Rz. 15

Die beiden Kinder M1 und M2 haften anteilig.

 

§ 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. …

Im Rahmen der anteiligen Haftung sind die Unterhaltsschuldner außer Betracht zu lassen, die leistungsunfähig sind (echte Ausfallhaftung), und auch die, gegenüber denen die Rechtsverfolgung ausgeschlossen ist (Ersatzhaftung nach § 1607 Abs. 2).

 

BGH, Beschl. v. 7.8.2013 – XII ZB 269/12 = BeckRS 2013, 14953 Rn 14

Die Mutter hat zwar vier Kinder, die an sich anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für ihren Unterhalt haften (§ 1606 Abs. 3 BGB).

Die in Deutschland lebende Tochter ist jedoch unstreitig nicht leistungsfähig.

Die beiden anderen Töchter leben in Italien. Ihnen gegenüber ist die Rechtsverfolgung in Deutschland ausgeschlossen, so dass insoweit die Ersatzhaftung des Antragsgegners nach § 1607 Abs. 2 BGB eintritt. Denn zur Rechtsverfolgung gehört nicht nur die Geltendmachung des Anspruchs in einem gerichtlichen Verfahren, sondern auch seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung (Staudinger/Engler, BGB [2000], § 1607 Rn 12; Palandt/Brudermüller, BGB 72. Aufl., § 1607 Rn 12). Dass die in Italien lebenden Töchter in Deutschland über Einkommen oder Vermögen verfügen, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung rügt auch nicht, dass insoweit Sachvortrag übergangen worden wäre. Unter solchen Umständen ist das Vollstreckungsverfahren im Inland aber aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen (vgl. Staudinger/Engler, a.a.O., § 1607 Rn 17).

Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.

M1 und M2 haften also anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen – konkret nach ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit – für den ungedeckten Restbedarf von 2.200 EUR.

Zunächst sind jedoch für M1 und M2 die Einkommen zu ermitteln, nach deren Relation sich die Haftungsanteile bestimmen. Konkret ist deren "Leistungsfähigkeit" zu ermitteln.

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