Rz. 3

VjK lebt bei einem Elternteil, im Fallbeispiel bei seiner Mutter F1. Der Bedarf ist deshalb der Düsseldorfer Tabelle (DT) zu entnehmen (vgl. Fall 27, siehe § 6 Rdn 1).

 

Rz. 4

F1 hat kein Einkommen und kann auch keines erzielen. Somit ist lediglich das Einkommen des M maßgebend (zur anteiligen Haftung vgl. Fall 28, siehe § 6 Rdn 15). Vgl. zum Bedarf volljähriger Kinder auch Nr. 13.1 der im Einzelfall anwendbaren Leitlinien bzw. der SüdL (Anhang Nr. 3).

 

Rz. 5

M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.300 EUR. Er fällt deshalb grundsätzlich in die Einkommensgruppe 2 (1.901 – 2.300 EUR). Die Altersstufe 4 (ab 18) ist maßgebend. Es sind zwei Unterhaltsberechtigte (vjK und F2) vorhanden. Ein Unterhaltsanspruch der F1 ist im Fallbeispiel nicht gegeben. Ab- oder Zuschläge sind nicht geboten, da die DT von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht.

 

Rz. 6

Vom Tabellenbetrag (598 EUR) ist das volle Kindergeld (219 EUR) abzuziehen.

 

BGH, Urt. v. 21.1.2009 – XII ZR 54/06

Um den unterschiedlichen Beiträgen der Eltern zum Barunterhaltsbedarf des volljährigen Kindes gerecht zu werden, ist das Kindergeld deswegen vorab bedarfsdeckend auf den gesamten (Bar-) Unterhaltsbedarf anzurechnen. Das führt dazu, dass beide Elternteile entsprechend der jeweils geschuldeten Quote vom Barunterhalt entlastet werden (BGH, Urt. v. 26.10.2005 – XII ZR 34/03 = FamRZ 2006, 99, 101 ff.).

 

Rz. 7

Somit ergibt sich ein Zahlbetrag von 379 EUR (598 – 219 EUR).

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