Rz. 30

Auch der Unterhaltsanspruch der neKM hat die Ehe von M und F1 geprägt.

Anders als bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes nach Rechtskraft der Scheidung (vgl. Fall 49) ist hier – bei der Geburt des nichtehelichen Kindes vor Rechtskraft der Scheidung – der Anspruch der neKM bereits bei der Bestimmung des Bedarfs der F1 zu berücksichtigen.

Insoweit kann aber nicht schlicht der Bedarf der neKM nach ihrer eigenen Lebensstellung als Abzugsposten beim Einkommen des M angesetzt werden; denn der Bedarf der neKM ist insoweit begrenzt, als diese nicht besser stehen darf, wie stünde, wenn sie mit M verheiratet wäre.

Vielmehr hat eine Dreiteilung (vgl. hierzu Anhang 1) zu erfolgen.

 

BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – XII ZB 25/19 Rn 33

Ohne rechtliche Relevanz ist die in diesem Zusammenhang von der Rechtsbeschwerde erhobene Rüge, das Oberlandesgericht habe dabei die "Drittelmethode" rechtsfehlerhaft angewandt. Denn das Oberlandesgericht hat sich insoweit lediglich die Kontrollfrage vorgelegt, ob der für den Betreuungsunterhalt angesetzte Betrag über demjenigen liegt, der sich nach Dreiteilung der bedarfsprägenden Gesamteinkünfte der Beteiligten ergibt, und dies zutreffend verneint.

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