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Text in der Fassung des Art. 1 Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG), Gesetz vom 11.8.2009.[1] Interne Verweise auf § 138 GBO finden sich in §§ 12b und 148 GBO. Die Vorschrift ermöglicht den grundbuchamtsinternen Medientransfer, der zum einen die Überführung von Papierdokumenten in elektronische Dokumente und damit die Bedienung der elektronischen Akte ermöglicht, zum anderen bei möglicher elektronischer Übermittlung und fehlender E-Akte die Umwandlung in Papierdokumente, um der sukzessiven Einführung des ERV und der Grundakte Raum zu geben. Die Bestimmungen des § 138 GBO und des § 97 GBV lassen den Medientransfer zu und regeln dessen Umsetzung. Die Beweiskraft des ersetzenden Scannens beruht aber auf dem 2013 mit dem E-Justiz Gesetz eingeführten § 371b ZPO.

[1] BGBl I 2009, S. 2713 m.W.v. 1.10.2009.

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