Rz. 6

Wenn mehr Mittel vorhanden sind als für den Kindesunterhalt erforderlich, vgl. die Berechnung der Haftungsanteile bei anteiliger Barunterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern (siehe Fälle 13 und 30, § 2 Rdn 1 und § 8 Rdn 1), wobei freilich der höhere Sockelbetrag (2.000 EUR, vgl. Rdn 4) anzusetzen ist.
Im Falle einer Unterhaltspflicht gegenüber einer (geschiedenen) Ehefrau ist zu beachten, dass die SüdL bis 2020 unter den Nummern 22 und 23 Folgendes vorsahen (derzeit finden sich hierzu keine Ausführungen)
 

SüdL

22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten

22.3 Ist bei Unterhaltsansprüchen der Eltern, Großeltern und Enkel der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 1.580 EUR angesetzt. Darin sind Kosten für Unterkunft und Heizung von 430 EUR enthalten. Im Familienbedarf von 3.580 EUR (2.000 + 1.580 EUR) sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.130 EUR (700 + 430 EUR) enthalten.

 

SüdL

23. Bedarf des vom Pflichtigen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten

23.3 Bedarf bei Ansprüchen von Eltern oder Enkeln des anderen Ehegatten und von gemeinsamen Enkeln

Der Mindestbedarf eines vom Pflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern, Großeltern und Enkeln des Unterhaltspflichtigen beträgt 2.000 EUR.

Vgl. auch Nr. 22.3 und 23.3 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien.

Bei der Höhe der Zahlungspflichten von G1 und G2 ist offensichtlich, dass keiner der beiden Großväter mehr zu bezahlen hat als dies der Fall wäre, wenn der Bedarf des Kindes nur nach seinem Einkommen – und nicht nach den addierten Einkommen – bestimmt worden wäre. Kontrollrechnungen unter Zugrundelegung jeweils nur des eigenen Einkommens von G1 und G2 sind im vorliegenden Fall deshalb entbehrlich.

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