Rz. 24
Nach Abs. 7 haben Genehmigungen zum Online-Abruf Geltung im Gesamtgebiet des Bundeslandes, in dem sie erteilt wurden (S. 1) und vorbehaltlich der Schaffung der technischen Voraussetzungen im übrigen Bundesgebiet (S. 2). Dasselbe gilt, wenn der Online-Abruf nicht durch Genehmigung, sondern aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags oder einer Verwaltungsvereinbarung eingerichtet wurde (S. 5).
Die Möglichkeit des grenzüberschreitenden Abrufs kann sich auf einzelne Bundesländer beschränken. (Zur Kritik am derzeitigen Verfahren siehe oben Rdn 12).
Rz. 25
Die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der gemeinsamen Benutzerverwaltung, Online-Abrufverfahren (Grundbuchverfahren) wurde in der Umsetzung bis 2015 als Ziele im Papier "Gemeinsame Strategie zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung" der Arbeitsgruppe "Zukunft" der Bund-Länder-Kommission mit Stand März 2011 formuliert.[29] Basis für die Umsetzung ist S.A.F.E. (Secure Access to Federated e-Justice/e-Government) (vgl. Rdn 12).[30]
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