Rz. 11

Es gilt der Grundsatz der Halbteilung zwischen M und F1. Eine Bedarfsbestimmung mittels der Dreiteilung zwischen M, F1 und neKM kommt hier nicht in Betracht (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1).

Bedarf von F1:

Bereinigtes Nettoeinkommen des M nach Abzug des Unterhalts für K1: 4.670,50 EUR

Erwerbstätigenbonus: 10 % aus 4.670,50 EUR = 467 EUR

Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 4.670,50 – 467 EUR = 4.203,50 EUR

Einkommen der F1: 0 EUR

Bedarf von F1: ½ von 4.203,50 EUR = 2.102 EUR

 

Hinweise

Es versteht sich von selbst, dass im Einzelfall stets zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen einer Herabsetzung (oder Befristung) vorliegen (vgl. hierzu die Fälle zur Herabsetzung und Befristung). Diese Prüfung kann jedoch erst erfolgen, wenn die Unterhaltshöhe ausgehend vom quotalen (Halbteilung) oder konkreten Bedarf ermittelt ist.
Bei guten Einkommensverhältnissen ist stets auch zu prüfen, ob Teile des Einkommens gar nicht für die Lebensführung verwendet wurden, sondern der Vermögensbildung dienten (zur deshalb u.U. gebotenen konkreten Bedarfsbemessung vgl. Fall 17, siehe § 3 Rdn 67 ff.).

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