Verfahrensgang

AG Kassel (Entscheidung vom 29.04.2003; Aktenzeichen 540 F 201/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29. April 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kassel wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der am 1991 geborene Kläger nimmt den Beklagten, seinen Großvater väterlicherseits, auf Unterhalt in Anspruch, nachdem er außergerichtlich erfolglos versucht hat, gegenüber seinem Vater, dem Sohn des Beklagten, Unterhalt geltend zu machen und dieser ihm im November 2001 mitgeteilt hat, dass er Sozialhilfe beziehe und Unterhaltsansprüche, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, gegenüber dem Vater des Klägers aufgrund dessen wirtschaftlicher Situation nicht realisierbar sind.

Mit Urteil vom 3. April 2003 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Kassel die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass zwar die Voraussetzungen für eine Ersatzhaftung des Beklagten nach § 1607 Abs. 1 und 2 BGB vorlägen, dass jedoch neben dem Beklagten als Großvater väterlicherseits auch die Großeltern mütterlicherseits gleichrangig für den Unterhalt des Kläger, und zwar als Teilschuldner, haften würden, der Kläger jedoch mit seiner Klage gegenüber dem Beklagten die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Großeltern mütterlicherseits nicht dargelegt habe, sodass mangels ausreichenden Vortrags des Klägers ein Unterhaltsanspruch des Beklagten nicht bestimmbar sei.

Insoweit wird auch hinsichtlich des Sach- und Streitstandes in vollem Umfang auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, für die ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist!

Er greift das Urteil im Wesentlichen mit der Ansicht an, nach § 1607 Abs. 1 BGB wäre nur der Beklagte als Großvater väterlicherseits, nicht aber auch die Großeltern mütterlicherseits, für den Unterhalt des Klägers eintrittspflichtig, da sich die Unterhaltspflicht des Vaters des Klägers nur in dessen Linie, d. h. in der väterlichen Linie fortsetze und daher ausschließlich der Großvater väterlicherseits dem Kläger zum Unterhalt verpflichtet sei, nachdem unstreitig geworden sei, dass die Großmutter väterlicherseits zu Unterhaltszahlungen an den Kläger nicht leistungsfähig sei.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

das Urteil des Familiengerichts Kassel vom 29.04.2003 Aktenzeichen: 540 F 201/02 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.01 Unterhalt in Höhe von monatlich 465,00 DM,

für die Zeit vom 01.01.02 bis 30.06.03 Unterhalt in Höhe von monatlich 231,00 Euro,

ab Juli 2003 Unterhalt in Höhe von monatlich 249,00 Euro zu zahlen und ab Oktober 2003 in Höhe von monatlich 307,00 Euro.

Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und teilt die dort zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht.

II.

Die nach Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässige Berufung des Klägers ist als unbegründet zurückzuweisen.

Denn das Familiengericht hat zu Recht die Klage des Klägers in dem angefochtenen Urteil abgewiesen.

So hat der Kläger zu Recht den Beklagten als seinen Großvater auf Unterhalt in Anspruch genommen, nachdem sein, ihm eigentlich barunterhaltspflichtiger Vater nach § 1607 Abs. 1 BGB als nicht leistungsfähig anzusehen ist bzw. nach § 1607 Abs. 2 BGB die Rechtsverfolgung gegen ihn als erheblich erschwert anzusehen ist und auch, was wohl zwischen den Parteien unstreitig ist, auch seine ihn betreuende Mutter zur Leistung des Barunterhaltes nach § 1607 Abs. 1 BGB nicht in der Lage ist.

Insoweit sei am Rande erwähnt, dass auch die den Kläger betreuende Mutter trotz der Bestimmung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, nach der sie in der Regel ihre Verpflichtung zum Unterhalt des Kindes durch Pflege und Erziehung des Kindes (Betreuungsunterhalt) erfüllt, auch im Verhältnis zu den Großeltern nach § 1606 Abs. 2 BGB vorrangig dem Kläger zum Unterhalt verpflichtet ist (vgl. Landgericht Kleve FamRZ 1988, 1085; Amtsgericht Leverkusen FamRZ 2003, 627, 628; Staudinger/Engler (2000) § 1607 Rdz. 5).

Gleichwohl hat das Amtsgericht die Unterhaltsklage des Klägers gegenüber seinem Großvater väterlicherseits zu Recht mangels ausreichender Darlegung der Einkommens- und Vermögenssituation der Großeltern mütterlicherseits abgewiesen, da der hier auf Unterhalt in Anspruch genommene Großvater väterlicherseits gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB nur neben den Großeltern mütterlicherseits in Form einer Teilschuld anteilig haftet, sodass sich der Umfang des Anspruches gegen ihn nur ermitteln lässt, wenn sich auch der Anspruch gegen die Großeltern mütterlicherseits aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse bestimmen lässt, da der Umfang der Ansprüche aufgrund der Teilschuld voneinander abhängig ist. Wie auch bei der Inanspruchnahme eines ...

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