Rz. 53

Die Ehe von M und F1 ist geschieden. Aus der Ehe ist das 5-jährige Kind K1 hervorgegangen, das von seiner Mutter F1 betreut wird. Nach Rechtskraft der Scheidung hatte M vorübergehend eine Beziehung mit neKM. Aus dieser Beziehung ist das 1-jährige Kind neK2 hervorgegangen ist. M und neKM leben nicht zusammen. Das gemeinsame Kind wird von seiner Mutter neKM betreut. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.800 EUR. F1 und neKM haben beide kein Einkommen und können wegen Kinderbetreuung auch kein Einkommen erzielen. NeKM hatte vor der Geburt des Kindes ein Nettoeinkommen von monatlich 1.200 EUR und sie würde auch ohne das Kind nicht mehr erzielen. Beide Mütter und beide Kinder verlangen von M Unterhalt.

I. Kindesunterhalt

 

Rz. 54

Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1).

M hat ein Einkommen von 1.800 EUR. Es kommt deshalb die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es sind zwar 4 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Es kommt aber ohnehin die niedrigste Einkommensgruppe (Mindestunterhalt) zur Anwendung, sodass eine weitere Herabstufung nicht möglich ist.

Kind K1 ist 5 Jahre alt, es fällt also in die Altersstufe 1. Sein Bedarf beträgt damit grundsätzlich 396 EUR. Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist bedarfsdeckend anzurechnen. Der Unterhalt für K1 beträgt somit 286,50 EUR (396,50 – 109,50 EUR).

Kind K2 ist 1 Jahr alt, es fällt also in die Altersstufe 1. Sein Bedarf beträgt damit grundsätzlich 396 EUR. Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist bedarfsdeckend anzurechnen. Der Unterhalt für K2 beträgt somit 286,50 EUR (396 – 109,50 EUR).

M bleiben 1.227 EUR (1.800 – 286,50 – 286,50 EUR); sein Selbstbehalt von 1.160 EUR gegenüber den minderjährigen Kindern ist gewahrt.

II. Ehegattenunterhalt/Unterhalt nach § 1615l

1. Bedarf

 

Rz. 55

Der Bedarf von F1 und neKM muss nicht ermittelt werden, da solche Ansprüche offensichtlich an der Leistungsunfähigkeit des M scheitern.

2. Leistungsfähigkeit

 

Rz. 56

Der Selbstbehalt von M gegenüber der geschiedenen Ehefrau und der Mutter des nichtehelichen Kindes von 1.280 EUR ist bereits nach Leistung des (Mindest-)Unterhalts für die beiden Kinder unterschritten. M bleiben nur 1.227 EUR.

 

SüdL

21. Selbstbehalt

…21.3.2 Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615l BGB ist der Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt des Volljährigen nach § 1603 I BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 II BGB liegt, in der Regel für Erwerbstätige 1.280 EUR und für Nichterwerbstätige 1.180 EUR.

…21.4 Gegenüber Ehegatten gilt grundsätzlich der Ehegattenmindestselbstbehalt (= Eigenbedarf). Er beträgt in der Regel für Erwerbstätige 1.280 EUR und für Nichterwerbstätige 1.180 EUR. Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 490 EUR enthalten.

Vgl. auch Nr. 21.3.2 und 21.4 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien.

Die Kinder sind vorrangig.

 

§ 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.

Nach Abzug des vorrangigen Kindesunterhalts sind für F und neKM keine Mittel mehr vorhanden.

Da der Kindesunterhalt ohnehin bereits der niedrigsten Einkommensgruppe entnommen ist, also den Mindestunterhalt darstellt, kommt auch eine weitere Herabstufung des Kindesunterhalts (vgl. hierzu Fall 47, siehe § 14 Rdn 13) nicht in Betracht.

F und neKM erhalten somit mangels Leistungsfähigkeit des M keinen Unterhalt.

III. Zahlungspflichten

 

Rz. 57

M hat folgenden Unterhalt zu leisten:

K1: 286,50 EUR

K2: 286,50 EUR

F1: 0 EUR

neKM: 0 EUR

IV. Hinweis

 

Rz. 58

Zu einer etwaigen Ersatzhaftung der Eltern der neKM für den Anspruch nach § 1615l vgl. Fall 12 (siehe § 1 Rdn 168).

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