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§ 1610 Maß des Unterhalts

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

Minderjährige Kinder und volljährige Kinder in allgemeiner Schulausbildung, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, haben noch keine eigene "Lebensstellung". Sie leiten ihre Lebensstellung von den Eltern ab, weshalb auch die Bedarfssätze der DT an das Einkommen der Eltern bzw. des barunterhaltspflichtigen Elternteils anknüpfen.

Vorliegend ist es geboten, auf die Lebensstellung der beiden unterhaltspflichtigen Großväter abzustellen – und nicht auf die der nicht unterhaltspflichtigen Tante, bei der das Kind lebt.

Der Bedarf bestimmt sich nach dem addierten (bereinigten) Einkommen von G1 und G2 und kann der DT entnommen werden. Zum Teil wird auch der Bedarf von Volljährigen mit eigenem Haushalt angesetzt.[3]

G1 und G2 haben zusammen ein bereinigtes Nettoeinkommen von 4.400 EUR (2.300 + 2.100 EUR).

Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 8 (4.301 bis 4.700 EUR) zur Anwendung.

G1 und G2 haben keine weiteren Unterhaltspflichten; es ist nur ein Unterhaltsberechtigter (K1) vorhanden.

Bei der Bestimmung des Bedarfs nach zusammengerechneten Einkommen ist eine Umgruppierung nicht geboten.

Es kann somit die Einkommensgruppe 8 (4.301 bis 4.700 EUR) herangezogen werden.

Kind K1 ist 1 Jahr alt, es fällt also in die Altersstufe 1.

Sein Bedarf beträgt damit grundsätzlich 571 EUR.

Das Kind wird jedoch von der Tante betreut, die nicht unterhaltspflichtig ist und deshalb auch keine Betreuung schuldet.

Deshalb ist der Betreuungsbedarf zu monetarisieren.

Der Gesamtbedarf von K beträgt deshalb 2 × 571 EUR, also 1.142 EUR.

Das ganze Kindergeld (219 EUR) ist bedarfsdeckend anzurechnen.

Der Unterhalt für K1 beträgt somit 923 EUR (1.064–219 EUR).

 

Hinweis

Nach der genannten anderen Ansicht, wonach der Bedarf eines Volljährigen anzusetzen ist, beträgt der Bedarf 860 EUR (SüdL 13.1.2), nach Abzug des ganzen Kindergeldes also 641 EUR.

[3] Zur Bedarfsbestimmung bei Fremd- bzw. Drittbetreuung eines Kindes vgl. Wendl/Klinkhammer, § 2 Rn 421.

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