Rz. 26

 

SüdL

13.1.1 […] Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle (ggf. Herauf-, Herabstufung abzüglich volles Kindergeld) ergibt.

 

Rz. 27

Der Anteil des M von 119 EUR ist geringer als der Unterhalt den M zahlen müsste, wenn der Unterhalt ausschließlich nach seinem Einkommen errechnet würde (vgl. hierzu Fall 27, siehe § 6 Rdn 1 ff.):

 

Rz. 28

M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.700 EUR. Er fällt deshalb grundsätzlich in die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR). Es ist jedoch nur ein Unterhaltsberechtigter vorhanden. Ein Unterhaltsanspruch der F ist im Fallbeispiel nicht gegeben. Deshalb erfolgt eine Höherstufung in die Einkommensgruppe 2 (1.901 – 2.300 EUR). Der Bedarf beträgt somit 598 EUR.

Das Kindergeld ist voll (!) auf den Bedarf anzurechnen. Es verbleibt ein Bedarf von 379 EUR (598 – 219 EUR).

Der Haftungsanteil von 119 EUR ist also geringer als der Unterhalt den M zahlen müsste, wenn der Unterhalt ausschließlich nach seinem Einkommen errechnet würde.

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