Rz. 19

M hat an vjK 494 EUR und an K 477,50 EUR Unterhalt zu leisten.

Legt man zugrunde, dass der Haftungsanteil des M nicht höher sein darf als der Zahlbetrag, den er nach seinem eigenen Einkommen – und nicht nach dem zusammengerechneten Einkommen von M und F leisten müsste, so hat M dem vjK 407 EUR zu zahlen. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau F beträgt 391 EUR und er erhöht sich etwas bei einer Fortsetzung der Berechnung (vgl. unten Rdn 24 zur Wechselwirkung zwischen den Unterhaltsansprüchen).

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