Tz. 42
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Der ges Grundfall geht davon aus, dass zunächst die vGA bei der Kö zu einem Erlass oder zu einer Änderung des St-Bescheids führt und anschließend dann die Änderung des Bescheids des AE erfolgt.
Tz. 43
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Fraglich ist, ob eine Änderung des St-Bescheids des AE auch dann erfolgen kann, wenn die vGA bei der Kö im Zeitpunkt des Ergehens des (erstmaligen) ESt- oder KSt-Bescheids des AE bereits aufgedeckt war, die vGA aber dennoch nicht angesetzt wurde. UE ist dies nicht der Fall. § 32a Abs 1 KStG ermöglicht nur die Änderung eines Bescheids, der bei Ansatz der vGA in einem Bescheid der Kö bereits ergangen war. Dies sieht wohl auch der BFH so; er hält es zumindest für ernstlich zweifelhaft, ob ein bestandskräftiger ESt-Bescheid auch dann gem § 32a KStG geändert werden kann, um eine auf Gesellschafterebene bereits erfasste vGA zu erhöhen, obwohl der KSt-Bescheid nicht geändert wurde, da diese vGA bei der KSt-Festsetzung der Gesellschaft im Zeitpunkt des Erlasses des ESt-Bescheids bereits in entspr Höhe berücksichtigt war; s Beschl des BFH v 05.06.2015 (GmbHR 2015, 1053). Der BFH geht also wohl – uE zutr – davon aus, dass eine Anpassung eines ESt-Bescheids des AE nicht in Betracht kommt, wenn der eine vGA enthaltene KSt-Bescheid, an dessen Festsetzung eine Anpassung erfolgen soll, im Zeitpunkt des später bestandskräftig gewordenen ESt-Bescheids dem FA bereits bekannt war; dazu auch s Kohlhaas (GmbHR 2015, 1035). Auch s Tz 15.
Beispiel:
Das FA der X-GmbH stellt im Jahr 02 bei der erstmaligen KSt-Veranlagung für 01 eine vGA fest (überhöhtes GF-Gehalt). Der ESt-Bescheid des AE X ergeht jedoch erst im Jahr 03. Da X seine ESt-Erklärung selbst fertigt, wird das überhöhte GF-Gehalt im ESt-Bescheid in voller Höhe als Arbeitslohn erfas...