I.

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):

 
1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
  a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat: 45 % des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 50 % der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;
  b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat: 45 % der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den ­vollen ehelichen Bedarf; für sonstige ­anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;
  c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft: gem. § 1577 Abs. 2 BGB;
2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner): wie zu 1a, b oder c, jedoch 50 %.
II.

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:

Wie zu I., jedoch wird der Kindesunterhalt (Zahlbetrag; vgl. Anm. C und Anhang) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.

III.

Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:

 
a) falls erwerbstätig 1.280 EUR
b) falls nicht erwerbstätig 1.180 EUR
Hierin sind bis 490 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Eigenbedarf soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 490 EUR übersteigen und nicht unangemessen sind.
IV.

Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:

 
1. falls erwerbstätig: 1.160 EUR
2. falls nicht erwerbstätig: 960 EUR
V.

 

1.

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten:

 
a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten  
aa) falls erwerbstätig 1.280 EUR
bb) falls nicht erwerbstätig 1.180 EUR
b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.400 EUR
2.

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:

 
a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten  
aa) falls erwerbstätig 1.024 EUR
bb) falls nicht erwerbstätig 944 EUR
b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.120 EUR

Anmerkung zu I-III:

Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 – auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten – entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/10 enthalten.

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