Rz. 9

Auch der Unterhaltsanspruch der neKM hat die Ehe von M und F1 nicht geprägt und stellt deshalb keinen Abzugsposten dar.

 

BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09

Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder und den dadurch bedingten Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB sind nicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB zu berücksichtigen.

 

Hinweis

Anders ist die Situation, wenn das nichteheliche Kind noch vor Rechtskraft der Scheidung geboren wurde (vgl. hierzu Fall 49a, siehe § 15 Rdn 25 ff., und die Hinweise am Ende des Fallbeispiels).

Somit ist für die Ermittlung des bedarfsbestimmenden Einkommens in Bezug auf F1 nur der Kindesunterhalt für K1 abzuziehen.

5.100 (Einkommen M) – 429,50 (Zahlbetrag Kindesunterhalt) = 4.670,50 EUR

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