Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommen

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Anhang 2 / Anhang

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / a) Vorrang des Kindesunterhalts

Rz. 45 Der Kindesunterhalt ist vorrangig und vorab zu befriedigen. Nach Abzug dieses Kindesunterhalts verbleiben M, wie oben schon festgestellt, noch 1.554,50 EUR. 1.900 EUR (Einkommen M) – 345,50 EUR (Zahlbetrag Kindesunterhalt) = 1.554,50 EUR.mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Ungedeckter Restbedarf der F1 (Unterhaltshöhe)

Rz. 22 Diesen ermittelten Bedarf kann F1 zum Teil mit Eigeneinkommen decken. M muss nur für den ungedeckten Restbedarf aufkommen. Ungedeckter Restbedarf der F1 = errechneter Bedarf der F1 abzüglich eigenes (um Erwerbsanreiz gekürztes) Einkommen: 1.710 EUR – 720 EUR = 990 EURmehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / (1) Kind aus erster Ehe

Rz. 31 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar der Zahlbetrag.mehr

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§ 18 Elternunterhalt / a) Kindbezogene Gründe

Rz. 45 Kindbezogene Gründe sind im Fallbeispiel nicht ersichtlich.mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / 3. Ungedeckter Restbedarf (Unterhaltshöhe)

Rz. 60 Unterhaltsanspruch der F1 (= ungedeckter Restbedarf): ermittelter Bedarf abzüglich das um den Erwerbstätigenbonus gekürzte Eigeneinkommen = 1.086 – 450 EUR = 636 EURmehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / aa) Kindesunterhalt für K2

Rz. 64 Zunächst kann der Kindesunterhalt für K2 berücksichtigt werden.mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 26: M 1.500 EUR – K (2 J) + neKM 0 EUR; 1.200 EUR – Mangelfall; Vorrang des Kindesunterhalts –

Rz. 64 NeKM verlangt von ihrem früheren Lebensgefährten M Unterhalt für sich und das gemeinsame zweijährige Kind K. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.500 EUR. NeKM hat kein Einkommen. Wegen der Betreuung des Kindes ist sie nicht berufstätig. Vor der Geburt des Kindes verdiente neKM monatlich netto 1.200 EUR. Dies – und auch nicht mehr – würde die neKM heut...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 31: M 1.800 EUR – F 450 EUR + vjK (19 J) + K (16 J) – unechter und echter Mangelfall; privilegiertes volljähriges Kind –

Rz. 26 M und F leben seit kurzem getrennt. Ihre beiden Kinder vjK, 19 Jahre, und K, 16 Jahre, leben bei F und besuchen noch das Gymnasium. Das bereinigte Nettoeinkommen des M beträgt monatlich 1.800 EUR, das der F 450 EUR. F kann kein höheres Einkommen erzielen. F verlangt für sich und das minderjährige Kind K Unterhalt von M. Auch das volljährige Kind vjK verlangt Unterhalt...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / a) Weitere Unterhaltspflichten

Rz. 62 Diese weiteren Unterhaltspflichten können Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des M haben (vgl. Fall 43, siehe Rdn 1 ff.).mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Erwerbstätigenbonus

Rz. 9 Vor der Halbteilung ist jedoch der Erwerbstätigenbonus abzuziehen. BGH, Beschl. v. 13.11.2019 – XII ZB 3/19 Rn 18 Bei der Bedarfsbemessung nach der Quotenmethode ist nach ständiger bisheriger Senatsrechtsprechung ein Erwerbsanreiz sowohl beim Unterhaltspflichtigen als auch beim Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Danach widerspricht es dem Halbteilungsgrundsatz n...mehr

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Fallübersicht / § 13 Unterhaltspflicht gegenüber neuer Ehefrau mit minderjährigem Kind und (gleichrangiger) geschiedener Ehefrau mit minderjährigem Kind (Kinder aus beiden Ehen)

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 23: M 2.700 EUR – K (2 J) + neKM 0 EUR; 1.200 EUR – Basisunterhalt für den nichtehelichen Elternteil, § 1615l BGB –

Rz. 1 NeKM verlangt von ihrem früheren Lebensgefährten M Unterhalt für sich und das gemeinsame zweijährige Kind K. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 2.700 EUR. NeKM hat kein Einkommen. Wegen der Betreuung des Kindes ist sie nicht berufstätig. Vor der Geburt des Kindes verdiente neKM monatlich netto 1.200 EUR. Dies – und auch nicht mehr – würde die neKM heute...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts?

(1) Kind aus erster Ehe Rz. 16 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages. (2) Kind aus der zweiten Beziehung Rz. 17 Die Frage des Vorwegabzugs des Kindesunterhalts für K2, also die Frage, ob dieser Kindesunterhalt sich mindernd auf den Bedarf der F1 auswirkt, hängt davon ab, wann K2 geboren wurde, ob es vor der ...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / III. Ehegattenunterhalt für die gleichrangige F2

1. Anspruchsgrundlage Rz. 67 Im Fallbeispiel ist ein Anspruch auf Familienunterhalt gegeben. Der Anspruch ist zu beziffern, um die Ansprüche der beiden Ehefrauen zum Ausgleich bringen zu können. 2. Bedarf der F2 Rz. 68 Bei der Ermittlung des Bedarfs der F2 – anders als bei F1, der ersten Ehefrau – ist nunmehr zu beachten, dass die Lebensverhältnisse der Ehe zwischen M und F2 be...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / (1) Kind aus erster Ehe

Rz. 4 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar der Zahlbetrag.mehr

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§ 21 Familienunterhalt / a) Kind im Haushalt eines Elternteils

Rz. 22 Beim Volljährigen im Haushalt eines Elternteils bestimmt sich der Bedarf, für den die Eltern anteilig haften, nach dem zusammengerechten Einkommen der Eltern. Eine Umgruppierung kommt nicht in Betracht. Im Weiteren hat zur Wahrung des Mindestbedarfs der Ehefrau (1.120 EUR) erforderlichenfalls eine Herabgruppierung bzw. Herabsetzung des Kindesunterhalts zu erfolgen. Wege...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / III. Bedürftigkeit der F

Rz. 99 F kann ihren ermittelten Bedarf von 1.500 EUR in Höhe von 1.000 EUR durch Eigeneinkommen decken. Weiteres, nicht eheprägendes Einkommen ist nicht hinzugekommen. Es verbleibt somit ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 500 EUR (1.500 – 1.000 EUR).mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / III. Bedarf

Rz. 5 Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt derzeit i.d.R. 860 EUR. Er wurde am 1.1.2016 von 670 EUR auf 735 EUR und am 1.1.2020 auf 860 EUR angehoben. SüdL 13. Volljährige Kinder 13.1 Bedarf Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern/eines Elternt...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / a) Additionsmethode

Rz. 14 Hier soll die sog. Additionsmethode herangezogen werden. Der (Einzel-) Bedarf eines Ehegatten ist grundsätzlich die Hälfte der Summe der Einkommen der beiden Ehegatten. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs errechnet sich dann aus diesem (Einzel-) Bedarf unter Abzug des Eigeneinkommens des Unterhaltsberechtigten.mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Leistungsfähigkeit

Rz. 66 Müsste M diesen Restbedarf von 745 EUR decken, blieben ihm nur 909,50 EUR (2.000 – 345,50 – 745 EUR). Der Ehegattenmindestselbstbehalt (vgl. hierzu Fall 18, siehe § 3 Rdn 90 ff.) des M von 1.280 EUR gegenüber der Ehefrau wäre nicht gewahrt (vgl. zum Ehegattenmindestselbstbehalt Nr. 21.4 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien bzw. der SüdL, Anhang Nr. 3). Rz. 67 Es ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / III. Bedürftigkeit/Unterhaltshöhe

Rz. 35 Das Kind hat kein eigenes Einkommen, so dass der Bedarf der Unterhaltshöhe entspricht.mehr

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Vorwort

Die 8. Auflage berücksichtigt neben neuer Rechtsprechung auch die Düsseldorfer Tabelle 2022. Der Bundesgerichtshof hat das Tor zur Erweiterung der Düsseldorfer Tabelle geöffnet. Sie wurde nunmehr von zehn auf fünfzehn Einkommensgruppen erweitert. Die bislang höchste Einkommensgruppe 10 ging bis 5.500 EUR. Jetzt reicht die höchste Gruppe, die Einkommensgruppe 15, bis 11.000 EU...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / IV. Umfang der Leistungsfähigkeit des M

Rz. 26 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.100 EUR. Hinweis Auch wenn der Unterhaltspflichtige geringere Einkünfte als sein Ehegatte hat, ist die Leistungsfähigkeit anhand des individuellen Familienbedarfs zu ermitteln – und nicht nur nach seinem Eigeneinkommen. Vgl. hierzu den Hinweis Rdn 35. 1. Vorwegabzug von Kindesunterhalt a) Bemessung des Kindesunterhalts nur nach ...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / a) Hälftige Teilung

Rz. 73 Zunächst könnte man daran denken, die Verteilungsmasse (347 EUR) schlicht hälftig auf F1 und F2 aufzuteilen, was jedoch wegen Eigeneinkommen der F1 nicht sachgerecht wäre.mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 19: M 3.000 EUR – F 0 EUR + K (7 J) – Übersicht zum ­Betreuungsunterhalt; Abgrenzung ­Betreuungsunterhalt/­Aufstockungsunterhalt –

Rz. 1 F verlangt von ihrem Ehemann M – nach erfolgter Scheidung bzw. im Rahmen des Scheidungsverfahrens – nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt für das gemeinsame siebenjährige Kind K, das von ihr betreut wird. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 3.000 EUR. F hat kein Einkommen. Wegen der (erforderlichen oder vereinbarten) Betreuung des Kindes ist sie ni...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Bemessungsgrundlage für den Erwerbstätigenbonus

Rz. 23 Der Bonus wird nach wie vor aus dem Einkommen nach Abzug von Kindesunterhalt und prägender Schulden ermittelt.mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / b) Der angemessene Bedarf in Fällen der Krankheit

Rz. 85 Hinweis Bei Krankheit ist zu beachten, dass bei der Feststellung des hypothetischen Einkommens nicht einfach eine frühere – z.B. voreheliche und infolge Heirat aufgegebene – Tätigkeit als fortdauernd unterstellt werden kann! Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass Krankheit in der Regel nicht ehebedingt, sondern schicksalhaft ist. BGH, Urt. v. 2.3.2011 – XII ZR 44/09 Be...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / III. Bedürftigkeit der F

Rz. 78 F kann ihren ermittelten Bedarf von 1.925 EUR in Höhe von 970 EUR durch Eigeneinkommen decken. Weiteres, nicht eheprägendes Einkommen ist nicht hinzugekommen. Es verbleibt somit ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 955 EUR (1.925 – 970 EUR).mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Anrechenbares Eigeneinkommen

Rz. 8 VjK hat kein eigenes Einkommen, mit dem er seinen Bedarf (teilweise) selbst decken könnte. Es verbleibt also nach Abzug des vollen Kindergeldes ein Bedarf des vjK von 641 EUR (860 – 219 EUR).mehr

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§ 18 Elternunterhalt / I. Anspruchsinhaberschaft (Aktivlegitimation)

Rz. 37 Zu den Voraussetzungen des Anspruchsübergangs nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz vgl. zunächst Fall 54 (siehe oben Rdn 1).mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / VI. Zahlungspflicht

Rz. 77 Unterhaltspflicht des M: K1: 286,50 EUR F1: 111 EURmehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / III. Bedürftigkeit der F

Rz. 47 F kann ihren ermittelten Bedarf von 1.800 EUR in Höhe von 720 EUR durch Eigeneinkommen decken. Weiteres, nicht eheprägendes Einkommen ist nicht hinzugekommen. Es verbleibt somit ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 1.080 EUR (1.800 – 720 EUR).mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der F1

Rz. 5 Zunächst das Einkommen von M und F1 zu ermitteln, das für die Bestimmung des Bedarfs von F1 maßgebend ist. a) Bedarfsbestimmende Einkommen des M in Bezug auf F1 Rz. 6 Nachdem es sich bei den 5.000 EUR bereits um das bereinigte Nettoeinkommen des M handelt, ist nur noch der Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu prüfen. aa) Vorwegabzug Kindesunterhalt? (1) Kind aus erster Ehe ...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / III. Bedarf und Bedürftigkeit

Rz. 39 Vgl. hierzu Fall 54 (siehe oben Rdn 1). Der Bedarf ergibt sich aus den notwendigen Heimkosten und einem Barbetrag. G hat im Fallbeispiel letztlich einen ungedeckten Restbedarf von 2.000 EUR.mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / II. Ehegattenunterhalt der F1

1. Anspruchsgrundlage Rz. 53 Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn einer der Unterhaltstatbestände erfüllt ist (vgl. das Prüfungsschema "Ehegattenunterhalt" in Fall 16, § 3 Rdn 29 ff.). Im Fallbeispiel soll ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt bestehen. 2. Bedarf der F1 a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F1 aa) Vo...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / (1) Kind aus erster Ehe

Rz. 39 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages.mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Bedürftigkeit (ungedeckter Bedarf)

Rz. 81 Nachdem F kein eigenes Einkommen hat, durch das der ermittelte Bedarf gedeckt würde, entspricht die Höhe des ermittelten Bedarfs der Höhe des geschuldeten Unterhalts.mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / (1) Kind aus erster Ehe

Rz. 27 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages.mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / 3. Ungedeckter Restbedarf (Unterhaltshöhe)

Rz. 31 F1 hat kein eigenes Einkommen. Der ermittelte Bedarf (960 EUR) entspricht dem ungedeckten Bedarf.mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / aa) Vorwegabzug Kindesunterhalt?

(1) Kind aus erster Ehe Rz. 7 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages. (2) Kind aus der zweiten Beziehung Rz. 8 Hierbei ist zu beachten, dass der Unterhalt für das Kind K2 aus der zweiten Beziehung des M mit der neKM nur abgezogen werden kann, wenn K2 noch vor Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1 geb...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 25: M 3.500 EUR – K (2 J) + neKM 0 EUR; 1.200 EUR – der Bedarf der neKM, Obergrenze, Untergrenze –

Rz. 47 NeKM verlangt von ihrem früheren Lebensgefährten M Unterhalt für sich und das gemeinsame zweijährige Kind K. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 3.500 EUR. NeKM hat kein Einkommen. Wegen der Betreuung des Kindes ist sie nicht berufstätig. Vor der Geburt des Kindes verdiente neKM monatlich netto 1.200 EUR. Dies – und auch nicht mehr – würde die neKM heut...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / 1. Vorwegabzug von Kindesunterhalt

a) Bemessung des Kindesunterhalts nur nach dem Einkommen des M Rz. 41 Der Kindesunterhalt des K kann hier allein nach dem Einkommen von M bestimmt werden. neKM erfüllt ihre Unterhaltspflicht durch die Betreuung des noch minderjährigen Kindes. Der Kindesunterhalt, der hier zu Berechnungszwecken als Geldbetrag auszuweisen ist, bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle. M hat ein...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / b) Anteilige Haftung des betreuenden Elternteils

Rz. 125 Auch unterhalb der Schwelle "3-faches bereinigtes Nettoeinkommen" kommt eine Surrogatshaftung/Subsidiaritätshaftung in Betracht: Erforderlich ist weiterhin eine "erhebliche" Einkommensdifferenz. Die kann hier bejaht werden (doppeltes Einkommen). In welchem Umfang der nicht betreuende Elternteil in solchen Fällen bei der Aufbringung des Barunterhalts ausnahmsweise entla...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der F1

a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F1 aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts? (1) Kind aus erster Ehe Rz. 54 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar der Zahlbetrag. (2) Kind aus zweiter Ehe Rz. 55 Es erfolgt kein Vorwegabzug des Kindesunterhalts aus zweiter Ehe. Denn das Kind K2 entstammt der zweiten Ehe (nach Rechtskraft...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / bb) Vorwegabzug eines etwaigen Unterhalts für die Mutter des nichtehelichen Kindes?

Rz. 29 Dieses Problem stellt sich hier nicht, da das Fallbeispiel davon ausgeht, dass keine Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter des nichtehelichen Kindes K2 besteht.mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

Rz. 23 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe Rdn 1 ff.) verwiesen. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.800 EUR. Zwar bestimmt sich die Lebensstellung des Kindes nach der Lebensstellung beider Eltern und damit nach dem Einkommen beider Eltern, doch kann in einem Fall wie hier – beim Resid...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / (1) Kind aus erster Ehe

Rz. 4 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages.mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 22: M 2.100 EUR – F 0 EUR + K1 (7 J) + K2 (3 J) – unechter Mangelfall –

Rz. 87 F verlangt von ihrem Ehemann M – nach erfolgter Scheidung bzw. im Rahmen des Scheidungsverfahrens – nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt für die gemeinsamen Kinder K1, das 7 Jahre alt ist, und K2, das 3 Jahre alt ist. Beide Kinder werden von F betreut. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 2.100 EUR. F hat kein Einkommen. Wegen der Betreuung der Ki...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Sonstige Kinderbetreuungskosten

Rz. 70 Bei den sonstigen Betreuungskosten war lange Zeit umstritten, ob sie Mehrbedarf des Kindes sind oder ob sie ein Abzugsposten beim Einkommen des betreuenden Elternteils sind. SüdL 10.3 Kinderbetreuungskosten sind (Anm.: beim Einkommen) abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Im Übrigen gilt Ziffer 12.4. Rz. 71 D...mehr