Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommen

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / c) Halbteilungsgrundsatz (Grundsatz der gleichen Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen)

Rz. 8 Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 2.193,50 – 219 EUR = 1.974,50 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen F1: 500 – 50 EUR = 450 EUR Gesamtbedarf: 2.424,50 EUR (1.974,50 + 450 EUR) Bedarf von F1: ½ von 2.424,50 EUR = 1.212 EURmehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / III. Zurück zum Kindesunterhalt

Rz. 39 In Bezug auf den Kindesunterhalt ist ein echter Mangelfall gegeben. VjK und K sind gleichrangig. VjK ist zwar volljährig, aber unter 21 Jahre alt. Zudem lebt er im Haushalt eines Elternteils und befindet sich in allgemeiner Schulausbildung. VjK ist also ein privilegiertes Kind im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 ist. § 1603 Leistungsfähigkeit (1) […] (2) […] Den minderjäh...mehr

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Fallübersicht / § 18 Elternunterhalt

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / II. Bedarf der F

Rz. 98 Der Bedarf bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Es gilt der Halbteilungsgrundsatz. Das bedarfsbestimmende Einkommen des M beträgt 2.000 EUR, das bedarfsbestimmende Einkommen der F beträgt 1.000 EUR. Der Gesamtbedarf von M und F beläuft sich somit auf 3.000 EUR (2.000 + 1.000 EUR). Bei diesen Renteneinkünften ist kein Erwerbsbonus zu berücksichtigen. Der...mehr

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§ 19 Enkelunterhalt / II. Bedarf von K1

Rz. 3 § 1610 Maß des Unterhalts (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung. Minderjährige Kinder und vo...mehr

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Obergrenze des Haftungsanteils

Rz. 26 SüdL 13.1.1 […] Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle (ggf. Herauf-, Herabstufung abzüglich volles Kindergeld) ergibt. Rz. 27 Der Anteil des M von 119 EUR ist geringer als der Unterhalt den M zahlen müsste, wenn der Unterhalt ausschließlich nach seinem Einkommen errechnet würde (v...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / Fall 40: M 1.600 EUR + F2 0 EUR – F1 500 EUR + K (6 J) – Herabsetzung des Selbstbehalts wegen Zusammenlebens –

Rz. 55 Die Ehe von M und F1 wurde geschieden. Aus der Ehe ist das 6-jährige Kind K hervorgegangen, das von F1 betreut wird. M ist nunmehr mit F2 verheiratet. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.600 EUR. F1 hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 500 EUR; sie kann wegen der Betreuung des Kindes kein höheres Einkommen erzielen. Die neue Ehefrau F2 kan...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / III. Bedürftigkeit (ungedeckter Bedarf)

Rz. 18 Mit der Ermittlung des Bedarfs ist jedoch noch nicht der Unterhaltsanspruch der F ermittelt. Denn ein Unterhaltsanspruch besteht freilich nur in dem Umfang, in dem bei F tatsächlich eine Bedürftigkeit gegeben ist. Bedürftigkeit besteht nur insoweit, als der Bedarf nicht bereits durch Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten gedeckt ist. Es ist deshalb noch das Einkom...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 22 M verbleiben nach Abzug des Ehegattenunterhalts und des Kindesunterhalts für K1 1.206,50 EUR (2.500 – 987 – 306,50 EUR). Sein Ehegattenmindestselbstbehalt (1.280 EUR) wäre nicht gewahrt. M ist jedoch auch dem Kind K2 zum Unterhalt verpflichtet. Nach Abzug weiterer 306,50 EUR Kindesunterhalt für K2 verblieben M nur 900 EUR. Es liegt ein Mangelfall vor. Der Kindesunterhalt i...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / a) Basisunterhalt

Rz. 28 § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt (1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. […] (2) […] ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pf...mehr

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Anhang 3 / A. Kindesunterhalt

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Abgrenzung zum Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2)

Rz. 14 Die Frage, ob eine Differenzierung zwischen verschiedenen Teilunterhaltsansprüchen überhaupt noch erforderlich ist, mag hier dahinstehen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist diese Differenzierung noch geboten. Danach gilt für das Verhältnis Betreuungsunterhalt/Aufstockungsunterhalt: Entscheidend ist, ob die Unterhaltsberechtigte eine vollschichtige angemessene Erwerbstä...mehr

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Anhang 2 / 4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers

Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Unterhalt für das volljährige Kind

Rz. 45 Vgl. zunächst Fälle 27 bis 29 (siehe § 6 Rdn 1, 15, § 7 Rdn 1). Rz. 46 VjK ist bereits volljährig. Aber der Unterhaltsbedarf bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT), weil er bei seiner Mutter lebt. Aufgrund der Volljährigkeit ist auch F dem vjK barunterhaltspflichtig. Nur beim minderjährigen Kind erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltsp...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / Fall 41: M 3.000 EUR + F2 0 EUR + K (2 J) – F1 500 EUR – ­Ehegattenunterhalt; zweite Ehefrau betreut ­gemeinsames Kind –

Rz. 1 Die Ehe von M und F1 wurde nach kurzer Dauer geschieden. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. M ist nunmehr mit F2 verheiratet. Aus der Ehe ist das zweijährige Kind K hervorgegangen. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 3.000 EUR. F1 hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 500 EUR. F1 kann kein höheres Einkommen erzielen. F2 hat kein Ein...mehr

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Anhang 2 / 12. Minderjährige Kinder

12.1 Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils (§ 1606 III 2 BGB), oder der eigene angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gefährdet (§ 1603 II 3 BGB). 12.2 Einkommen des Kindes wird bei beide...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / bb) Vorwegabzug eines etwaigen Unterhalts für die Mutter des nichtehelichen Kindes?

Rz. 9 Auch der Unterhaltsanspruch der neKM hat die Ehe von M und F1 nicht geprägt und stellt deshalb keinen Abzugsposten dar. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder und den dadurch bedingten Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB sind nicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / Fall 37: M 1.700 EUR + F2 0 EUR + K (2 J) – F1 500 EUR – Mangelfall beim Ehegattenunterhalt; Gleichrang –

Rz. 91 Die Ehe von M und F1 wurde nach langer Dauer i.S.v. § 1609 Nr. 2 geschieden. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. M ist nunmehr seit einigen Jahren mit F2 verheiratet. Aus der Ehe ist das zweijährige Kind K hervorgegangen. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.700 EUR. F1 hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 500 EUR. F1 kann kein hö...mehr

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Anhang 2 / 9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion

Einkommen können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare Einkünfte sein.mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / a) Leichtfertige Aufgabe einer Beschäftigung

Rz. 45 Bei leichtfertiger Aufgabe einer Beschäftigung ist das bisherige Einkommen weiterhin anzusetzen. Wurde der Arbeitsplatz leichtfertig aufgegeben, ist zu klären, ob die Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt aus hinnehmbaren Gründen ohnehin verloren worden wäre. Dies ist im laufenden Verfahren (z.B. Schließung des früheren Beschäftigungsbetriebes ist bereits absehbar) oder i...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / Fall 51: M 2.100 EUR – neKM 0 EUR; früher 1.200 EUR + neK2 (1 J) – F1 0 EUR + K1 (5 J) – Gleichrang; Prägung; Wechselwirkung beim Partnerunterhalt; Mindestbedarf –

Rz. 33 Die Ehe von M und F1 ist geschieden. Aus der Ehe ist das 5-jährige Kind K1 hervorgegangen, das von seiner Mutter F1 betreut wird. Nach Rechtskraft der Scheidung hatte M vorübergehend eine Beziehung mit der neKM. Aus dieser Beziehung ist das 1-jährige Kind neK2 hervorgegangen ist. M und die neKM leben nicht zusammen. Das gemeinsame Kind wird von seiner Mutter neKM betr...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Haftung des betreuenden Elternteils

Rz. 52 Beim Unterhalt für minderjährige Kinder oder für gleichgestellte volljährige Kinder ist bei einer Unterschreitung des angemessenen Unterhalts (angemessener Selbstbehalt) stets auch auf das Einkommen des betreuenden Elternteils zu achten, da auch seine Haftung in Betracht kommt (siehe hierzu Fälle 8 und 9, Rdn 111 ff.).[17] Bei der Haftung des betreuenden Elternteils s...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / b) Halbteilungsgrundsatz (Grundsatz der gleichen Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen)

Rz. 30 Erwerbstätigenbonus: 1.427 EUR × 10 % = 143 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen: 1.427 – 143 EUR = 1.284 EUR SüdL 15. Unterhaltsbedarf 15.1 Die Bemessung des nachehelichen Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB). … 15.2 Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 90 % zu berücksichtigen sind (Abzug ...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / V. Zahlungspflicht

Rz. 34 M hat G folgenden Unterhalt zu zahlen: 74 EUR.mehr

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Anhang 2 / 15. Unterhaltsbedarf

15.1 Die Bemessung des nachehelichen Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Bedarf des Ehegatten beträgt mindestens 960 EUR. 15.2 Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 90 % zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/10 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen bei der Bedarfsermittlung,...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / Fall 49a: M 3.000 EUR – neKM 0 EUR; früher 1.200 EUR + neK (1 J) – F1 0 EUR – Kind vor Rechtskraft der Scheidung: Prägung; Wechselwirkung beim Partnerunterhalt –

Rz. 25 Die Ehe von M und F1 wurde nach kurzer Dauer geschieden. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. M ist Vater des nichtehelichen Kindes neK, das noch vor Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1 geboren wurde. Das 1-jährige Kind wird von seiner Mutter neKM, mit der M nicht zusammenlebt, betreut. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 3.000 EUR. ...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / a) Grundsatz

Rz. 52 Der Bedarf der nicht verheirateten Kindsmutter bestimmt sich grds. nach der Lebensstellung der Kindsmutter, insbesondere nach dem Einkommen, das sie ohne die Geburt des Kindes heute hätte (vgl. im Einzelnen Fall 23, siehe § 5 Rdn 1 ff.). BGH, Urt. v. 13.1.2010 – XII ZR 123/08 Das Maß des nach § 1615l Abs. 2 BGB zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensste...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / VII. Hinweise

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / c) Halbteilungsgrundsatz (Grundsatz der gleichen Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen)

Rz. 11 Es gilt der Grundsatz der Halbteilung zwischen M und F1. Eine Bedarfsbestimmung mittels der Dreiteilung zwischen M, F1 und neKM kommt hier nicht in Betracht (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Bedarf von F1: Bereinigtes Nettoeinkommen des M nach Abzug des Unterhalts für K1: 4.670,50 EUR Erwerbstätigenbonus: 10 % aus 4.670,50 EUR = 467 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen des M:...mehr

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

Rz. 4 § 1610 Maß des Unterhalts (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung. Rz. 5 Beim Bedarf eines (de...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / VI. Anteilige Haftung

Rz. 15 Die beiden Kinder M1 und M2 haften anteilig. § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger (1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. (2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren. (3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Ver...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / bb) Vorwegabzug des Unterhalts nach § 1615l für neKM?

Rz. 30 Auch der Unterhaltsanspruch der neKM hat die Ehe von M und F1 geprägt. Anders als bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes nach Rechtskraft der Scheidung (vgl. Fall 49) ist hier – bei der Geburt des nichtehelichen Kindes vor Rechtskraft der Scheidung – der Anspruch der neKM bereits bei der Bestimmung des Bedarfs der F1 zu berücksichtigen. Insoweit kann aber nicht schl...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Zahlungspflichten

Rz. 19 M hat an vjK 494 EUR und an K 477,50 EUR Unterhalt zu leisten. Legt man zugrunde, dass der Haftungsanteil des M nicht höher sein darf als der Zahlbetrag, den er nach seinem eigenen Einkommen – und nicht nach dem zusammengerechneten Einkommen von M und F leisten müsste, so hat M dem vjK 407 EUR zu zahlen. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau F beträgt 391 EUR und er erhöh...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / Fall 49: M 3.000 EUR – neKM 0 EUR; früher 1.200 EUR + neK (1 J) – F1 0 EUR – nacheheliches Kind: keine Prägung; Wechselwirkung beim Partnerunterhalt –

Rz. 1 Die Ehe von M und F1 wurde nach kurzer Dauer geschieden. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. M ist Vater des nichtehelichen Kindes neK, das nach Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1 geboren wurde. Das 1-jährige Kind wird von seiner Mutter neKM, mit der M nicht zusammenlebt, betreut. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 3.000 EUR. NeKM ...mehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / a) Bedarf der F2: wiederum Halbteilungsgrundsatz

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / (13) Ehebedingter Nachteil

Rz. 34 Ohne Bedeutung für die Herabsetzung auf den angemessenen Bedarf ist: das Vorliegen eines ehebedingten Nachteils Bei der Prüfung der Herabsetzung ist die Frage des ehebedingten Nachteils im Wesentlichen bereits Gegenstand der Feststellung des angemessenen Bedarfs und der Beantwortung der Frage, ob und inwieweit die Unterhaltsberechtigte ihren Bedarf selbst decken kann (...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / bb) Kein Vorwegabzug des Ehegattenunterhalts für F2

Rz. 6 F2 ist zwar gleichrangig, doch haben Rangfragen erst bei der Leistungsfähigkeit Bedeutung. Die Unterhaltsverpflichtung aus der zweiten Ehe hat naturgemäß auch nicht die Lebensverhältnisse der ersten Ehe geprägt (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – XII ZB 25/19 Rn 32 Allerdings bleibt nach der Rechtsprechung des Senats eine nacheheliche Entwicklung...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / VI. Hinweis zum Altersvorsorgeunterhalt

Rz. 74 Falls man den Elementarunterhalt auf 300 EUR herabsetzt, könnte der Altersvorsorge­unterhalt wie folgt berechnet werden: Elementarunterhalt: 300 EUR Altersvorsorgeunterhalt: BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – XII ZB 25/19 Rn 44 aa) Der nacheheliche Unterhalt umfasst gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB den gesamten Lebensbedarf. Im Rahmen eines Unterhaltsanspruchs nach den §§ 1570 bi...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 5. Konkreter Bedarf

Rz. 67 Bei sehr guten Einkommensverhältnissen besteht im Ausgangspunkt für die Unterhaltsberechtigte ein Wahlrecht zwischen quotaler (50 %) und konkreter Bestimmung des Bedarfs. BGH, Beschl. v. 29.9.2021 – XII ZB 474/20 Rn 19 Außerdem ist das Oberlandesgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Unterhaltsberechtigte bei sehr guten Einkommensverhältnissen ein Wahlrecht hat, ...mehr

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§ 19 Enkelunterhalt / V. Hinweise

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / Fall 52: M 1.800 EUR – neKM 0 EUR; früher 1.200 EUR + neK2 (1 J) – F1 0 EUR + K1 (5 J) – Leistungsunfähigkeit bzgl. Partnerunterhalt –

Rz. 53 Die Ehe von M und F1 ist geschieden. Aus der Ehe ist das 5-jährige Kind K1 hervorgegangen, das von seiner Mutter F1 betreut wird. Nach Rechtskraft der Scheidung hatte M vorübergehend eine Beziehung mit neKM. Aus dieser Beziehung ist das 1-jährige Kind neK2 hervorgegangen ist. M und neKM leben nicht zusammen. Das gemeinsame Kind wird von seiner Mutter neKM betreut. M h...mehr

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§ 7 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Bedarf

Rz. 3 VjK lebt bei einem Elternteil, im Fallbeispiel bei seiner Mutter F1. Der Bedarf ist deshalb der Düsseldorfer Tabelle (DT) zu entnehmen (vgl. Fall 27, siehe § 6 Rdn 1). Rz. 4 F1 hat kein Einkommen und kann auch keines erzielen. Somit ist lediglich das Einkommen des M maßgebend (zur anteiligen Haftung vgl. Fall 28, siehe § 6 Rdn 15). Vgl. zum Bedarf volljähriger Kinder au...mehr

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Anhang 2 / 3. Kindergeld

Kindergeld wird nicht zum Einkommen der Eltern gerechnet (vgl. Nr. 14).mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Unterscheidung der Absätze 1 und 2 des § 1607

Rz. 169 Im Fallbeispiel ist M (teilweise) leistungsunfähig i.S.v. § 1603; er kann kein höheres Einkommen erzielen. Es kommt deshalb § 1607 Abs. 1 zur Anwendung. Im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zahlt er den Unterhalt. Hiervon sind die Fälle zu unterscheiden, in den der Unterhaltspflichtige ganz oder teilweise leistungsfähig ist, seiner Zahlungspflicht aber nicht nachkommt ...mehr

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Anhang 3 / B. Ehegattenunterhalt

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / III. Mangelfall

Rz. 57 Das Einkommen des M reicht also nicht aus, alle Unterhaltspflichten zu erfüllen. Es liegt jedoch kein absoluter Mangelfall vor – soweit man den Begriff "absoluter Mangelfall" überhaupt verwenden und zudem auf den Mangelfall der erstrangigen Unterhaltsberechtigten (minderjährige und privilegierte Kinder) beschränken will. SüdL 24. Mangelfall 24.1 Ein absoluter Mangelfall...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / 2. Ehegattenunterhalt

Rz. 29 Dem Umstand, dass M auch der Ehefrau F unterhaltspflichtig ist, wird nicht durch einen Vorwegabzug des Ehegattenunterhalts, sondern durch die Ermittlung eines Familienbedarfs und der Beteiligung des M hieran Rechnung getragen. Hinweis Wären M und F nicht verheiratet, sondern M nach § 1615l unterhaltspflichtig, so wäre der nach § 1615l geschuldete Unterhalt wie Kindesun...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / 1. Dreiteilungsmethode als Kürzungsmethode

Rz. 24 Vom BGH wurde es nicht beanstandet, diese Kürzung nach der Dreiteilungsmethode vorzunehmen (vgl. Fall 35, siehe § 10 Rdn 30). Vorhandene Mittel von M, F1 und F2 (der Erwerbstätigenbonus ist auf der Stufe der Leistungsfähigkeit ohne Bedeutung) M: 3.205 EUR (4000 – 397,50 – 397,50 EUR) nach Abzug Kindesunterhalt Einkommen F1: 500 EUR Einkommen F2: 0 EUR Insgesamt vorhandene ...mehr

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§ 7 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Bedarf der zweiten Ehefrau ohne Vorwegabzug des Volljährigenunterhalts

Rz. 19 Halbteilungsgrundsatz: bereinigtes Nettoeinkommen des M ohne Vorwegabzug des Volljährigenunterhalts: 2.300 EUR Erwerbstätigenbonus: 2.300 EUR × 10 % = 230 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 2.300 – 230 EUR = 2.070 EUR bereinigtes Nettoeinkommen der F2: 400 EUR Erwerbstätigenbonus: 400 EUR × 10 % = 40 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen der F2: 400 – 40 EUR = 360 EUR Rech...mehr

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Anhang 2 / 8. Freiwillige Zuwendungen Dritter

Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht.mehr