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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte / 4.14.2 Verbraucherinsolvenzverfahren

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 171

Nach § 304 Abs. 1 InsO findet über das Vermögen einer natürlichen Person, die keine oder nur eine geringfügige selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, ein besonderes, vereinfachtes Verfahren Anwendung.[1] Der Anwendungsbereich des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist dabei durch das InsO-Änderungsgesetz 2001 eingeschränkt worden, da dieses Verfahren jetzt regelmäßig auf Privatschuldner beschränkt bleibt.[2] Ziel des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist es in erster Linie, eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubigern herbeizuführen, und erst in zweiter Linie, nach einem Scheitern der Schuldenbereinigung ein vereinfachtes Insolvenzverfahren durchzuführen. Eine weitere Voraussetzung für einen Schuldenbereinigungsplan ist dabei nach § 305 InsO, dass ein außergerichtlicher Einigungsversuch zwischen den Beteiligten fehlgeschlagen ist.[3] Damit handelt es sich bei dem Verbraucherinsolvenzverfahren um ein dreistufiges Verfahren. Allerdings ist vorgesehen, diesen zwingenden außergerichtlichen Einigungsversuch abzuschaffen.

 

Rz. 172

Im Rahmen dieses außergerichtlichen Einigungsversuchs sollen sich die Gläubiger mit dem Schuldner nach der derzeitigen Rechtslage über eine Bereinigung der Schulden zu einigen versuchen. Ziel dieses Verfahrens ist eine Entlastung der Gerichte. Die Art und Weise der Einigung unterliegt der vollständigen Gestaltungsfreiheit der Beteiligten. Auch das FA als Gläubiger einer Steuerforderung nimmt an diesem außergerichtlichen Einigungsversuch teil.[4] Bei den Maßnahmen, die die Finanzverwaltung im Rahmen eines solchen Versuchs unternimmt, ist die Rechtsnatur und damit die Art des Rechtsschutzes umstritten. Teilweise wird den Maßnahmen Verwaltungsaktqualität zugebilligt[5], teilweise wird diese verneint.[6] Zuzustimmen ist dabei der Ansicht, di...

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