Rz. 24

Vom BGH wurde es nicht beanstandet, diese Kürzung nach der Dreiteilungsmethode vorzunehmen (vgl. Fall 35, siehe § 10 Rdn 30).

Vorhandene Mittel von M, F1 und F2 (der Erwerbstätigenbonus ist auf der Stufe der Leistungsfähigkeit ohne Bedeutung)

M: 3.205 EUR (4000 – 397,50 – 397,50 EUR) nach Abzug Kindesunterhalt

Einkommen F1: 500 EUR

Einkommen F2: 0 EUR

Insgesamt vorhandene Mittel: 3.705 EUR (3.205 + 500 + 0 EUR)

Dreiteilung der vorhandenen Mittel: 3.705 EUR : 3 = 1.235 EUR

Über die Dreiteilung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 1581 würde letztlich der "Bedarf" der F2 deutlich angehoben (von 814 EUR auf 1.235 EUR), obwohl eigentlich nur der Grundsatz der gleichen Teilhabe zwischen M und F1 gewahrt werden soll. Der Unterhaltsanspruch von F1 würde von 1.396 EUR (1.846 – 450 EUR) auf 735 EUR (1.235 – 500 EUR) herabgesetzt.

Zur Begründung dieser Dreiteilung vgl. Fall 35 (siehe § 10 Rdn 1).

Wie auch schon bei Fall 35 (§ 10 Rdn 1) dargestellt, hängt die Auflösung des Konkurrenzverhältnisses zwischen F1 und F2 im wesentlichen Umfang davon ab, welche Wirkungen dem Gleichrang in finanzieller Hinsicht beigemessen werden.

Während der BGH wohl von einer finanziellen Gleichstellung ausgeht,[1] wird andererseits vertreten, dass zwar einander nachfolgende Ehen durch Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gleichrangig und gleichwertig geschützt werden, dass dies aber nicht zur wirtschaftlichen Gleichheit ungleicher Sachverhalte führen müsse[2] und die erste und die zweite Frau finanziell nicht gleich ausgestattet werden müssten, also nicht über dieselben finanziellen Mittel verfügen müssten.[3]

[1] Vgl. auch Hoppenz, NJW 2012, 819, 821; Borth, FRP 2012, 137, 141; ders., FamRZ 2012, 253, 257.
[2] Pauling, NJW 2012, 194, 196.
[3] Maurer, FamRZ 2011, 849, 858 f.

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