Rz. 1

Die Vorschrift regelt in Abs. 1 das Verfahren nach Eingang einer Klageschrift (Rz. 3) und enthält in Abs. 2 die Verpflichtung des Beklagten, die den Rechtsstreit betreffenden Verwaltungsakten zu übersenden (Rz. 16). Die Vorschrift des § 71 FGO regelt demnach den Fortgang des Verfahrens, nachdem der Rechtsstreit bei Gericht eingegangen ist.

 

Rz. 2

Nach der systematischen Stellung des § 71 FGO in der FGO und aufgrund seines Wortlauts findet diese Vorschrift an sich zwar nur im finanzgerichtlichen Klageverfahren erster Instanz Anwendung. Allerdings entspricht es zu Recht der allgemeinen Auffassung, dass die Regelungen des § 71 FGO zur Gewährung rechtlichen Gehörs auch in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 69 FGO (Aussetzung der Vollziehung) und § 114 FGO (einstweilige Anordnung) sowie anderen selbständigen Verfahren (z. B. über die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 142 FGO) anzuwenden sind.[1] Die Regelungen des § 71 FGO gelten darüber hinaus gem. § 121 S. 1 FGO auch entsprechend im Revisionsverfahren.[2] Weil das Beschwerdeverfahren in der FGO nur unvollständig geregelt ist, gilt § 71 FGO über § 121 FGO daher auch entsprechend im Beschwerdeverfahren vor dem BFH.[3]

 

Rz. 2a

Die Vorschrift des § 71 Abs. 1 S. 2 FGO wurde mit Wirkung zum 1.1.2018 durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5.7.2017[4] dergestalt geändert, dass die Worte "zur Niederschrift" durch "zu Protokoll" ersetzt wurden. Nach der Gesetzesbegründung sei der Begriff der Niederschrift eng mit der Papierform verbunden. Durch seine Ersetzung habe lediglich sprachlich verdeutlicht werden sollen, dass Niederschriften bei elektronischer Aktenführung auch in elektronischer Form erstellt werden können. Daneben diene die Änderung zugleich zur Beseitigung sprachlicher Redundanzen und einer sprachlichen Vereinheitlichung.[5] Eine praktische Bedeutung geht mit dieser Änderung nicht einher.[6]

[1] Schoenfeld, in Gosch, AO/FGO, § 71 FGO Rz. 5; Schallmoser, in HHSp AO/FGO, § 71 FGO Rz. 5; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 71 FGO Rz. 1.
[3] Dürr, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 121 FGO Rz. 2; ebenso Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 71 FGO Rz. 7; Schoenfeld, in Gosch, AO/FGO, § 71 FGO Rz. 7.
[4] BGBl I 2017, 2208.
[5] BT-Drs. 18/12203, 89 i. V. m. BT-Drs. 18/9418, 59.
[6] Ebenso Schoenfeld, in Gosch, AO/FGO, § 71 FGO Rz. 7.1.

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