsvermerk zu versehen (vgl. LG Gera, Beschl. v. 7.10.2009, 2 HK T 26/09; zustimmend: Mödl, RNotZ 2010, 68 - 69).

Die durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) eingeführte Notarbescheinigung i.S.d. § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ist nach der Gesetzesbegründung an die bereits bisher übliche Satzungsbescheinigung gem. § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG angelehnt (vgl. RegBegr., BT-Drucks. 16/6140, 44). Die Bescheinigung, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen der Notar mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen in der Liste mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen, soll zusammen mit der Kompetenzzuweisung an den Notar die Richtigkeitsgewähr der Gesellschafterliste erhöhen (vgl. Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2010, § 40 Rz. 35; Link, RNotZ 2009, 193, 204). Die sich aus dem Zusammenspiel von Beurkundung, notarieller Prüfung der Wirksamkeit der Anteilsabtretung und notarieller Bescheinigung ergebende Richtigkeitsgewähr aber war für den Gesetzgeber eine wesentliche Voraussetzung, um die neu eingeführte Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs eines Geschäftsanteils (§ 16 Abs. 3 GmbHG) ggü. dem wahren Berechtigten zu rechtfertigen (vgl. RegBegr., BT-Drucks. 16/6140, 44; so auch Link, RNotZ 2009, 193, 204).

Bei der Notarbescheinigung i.S.d. § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG handelt es sich um eine in der Form des Vermerks (§ 39 BeurkG) errichtete öffentliche Urkunde (vgl. Tebben, RNotZ 2008, 441, 458; Hasselmann, NZG 2009, 486, 492; Link, RNotZ 2009, 193, 207; Mödl, RNotZ 2010, 68, 69; Zöller/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 40 Rz. 63). Während für die Gesellschafterliste des Geschäftsführers lediglich Schriftform verlangt wird und deshalb die Einreichung einer einfachen elektronischen Aufzeichnung genügt (§ 12 Abs. 2 Satz 2, Halbs. 1 HGB - vgl. nur Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl. 2010, § 12 Rz. 7), erfordert die Übermittlung einer öffentlichen Urkunde - hier: der Notarbescheinigung - gem. § 12 Abs. 2 Satz 2, Halbs. 2 HGB die Einreichung eines digital signierten Dokumentes i.S.d. § 39a BeurkG (so auch LG Gera, Beschl. v. 7.10.2009, 2 HK T 26/09; zustimmend: Mödl, RNotZ 2010, 68 - 69; Schöttler in jur...

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