Rz. 83

Zu den erstattungsfähigen notwendigen Auslagen nach Nr. 7000 ff. VV RVG zählen:

  • Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG

    Schreibauslagen und Fotokopiekosten, die zur üblichen ordentlichen Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts gehören, fallen unter die allgemeinen Geschäftskosten und sind als solche nach der Vorbem. Abs. 1 Satz 1 zu Teil 7 VV RVG bereits mit den Gebühren des Rechtsanwalts abgegolten (BVerfG, Beschluss v. 28.9.2023, 2 BvR 739/17; BGH, Beschluss v. 5.12.2003, I ZB 25/02; LSG Thüringen, Beschluss v. 23.2.2004, L 6 B 54/03 SF). Gesondert zu honorierende Schreibauslagen erwachsen nicht, wenn der Rechtsanwalt aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder anwaltlicher Übung gehalten ist, die Abschrift oder Ablichtung herzustellen. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Inhalt einer Ablichtung zum Sachvortrag des Beteiligten gehört und andernfalls in den Schriftsatz einzuarbeiten gewesen wäre (BVerfG, Beschluss v. 8.7.1997, 1 BvR 403/94, 1 BvR 569/04). Fotokopiekosten können nur erstattet werden, wenn es sich um gebotene Fotokopien aus Behörden- und Gerichtsakten zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache handelt. Was zur sachgemäßen Bearbeitung der Sache geboten ist, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung des Prozessbevollmächtigten, sondern aus der Sicht, die ein verständiger und durchschnittlich erfahrener Prozessbevollmächtigter haben kann, wenn er sich mit der betreffenden Gerichtsakte beschäftigt und alle Eventualitäten bedenkt, die bei der dann noch erforderlichen eigenen Bearbeitung der Sache auftreten können (BGH, Beschluss v. 26.4. 2005, X ZB 17/04). Einem Rechtsanwalt steht ein weiter Ermessensspielraum zu, den er ausüben muss. Die Eigenverantwortlichkeit des Prozessbevollmächtigten für die Prozessführung ist bei der Festsetzung zu berücksichtigen und eine kleinliche Handhabung bei der erforderlichen Glaubhaftmachung der Entstehung der Kosten und ihrer Notwendigkeit im Hinblick auf die Entwicklung des gegenwärtigen Rechtsverkehrs zu vermeiden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse v. 18.10.2006, 7 E 1339/O5, und v. 6.8.2001, 10a D 180/98.NE; BayLSG, Beschluss v. 8.1.2014, L 2 SF 272/13 E; KG Berlin, Beschluss v. 28.8.2015, 1 Ws 31/15; zur Pauschalierung der Kosten vgl. BayLSG, Beschluss v. 8.11.2016, L 15 SF 256/14 E, bzw. Schätzung der Kosten LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 23.5.2016, L 5 SF 12/14 E). Ob eine Fotokopie geboten war, hat ein Rechtsanwalt darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen. Eine Erstattungsfähigkeit scheidet aus, wenn die Unterlagen aus der Sicht eines verständigen und durchschnittlich erfahrenen Prozessbevollmächtigten zum Zeitpunkt der Akteneinsicht von vornherein irrelevant sind (LSG Thüringen, Beschluss v. 23.2.2004, L 6 B 54/03 SF; BGH, Beschluss v. 26.4.2005, X ZB 17/04).

    Als Kopie im Sinne des Kostenrechts ist nur die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand bzw. auf Papier, Karton oder Folie anzusehen. Das bloße Einscannen von Dokumenten begründet keinen Anspruch auf die Dokumentenpauschale (KG Berlin, Beschluss v. 28.8.2015, 1 Ws 51/15). Die Dokumentenpauschale (Nr. 7000 VV RVG) unterscheidet zwischen dem Fertigen von Schwarz-Weiß-Kopien und Farbkopien. Ist für die sachgemäße Bearbeitung der Rechtssache die Herstellung einer Farbkopie geboten, ist der Rechtsanwalt berechtigt, solche Farbkopien zu fertigen und mit einem höheren Gebührensatz abzurechnen. In Abs. 2 der Vorschrift wird klargestellt, dass bei Herstellung einer Vervielfältigung durch Scannen von Dokumenten und Abspeichern als Datei eine Dokumentenpauschale in Höhe der Pauschale nach Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG entsteht, wenn der Auftraggeber mit der Übertragung der Dokumente von Papierform in eine elektronische Form einverstanden ist. Die Dokumentenpauschale wird bei der Übermittlung elektronischer Dokumente auf 1,50 EUR ermäßigt. Werden in einem Arbeitsgang mehrere elektronische Dokumente übermittelt, ist die Pauschale auf 5,00 EUR begrenzt (Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG).

    Schreibauslagen stehen einem Rechtsanwalt nur für die im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich gefertigten Abschriften und Ablichtungen zu. Eine Übermittlung von Unterlagen durch den Rechtsanwalt steht der Herstellung einer Ablichtung gleich.

  • Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen nach Nr. 7001, 7002 VV RVG

    Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen können in voller Höhe geltend gemacht werden (Nr. 7001 VV RVG). Nach Nr. 7002 VV RVG kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlich angefallenen Ausgaben eine Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen erhoben werden (OLG Frankfurt, Beschluss v. 3.5.2017, 18 W 195/16). Sie ist begrenzt auf 20 % der Gebühr und darf höchstens 20,00 EUR betragen (vgl. FG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 30.4.2010, 2 KO 271/10). Die Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG kann im gerichtlichen Verfahren für jeden Rechtszug gefordert werden (LG Dresden, Beschluss v. 9.1.2006, 3 Qs 111/05).

  • Fahrtkosten nach Nr. 7003, 7004 VV RVG

    Die Re...

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