Rz. 26
SüdL
13.1.1 […] Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle (ggf. Herauf-, Herabstufung abzüglich volles Kindergeld) ergibt.
Rz. 27
Der Anteil des M von 119 EUR ist geringer als der Unterhalt den M zahlen müsste, wenn der Unterhalt ausschließlich nach seinem Einkommen errechnet würde (vgl. hierzu Fall 27, siehe § 6 Rdn 1 ff.):
Rz. 28
M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.700 EUR. Er fällt deshalb grundsätzlich in die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR). Es ist jedoch nur ein Unterhaltsberechtigter vorhanden. Ein Unterhaltsanspruch der F ist im Fallbeispiel nicht gegeben. Deshalb erfolgt eine Höherstufung in die Einkommensgruppe 2 (1.901 – 2.300 EUR). Der Bedarf beträgt somit 598 EUR.
Das Kindergeld ist voll (!) auf den Bedarf anzurechnen. Es verbleibt ein Bedarf von 379 EUR (598 – 219 EUR).
Der Haftungsanteil von 119 EUR ist also geringer als der Unterhalt den M zahlen müsste, wenn der Unterhalt ausschließlich nach seinem Einkommen errechnet würde.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen