Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommen

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Unterhaltspflicht gege... / Fall 50: M 5.100 EUR – neKM 0 EUR; früher 1.200 EUR + neK2 (1 J) – F1 0 EUR + K1 (5 J) – Gleichrang; Prägung; Wechselwirkung beim Partnerunterhalt –

Rz. 1 Die Ehe von M und F1 ist geschieden. Aus der Ehe ist das 5-jährige Kind K1 hervorgegangen, das von seiner Mutter F1 betreut wird. Nach Rechtskraft der Scheidung hatte M vorübergehend eine Beziehung mit neKM. Aus dieser Beziehung ist das 1-jährige Kind neK2 hervorgegangen ist. M und neKM leben nicht zusammen. Das gemeinsame Kind wird von seiner Mutter neKM betreut. M ha...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang 2 / 13. Volljährige Kinder

13.1 Bedarf Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern/eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben. 13.2 Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des Ki...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Unterhaltspflicht gege... / bb) Vorwegabzug eines etwaigen Unterhalts für die Mutter des nichtehelichen Kindes?

Rz. 41 Auch der Unterhaltsanspruch der neKM hat die Ehe von M und F1 nicht geprägt und stellt deshalb keinen Abzugsposten dar. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder und den dadurch bedingten Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB sind nicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedene...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 3. Bedeutung des Gleichrangs in finanzieller Hinsicht?

Rz. 34 Wie das Fallbeispiel zeigt, müssen die Ergebnisse von (zweimaliger) Halbteilung in Verbindung mit einem Ausgleich nach § 1581 einerseits und Dreiteilung andererseits im Einzelfall nicht groß voneinander abweichen.[4] Dies hängt aber letztlich von den Besonderheiten des Einzelfalls, also letztlich von Zufälligkeiten ab. Die Deutlichkeit, mit der der Unterschied der bei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Unterhalt für das volljährige Kind vjK

Rz. 6 Vgl. hierzu zunächst Fälle 27 bis 29 (siehe § 6 Rdn 1, 15, § 7 Rdn 1). Rz. 7 Aufgrund der Volljährigkeit ist auch F dem vjK barunterhaltspflichtig. Nur beim minderjährigen Kind erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. VjK lebt noch bei einem Elternteil. Sein Bedarf bestimmt sich deshalb nach der DT (siehe hierzu ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / III. Zurück zum Unterhalt für das volljährige Kind

Rz. 15 Haftungsanteil der F am Unterhalt für das volljährige Kind: SüdL 13.3 Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils gem. Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (1.400 EUR) abzuziehen. Der Haftungsantei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang 2 / 24. Mangelfall

24.1 Ein absoluter Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Verpflichteten zur ­Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche der Kinder nicht ausreicht. Zur Feststellung des Mangelfalls entspricht der einzusetzende Bedarf für minderjährige und diesen nach § 1603 II 2 BGB gleichgestellten Kindern dem Zahlbetrag, der aus der ersten Ei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Unterhaltspflicht gege... / (2) Kind aus zweiter Ehe

Rz. 32 Das Kind K2 stammt aus der zweiten Ehe und ist somit nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren. Der Unterhalt für das Kind hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse der ersten Ehe nicht geprägt. Der Unterhalt für K2 ist deshalb bei der Ermittlung des bedarfsbestimmenden Einkommens in Bezug auf F1 nicht abzuziehen. Ein nach Rechtskraft der Scheidung geboren...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Unterhaltspflicht gege... / Fall 44: M 2.200 EUR + F2 0 EUR + K2 (1 J) – F1 0 EUR + K1 (5 J) – Gleichrang der Ehefrauen, Mangelfall beim Ehegattenunterhalt, Mangel bereits durch erste Ehefrau –

Rz. 28 Die Ehe von M und F1 wurde geschieden. Aus der Ehe ist das 5-jährige Kind K1 hervorgegangen, das von F1 betreut wird. M ist nunmehr mit F2 verheiratet. Aus dieser Ehe ist das 1-jährige Kind K2 hervorgegangen. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 2.200 EUR. F1 kann wegen Betreuung des Kindes kein Einkommen erzielen. F2, die das 1-jährige Kind betreut, hat...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Unterhaltspflicht gege... / c) Halbteilungsgrundsatz (Grundsatz der gleichen Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen)

Rz. 43 Es gilt der Grundsatz der Halbteilung zwischen M und F1. Eine Bedarfsbestimmung nach der Dreiteilungsmethode kommt hier nicht in Betracht (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Bedarf von F1: Bereinigtes Nettoeinkommen des M nach Abzug des Unterhalts für K1: 1.813,50 EUR Erwerbstätigenbonus: 10 % aus 1.813,50 EUR = 181 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 1.813,50 – 181 EUR...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Unterhaltspflicht gege... / Fall 43: M 4.000 EUR + F2 0 EUR + K 2 (1 J) – F1 500 EUR + K 1 (5 J) – Gleichrang der Ehefrauen –

Rz. 1 Die Ehe von M und F1 wurde geschieden. Aus der Ehe ist das 5-jährige Kind K1 hervorgegangen, das von F1 betreut wird. M ist nunmehr mit F2 verheiratet. Aus dieser Ehe ist das 1-jährige Kind K2 hervorgegangen. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 4.000 EUR. F1 hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 500 EUR. F1 kann wegen Betreuung des Kindes kein...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Literaturverzeichnis / Beiträge

Bauch Eva Maria/Gutdeutsch Werner/Seiler Christian, Die unterhaltsrechtliche ­Abrechnung des Wechselmodells, FamRZ 2012, 258 Born Winfried, Zwischen Luxus und Askese – Neues beim Unterhalt im Fall gehobener Lebensverhältnisse, NJW 2021, 425 Born Winfried, Ausbildungsunterhalt: Pflicht der Eltern zur Finanzierung einer weiteren Ausbildung, FamRZ 2017, 785 Born Winfried, Betreuun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 20 Begrenzung des Geschie... / II. Bedarf der F

Rz. 63 Der Bedarf beurteilt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. BGH, Beschl. v. 26.2.2014 – XII ZB 235/12 Rn 11 Die Höhe des nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB einheitlich zu bemessenden Unterhaltsanspruchs richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (vgl. insoweit Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn 16 ff. m.w.N.). M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen v...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Unterhaltspflicht gege... / VI. Hinweis

Rz. 64 Im Fallbeispiel wurde der Prüfungsablauf dargestellt, obwohl auf den ersten Blick erkennbar ist, dass nach Abzug des Kindesunterhalts und unter Berücksichtigung des Ehegattenmindestselbstbehalts nur 433,50 EUR (2.000 – 286,50 – 1.280 EUR) verteilbar sind und diese der vorrangigen F2 zufallen. Während in Fall 37 (§ 10 Rdn 91 ff.) der Vorrang der F2 den Unterhaltsanspru...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Unterhaltspflicht gege... / (2) Kind aus zweiter Ehe

Rz. 5 Das Kind K2 ist aus der zweiten Ehe und somit nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren. Der Unterhalt für das Kind hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse der ersten Ehe nicht geprägt. Der Unterhalt für K2 ist deshalb bei der Ermittlung des bedarfsbestimmenden Einkommens in Bezug auf F1 nicht abzuziehen. Das BVerfG hat hierzu in seiner Entscheidung, mit ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Elternunterhalt / VI. Zahlungspflicht

Rz. 50 Die Zahlungspflicht des M gegenüber G beträgt also 101 EUR.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Elternunterhalt / 2. Leistungsfähigkeit des M2

Rz. 18 Einkommen M2 – Selbstbehalt = 3.000 EUR – (2.000 EUR + ½ × (3.000 EUR – 2.000 EUR)) = 3.000 EUR – (2.000 EUR + 500 EUR) = 500 EUR In diesem Umfang ist M2 leistungsfähig in Bezug auf Elternunterhalt. Anders ausgedrückt: Leistungsfähigkeit besteht in Höhe von ½ (= 50 %) aus (3.000 – 2.000 EUR), also in Höhe von 500 EUR. Da die für den Elternunterhalt zur Verfügung stehende B...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Unterhaltspflicht gege... / Fall 38: M 3.200 EUR + F2 0 EUR – F1 500 EUR + K (6 J) – Vorrang der ersten Ehefrau; Mindestbedarf der zweiten Ehefrau –

Rz. 1 Die Ehe von M und F1 wurde geschieden. Aus der Ehe ist das sechsjährige Kind K hervorgegangen, das von F1 betreut wird. M ist nunmehr mit F2 verheiratet. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 3.200 EUR. F1 hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 500 EUR; sie kann wegen der Betreuung des Kindes kein höheres Einkommen erzielen. Die neue Ehefrau F2 i...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Fallvariante

Rz. 51 In der Lösung wurde davon ausgegangen, dass ein Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung besteht, z.B. weil sich die Kindeseltern einig sind, dass die Kindsmutter keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, um sich beispielsweise mit uneingeschränkter Kraft der Kinderbetreuung widmen zu können. Diese Konstellation ist in der Praxis bei beengten finanziellen Verhältnissen eher s...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf

Rz. 60 Die Dreiteilungsmethode kommt nicht zur Anwendung (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Der Unterhalt ist für beide Frauen getrennt nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Die Rangfrage, also die Frage, ob ein Partner vorrangig bzw. nachrangig ist, erlangt erst im Rahmen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners Bedeutung – also dann, w...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 67 Im Fallbeispiel ist ein Anspruch auf Familienunterhalt gegeben. Der Anspruch ist zu beziffern, um die Ansprüche der beiden Ehefrauen zum Ausgleich bringen zu können.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Elternunterhalt / I. Anspruchsinhaberschaft (Aktivlegitimation)

Rz. 23 Zu den Voraussetzungen des Anspruchsübergangs nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz vgl. zunächst Fall 54 (siehe oben Rdn 1).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Unterhaltspflicht gege... / 3. Ungedeckter (Rest-)Bedarf der neKM (Unterhaltshöhe)

Rz. 23 Da neKM kein eigenes Einkommen hat, entspricht der ermittelte Bedarf dem zu zahlenden Unterhalt. Ausgehend vom Bedarf/Unterhalt der neKM von 963 EUR ist nunmehr zur Prüfung der Leistungsfähigkeit des M zurückzukehren.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 20: M 2.000 EUR – F 0 EUR + K (7 J) – Vorrang des Kindesunterhalts vor Partnerunterhalt; Herabsetzung des Kindesunterhalts auf Mindestunterhalt; Mangelfall –

Rz. 54 F verlangt von ihrem Ehemann M – nach erfolgter Scheidung bzw. im Rahmen des Scheidungsverfahrens – nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt für das gemeinsame siebenjährige Kind K, das von ihr betreut wird. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 2.000 EUR. F hat kein Einkommen. Wegen der Betreuung des Kindes ist sie nicht berufstätig. I. Kindesunterhalt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Unterhaltspflicht gege... / bb) Vorwegabzug eines etwaigen Unterhalts für die Mutter des nichtehelichen Kindes?

Rz. 18 Dieses Problem stellt sich hier nicht, da das Fallbeispiel davon ausgeht, dass keine Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter des nichtehelichen Kindes K2 besteht.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Elternunterhalt / III. Bedarf und Bedürftigkeit

Rz. 25 Vgl. hierzu Fall 54 (siehe oben Rdn 1). G hat im Fallbeispiel einen ungedeckten Restbedarf von 2.000 EUR.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Der Bedarf des Ehegatten ist "die Hälfte der ehelichen Lebensverhältnisse" (Halbteilungsgrundsatz)

Rz. 39 Es gilt der Grundsatz der gleichen Teilhabe (Halbteilungsgrundsatz). BVerfG v. 25.1.2011 – 1 BvR 918/10, Absatz-Nr. 46 Das nacheheliche Unterhaltsrecht und insbesondere die verfahrensgegenständliche Bestimmung des Maßes nachehelich zu gewährenden Unterhalts nach § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB bedarf danach einer rechtlichen Ausgestaltung, bei der die Handlungsfreiheit sowohl d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Unterhaltspflicht gege... / 2. Alternativen der Verteilung

Rz. 72 Hier stellt sich jedoch wieder die Frage, was Gleichrang in finanzieller Hinsicht bedeutet. a) Hälftige Teilung Rz. 73 Zunächst könnte man daran denken, die Verteilungsmasse (347 EUR) schlicht hälftig auf F1 und F2 aufzuteilen, was jedoch wegen Eigeneinkommen der F1 nicht sachgerecht wäre. b) Aufteilung entsprechend Restbedarf Rz. 74 Weiter wäre daran zu denken, den unged...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 20 Begrenzung des Geschie... / III. Bedürftigkeit der F

Rz. 4 F kann ihren ermittelten Bedarf von 2.160 EUR durch Eigeneinkommen in Höhe von 1.440 EUR decken. Weiteres, nicht eheprägendes Einkommen ist nicht hinzugekommen. Es verbleibt somit ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 720 EUR (2.160 – 1.440 EUR).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Unterhaltspflicht gege... / 1. Dreiteilung

Rz. 71 Vom BGH wurde es nicht beanstandet, diese Kürzung nach der Dreiteilungsmethode vorzunehmen.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der F2

Rz. 13 Es gilt wieder der Halbteilungsgrundsatz (Grundsatz gleicher Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen).[1] a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F2 Rz. 14 Bei der Ermittlung des Bedarfs der F2 – anders als bei F1, der ersten Ehefrau – ist nunmehr zu beachten, dass die Lebensverhältnisse der Ehe zwischen M und F2 bereits durch die Unterhaltspflicht des...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Elternunterhalt / 1. Vorwegabzug von Kindesunterhalt

a) Bemessung des Kindesunterhalts nur nach dem Einkommen des M Rz. 27 Der Unterhalt des K könnte hier allein nach dem Einkommen von M bestimmt werden. F erfüllt ihre Unterhaltspflicht durch die Betreuung des noch minderjährigen Kindes. Der Kindesunterhalt, der hier zu Berechnungszwecken als Geldbetrag auszuweisen ist, bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle. M hat ein berein...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang 2 / 6. Haushaltsführung

Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen; bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen geschieht das in der Regel mit einem Betrag von 200 EUR bis 550 EUR.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 21: M 3.100 EUR – F 0 EUR + K1 (7 J) + K2 (3 J) – Partnerunterhalt und Unterhalt für zwei Kinder –

Rz. 74 F verlangt von ihrem Ehemann M – nach erfolgter Scheidung bzw. im Rahmen des Scheidungsverfahrens – nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt für die gemeinsamen Kinder K1, das 7 Jahre alt ist, und K2, das 3 Jahre alt ist. Beide Kinder werden von F betreut. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 3.100 EUR. F hat kein Einkommen. Wegen der Betreuung der Ki...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / V. Hinweis

Rz. 117 Im Unterhaltsrecht sind folgende Haftungsformen bzw. Ansprüche zu unterscheiden:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der F1

Rz. 37 Zunächst das Einkommen von M und F1 zu ermitteln, das für die Bestimmung des Bedarfs von F1 maßgebend ist. a) Bedarfsbestimmende Einkommen des M in Bezug auf F1 Rz. 38 Nachdem es sich bei den 2.100 EUR bereits um das bereinigte Nettoeinkommen des M handelt, ist nur noch der Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu prüfen. aa) Vorwegabzug Kindesunterhalt? (1) Kind aus erster Eh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / a) Regelbedarf

Rz. 144 Der Regelbedarf (Grundbedarf) ist der DT zu entnehmen. zusammengerechnetes (tatsächliches und fiktives) Einkommen der Eltern: 4.300 EUR (2.500 + 1.800 EUR) DT, Einkommensgruppe 7 (3.901 – 4.300 EUR) Altersstufe 2 Tabellenbetrag: 619 EURmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Wahrung des angemessenen Selbstbehalts

Rz. 115 Diese gesteigerte Unterhaltsverpflichtung wird jedoch eingeschränkt, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter den Unterhalt aufbringen kann, ohne dass sein angemessener Selbstbehalt (1.400 EUR) angetastet wird. § 1603 Leistungsfähigkeit (1) (…) (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Unterhaltspflicht gege... / aa) Vorwegabzug Kindesunterhalt?

(1) Kind aus erster Ehe Rz. 39 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages. (2) Kind aus der zweiten Beziehung Rz. 40 Hierbei ist zu beachten, dass nach der neuen Rechtsprechung des BGH der Unterhalt für das Kind K2 aus der zweiten Beziehung des M mit neKM nur abgezogen werden kann, wenn K2 noch vor Rechtskraft de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Unterhaltspflicht gege... / aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts?

(1) Kind aus erster Ehe Rz. 27 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages. (2) Kind aus der zweiten Beziehung Rz. 28 K2 wurde im vorliegenden Fallbeispiel – anders in den Fällen 46 und 47 (siehe Rdn 1, 13) – noch während der Ehe von M und F1 geboren. Der Kindesunterhalt für K2 hat also bereits die ehelichen Leben...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 14: M 2.200 EUR + F 450 EUR – vjK (19 J) – Mindestbedarf der Ehefrau; Absenkung des Selbstbehalts –

Rz. 17 Das Ehepaar M und F, das zusammenlebt, hat ein gemeinsames Kind vjK. VjK ist 19 Jahre alt und studiert. VjK hat eine eigene Wohnung. Das Kindergeld wird nicht an einen Elternteil, sondern an vjK ausgezahlt. Das bereinigte Nettoeinkommen des M beträgt monatlich 2.200 EUR, das der F 450 EUR. F kann kein höheres Einkommen erzielen. VjK verlangt von seinen Eltern Unterhal...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Erwerbsobliegenheit im ersten Trennungsjahr

Rz. 103 Im Fallbeispiel wird davon ausgegangen, dass M und F kein höheres Einkommen erzielen können bzw. müssen. Hat F beispielsweise während der Ehe nicht gearbeitet, kann sie dies nach der Trennung zunächst beibehalten. SüdL 17. Erwerbsobliegenheit (…) 17.2. In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 53 Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn einer der Unterhaltstatbestände erfüllt ist (vgl. das Prüfungsschema "Ehegattenunterhalt" in Fall 16, § 3 Rdn 29 ff.). Im Fallbeispiel soll ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt bestehen.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Unterhaltspflicht gege... / (1) Kind aus erster Ehe

Rz. 7 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Unterhaltspflicht gege... / II. Ehegattenunterhalt und Unterhalt der nichtehelichen Kindsmutter: Reihenfolge der Ermittlung

Rz. 3 Rangfragen haben erst bei der Frage der Leistungsfähigkeit des M Bedeutung. Es gibt keine zwingende Reihenfolge für die Ermittlung der Unterhaltsansprüche. Aber sinnvoller scheint es, zunächst den Ehegattenunterhalt zu ermitteln, weil dieser Unterhaltsanspruch bereits dadurch Auswirkungen auf den Bedarf der neKM haben kann, weil er dem Unterhaltsanspruch der neKM zeitli...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Unterhaltspflicht gege... / aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts?

(1) Kind aus erster Ehe Rz. 4 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages. (2) Kind aus der zweiten Beziehung Rz. 5 Die Frage des Vorwegabzugs des Kindesunterhalts für K2, also die Frage, ob dieser Kindesunterhalt sich mindernd auf den Bedarf der F1 auswirkt, hängt davon ab, wann K2 geboren wurde, ob es vor der na...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / III. Nur anteilige Unterhaltspflicht des G1, Großvater väterlicherseits

Rz. 161 G1, der in Anspruch genommene Großvater väterlicherseits, haftet jedoch nicht alleine. Es besteht grds. auch eine Haftung der übrigen Großelternteile. Denn beide Elternteile sind (bezüglich der 186,50 EUR) leistungsunfähig, so dass ein Fall des § 1607 Abs. 1 BGB vorliegt. Hinweis Für § 1607 Abs. 1 (Leistungsunfähigkeit) ist es einhellige Meinung, dass alle Großeltern – ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Bedürftigkeit (ungedeckter Bedarf)

Rz. 14 Der vorgenannte Bedarf der F ist in Höhe von 990 EUR durch eigenes Einkommen gedeckt. Der Unterhaltsanspruch beträgt also 391 EUR (1.380,25 – 990 EUR). Erst jetzt kann der Haftungsanteil der F am Unterhalt für das volljährige Kind bestimmt werden.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Übersichten zum Unterhaltsr... / b) Ungedeckter Restbedarf (konkrete Unterhaltshöhe)

Rz. 9 Die Höhe des Unterhalts hängt davon ab, wie viel des Bedarfes der F1 durch deren eigenes Einkommen gedeckt ist Der so ermittelte Unterhalt der F1 ist ein vorläufiger Wert, weil – um die Leistungsfähigkeit des M aufrechtzuerhalten, also um seinen Selbstbehalt zu wahren – die Unterhaltspflicht gegenüber F2 zu berücksichtigen ist.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Elternunterhalt / V. Leistungsfähigkeit

Rz. 47 Abschließend ist die Leistungsfähigkeit des M zu prüfen. 1. Leistungsfähigkeit bezüglich Kindesunterhalt und Partnerunterhalt nach § 1615l Rz. 48 M bleiben nach Abzug Kindesunterhalt und Partnerunterhalt 2.183,50 EUR (3.700 EUR – 436,50 EUR – 1.080 EUR). Sein Selbstbehalt gegenüber K (1.160 EUR/1.400 EUR) und neKM (1.280 EUR) ist gewahrt. 2. Leistungsfähigkeit bezüglich ...mehr