Rz. 4

 

§ 1610 Maß des Unterhalts

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

 

Rz. 5

Beim Bedarf eines (dem Grunde nach unterhaltsberechtigten) volljährigen Kindes ist zu unterscheiden, ob es noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt oder ob es einen eigenen Hausstand hat (vgl. hierzu Nr. 13 der im Einzelfall anwendbaren Leitlinien).

 

SüdL

13. Volljährige Kinder

13.1 Bedarf

Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern/eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben.

13.1.1 Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle.

Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des Kindes i.d.R. nach dem zusammengerechneten Einkommen (ohne Anwendung von Nr. 11.2) zu bemessen. Für die Haftungsquote gilt Nr. 13.3. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle (ggf. Herauf-, Herabstufung abzüglich volles Kindergeld) ergibt.

 

Zur Erinnerung:

Hat das volljährige Kind einen eigenen Hausstand kommt nicht die DT zur Anwendung (vgl. hierzu Fall 8, siehe § 1 Rdn 111 ff.).

 

SüdL

13.1.2 Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 860 EUR (darin sind enthalten Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 300 EUR), ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren.

 

Rz. 6

Im Fallbeispiel lebt vjK bei einem Elternteil, nämlich bei seiner Mutter. Der Bedarf ist deshalb der DT (Altersstufe 4) zu entnehmen.

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