Rz. 297
Die Fragestellungen differieren, je nachdem, ob es konkret geht um
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die Abwicklung von Ansprüchen anlässlich eines Verletzungsfalls oder |
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solche im Fall einer Tötung; in letzterer Situation mischen sich häufig beide Aspekte (die es dann gilt, rechtlich sauber auseinander zu halten). |
Rz. 298
Ein Schadenfall kann nicht erledigt werden, ohne dass sich die an der Abwicklung Beteiligten über (bereits gewährte, vielleicht beantragte [aber nicht beschiedene] oder vielleicht künftig erst denkbare/mögliche) Drittleistungen unterhalten haben. Hier spielt u.a. das Geflecht der Aktivlegitimationen eine gewichtige Rolle für Entscheidungen der Parteien; dabei werden nicht zuletzt die beteiligten Anwälte nachhaltig in ihre Verantwortung genommen (Rdn 275 ff.).
Rz. 299
Aufzuklären und positiv zu beantworten ist (insbesondere von Anspruchstellerseite) die Einbindung in (frühere, aktuelle, aber auch [und das macht es kompliziert] künftige) Versorgungssysteme und deren Leistungsgefüge. Nicht einfach – gleichwohl von Anspruchstellerseite umfassend aufzuklären – ist die Situation im Todesfall.
Rz. 300
Gerade im Fall der Tötung sind einerseits die Versorgungsbeziehungen des Verstorbenen (die dieser selbst aufgebaut hat) in ihrer Rechtsbeziehung zu anderseits denjenigen rechtlichen Beziehungen zu sehen, welche die Hinterbliebenen ihrerseits bei Ableben eines Dritten haben. Dabei gilt es aber auch, die Abgrenzung zum mittelbaren Schaden im Blick zu behalten. Erforderlich ist insbesondere auch die Aufklärung der Anspruchssituation der Hinterbliebenen gegenüber Drittleistungsträgern aufgrund eigener Vorsorge/Rechtsstellung; gerade länger zurückliegenden Beitrags- und Versorgungsbeziehungen ist an dieser Stelle nachzugehen.
Rz. 301
Soweit der Ersatzschuldner leistet, kann dieser vielfa...