Rz. 19

Halbteilungsgrundsatz:

bereinigtes Nettoeinkommen des M ohne Vorwegabzug des Volljährigenunterhalts: 2.300 EUR

Erwerbstätigenbonus: 2.300 EUR × 10 % = 230 EUR

Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 2.300 – 230 EUR = 2.070 EUR

bereinigtes Nettoeinkommen der F2: 400 EUR

Erwerbstätigenbonus: 400 EUR × 10 % = 40 EUR

Bedarfsbestimmendes Einkommen der F2: 400 – 40 EUR = 360 EUR

Rechnerischer Bedarf von M und F2 ist ½ aus (2.070 + 360 EUR) = ½ aus 2.430 EUR = 1.215 EUR

 

Rz. 20

Mit Rücksicht auf die – wenngleich nachrangige – Unterhaltspflicht gegenüber vjK ist für die Ehefrau F2 der Bedarf auf Mindestbedarf (1.120 EUR) herabzusetzen.

 

SüdL

22.2 Mindestbedarf bei Ansprüchen volljähriger Kinder

Der Mindestbedarf eines mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten gegenüber Unterhaltsansprüchen eines nicht privilegierten Kindes beträgt 1.120 EUR.

Vgl. auch Nr. 22.2 der im Einzelfall anwendbaren Leitlinien.

 

Rz. 21

Rechnerischer Unterhaltsanspruch der F2 = ungedeckter Bedarf = Bedarf der F2 abzüglich das um den Erwerbstätigenbonus gekürzte Eigeneinkommen = 1.120 – 360 EUR = 760 EUR.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge