Rz. 4

Für den Unterhalt haften G1 und G2 anteilig.

 

§ 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger

(1) …

(2) …

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

Für die Berechnung der Haftungsanteile sind die Einkommen von G1 und G2 zunächst jeweils um den Selbstbehalt, der gegenüber Enkelkindern besteht, zu kürzen. Die SüdL sahen bis 2020 vor:

 

SüdL

21. Selbstbehalt

21.3.4 Gegenüber Großeltern/Enkel beträgt der Selbstbehalt mindestens 2.000 EUR.

Seit 2021 finden sich hierzu in den SüdL keine Ausführungen.

2.000 EUR ist nur der Mindestselbstbehalt gegenüber Enkeln.

Wie beim Elternunterhalt kann das Einkommen, das den Betrag von 2.000 EUR übersteigt, zur Hälfte dem Selbstbehalt zugeschlagen werden.

 

SüdL (bis 2020)

21.3.3 Gegenüber Eltern beträgt er mindestens 2.000 EUR. Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 700 EUR enthalten. Zusätzlich bleibt die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden, bereinigten Einkommens anrechnungsfrei, bei Vorteilen aus dem Zusammenleben in der Regel 45 % des diesen Mindestbetrag übersteigenden, bereinigten Einkommens.

Vom BGH wurde diese – m.E. zu bejahende – Frage des zusätzlichen Selbstbehalts offen gelassen:

 

BGH, Urt. v. 8.6.2005 – XII ZR 75/04 Rn 27

Auf die Frage, ob Großeltern das nach Abzug des Selbstbehalts verbleibende bereinigte Einkommen grundsätzlich nur zur Hälfte für den Unterhalt von Enkeln einzusetzen haben oder ob dies nur im Verhältnis zu volljährigen Enkeln gilt (so OLG Koblenz a.a.O.), kommt es im vorliegenden Fall nicht an.

In diese Richtung (Selbstbehalt in Höhe von 2,000 EUR plus die Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens) geht jedoch die letzte Entscheidung des BGH zum Enkelunterhalt – wenngleich nicht zur originären Haftung, sondern zur Ersatzhaftung:

 

BGH, Beschl. v. 27.10.2021 – XII ZB 123/21 Rn 39

Das gilt ohne weiteres auch dann, wenn man nicht – wie das Oberlandesgericht – als angemessenen Selbstbehalt des Großvaters lediglich 1.800 EUR (Anm.: dies war der Wert bis 2020) ansetzt (vgl. Ziffer 21.3.2. der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts), sondern der Senatsrechtsprechung entsprechend (vgl. Senatsurteile vom 20.12.2006 – XII ZR 137/04, FamRZ 2007, 375, 376; vom 3.5.2006 – XII ZR 35/04, FamRZ 2006, 1099 f. und vom 8.6.2005 – XII ZR 75/04, FamRZ 2006, 26, 28) diesem Selbstbehalt auch die Hälfte des 1.800 EUR übersteigenden Betrags, mithin hier [(3.473 EUR – 1.800 EUR) : 2 = rund] 837 EUR, hinzurechnet.

G1 ist somit in Höhe von 150 EUR (½ aus 2.300 – 2.000 EUR), G2 in Höhe von 50 EUR (½ aus 2.100 – 2.000 EUR) leistungsfähig.

Somit stehen insgesamt 200 EUR (150 + 50 EUR) zur Verfügung.

Da hierdurch der errechnete Bedarf von K ohnehin nicht gedeckt werden kann, ist eine Berechnung von Haftungsanteilen entbehrlich. Beide Großelternteile müssen ihr über dem Selbstbehalt liegendes Einkommen einsetzen.

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