Rz. 19
Halbteilungsgrundsatz:
bereinigtes Nettoeinkommen des M ohne Vorwegabzug des Volljährigenunterhalts: 2.300 EUR
Erwerbstätigenbonus: 2.300 EUR × 10 % = 230 EUR
Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 2.300 – 230 EUR = 2.070 EUR
bereinigtes Nettoeinkommen der F2: 400 EUR
Erwerbstätigenbonus: 400 EUR × 10 % = 40 EUR
Bedarfsbestimmendes Einkommen der F2: 400 – 40 EUR = 360 EUR
Rechnerischer Bedarf von M und F2 ist ½ aus (2.070 + 360 EUR) = ½ aus 2.430 EUR = 1.215 EUR
Rz. 20
Mit Rücksicht auf die – wenngleich nachrangige – Unterhaltspflicht gegenüber vjK ist für die Ehefrau F2 der Bedarf auf Mindestbedarf (1.120 EUR) herabzusetzen.
SüdL
22.2 Mindestbedarf bei Ansprüchen volljähriger Kinder
Der Mindestbedarf eines mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten gegenüber Unterhaltsansprüchen eines nicht privilegierten Kindes beträgt 1.120 EUR.
Vgl. auch Nr. 22.2 der im Einzelfall anwendbaren Leitlinien.
Rz. 21
Rechnerischer Unterhaltsanspruch der F2 = ungedeckter Bedarf = Bedarf der F2 abzüglich das um den Erwerbstätigenbonus gekürzte Eigeneinkommen = 1.120 – 360 EUR = 760 EUR.
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