Rz. 30
Erwerbstätigenbonus: 1.427 EUR × 10 % = 143 EUR
Bedarfsbestimmendes Einkommen: 1.427 – 143 EUR = 1.284 EUR
SüdL
15. Unterhaltsbedarf
15.1 Die Bemessung des nachehelichen Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB). …
15.2 Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 90 % zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/10 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen bei der Bedarfsermittlung, nicht bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners).
Vgl. auch Nr. 15.2 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien.
Der Bedarf der F1, die kein Einkommen hat, beträgt ½ von 1.284 EUR, also 642 EUR.
Der Mindestbedarf beträgt 960 EUR.
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