Rz. 45

Vgl. zunächst Fälle 27 bis 29 (siehe § 6 Rdn 1, 15, § 7 Rdn 1).

 

Rz. 46

VjK ist bereits volljährig. Aber der Unterhaltsbedarf bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT), weil er bei seiner Mutter lebt. Aufgrund der Volljährigkeit ist auch F dem vjK barunterhaltspflichtig. Nur beim minderjährigen Kind erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

 

Rz. 47

Für das volljährige Kind vjK bestimmt sich der Unterhalt grds. nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern. Aber F ist offensichtlich nicht leistungsfähig. Der Bedarf bestimmt sich somit nur nach dem Einkommen des M (siehe hierzu auch Nr. 13.1 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien bzw. der SüdL, Anhang Nr. 3).

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