Fachbeiträge & Kommentare zu Ehegatte

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Ukraine / E. Besteuerung der Erbschaft

Rz. 18 Erbschaften werden nach den Regelungen des Einkommensteuerrechts besteuert. Daher tritt unbeschränkte Steuerpflicht ein, wenn der Erbe in der Ukraine ansässig ist. Für den Ehegatten und die Kinder besteht ein ermäßigter Steuersatz von 0 %. Für sonstige Verwandte gibt es einen ermäßigten Steuersatz von 5 %. Der allgemeine Steuersatz beträgt 18 %.[6] Ein Steuersatz von ...mehr

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Russische Föderation / VI. Pflichtteilsrecht

Rz. 59 Gemäß Art. 1149 ZGB sind die Pflichtteilsberechtigten unabhängig von anders lautenden testamentarischen Verfügungen zur Hälfte des ihnen gemäß der gesetzlichen Erbfolge zustehenden Erbteils zwingend berechtigt. Aufgrund der hohen Priorität, die die Reform des Erbrechts testamentarischen Verfügungen einräumt, ist der Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen jedoch v...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Die Erbauseinandersetzung

Rz. 176 Die Erbteilung (partición) ist geregelt in den Art. 1051 ff. CC. Ein jeder Miterbe hat einen Erbteilungsanspruch, er kann somit grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen, es sei denn, der Erblasser hat die Auseinandersetzung ausdrücklich untersagt (Art. 1051, 1052 CC). Es gilt der Grundsatz, dass erst nach Abwicklung der ehelichen Güterg...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Aragonien

Rz. 183 Das besondere Erbrecht ist geregelt in dem am 23.4.2011 in Kraft getretenen Código del Derecho Foral de Aragón.[230] Die Erbfolge fällt an aufgrund Testaments, Erbvertrages (pacto sucesorio) oder gesetzlicher Bestimmung (Art. 317 Gesetz 1/2011). Rz. 184 Neben dem einseitigen ist auch das gemeinschaftliche Testament (testamento mancomunado) zulässig (Art. 417 Gesetz 1/...mehr

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Schweiz / b) Letztwillige Verfügung (Testament)

Rz. 88 Das Testament kann als einseitiges Rechtsgeschäft durch den Testator jederzeit widerrufen werden (Art. 509 ZGB). Dieser Umstand hat Auswirkungen auf die Zulässigkeit korrespektiver und gemeinschaftlicher Testamente. Bei einem korrespektiven Testament hat der letzte Wille des Erblassers für sich genommen keinen Bestand, sondern ist vom letzten Willen einer anderen Perso...mehr

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Frankreich / dd) Erbstückvermächtnis

Rz. 104 Gemäß Art. 1010 Abs. 2 C.C. ist jedes Vermächtnis, das weder Erb- noch Erbteilvermächtnis ist, ein Erbstückvermächtnis. Es handelt sich beim legs particulier um die Zuwendung eines oder mehrerer Einzelgegenstände. Unerheblich ist dabei, ob der betreffende Gegenstand wertmäßig einen Bruchteil oder sogar den gesamten Nachlass ausmacht. Der vermachte Gegenstand muss gem...mehr

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Ungarn / 1. Allgemeines

Rz. 84 Das ungarische Recht kennt die Testierfreiheit, d.h., der Erblasser kann – abgesehen von den Beschränkungen des Pflichtteils – letztwillig frei verfügen. Die Testierfähigkeit beginnt offiziell mit dem 18. Lebensjahr. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr kann jedoch der Minderjährige in der Form eines öffentlichen Testaments letztwillig verfügen. Die Errichtung eines Test...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 3. Erbunwürdigkeit

Rz. 99 Artikel 756 CC nennt Fälle von Erbunwürdigkeit. Die Verwirklichung eines der gesetzlichen Tatbestände hat ipso iure die Erbunfähigkeit zur Folge – sowohl bei testamentarischer als auch bei gesetzlicher Erbfolge.[148] Rz. 100 Nach Art. 756 Abs. 1 CC sind Personen erbunwürdig, die rechtskräftig wegen eines Angriffs auf das Leben oder zu einer schweren Strafe wegen Verlet...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / Literaturtipps

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Republik Nord-Mazedonien / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 16 Den Kindern, einschließlich der angenommenen, und dem Ehegatten steht ein Pflichtteil in Höhe der halben gesetzlichen Erbquote zu (Art. 30 Abs. 1, 31 Abs. 2 mazErbG). Die Eltern und Geschwister sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn sie arbeitsunfähig und bedürftig sind. In diesem Fall erhalten sie ein Drittel der ihnen kraft Gesetzes zustehenden Erbquote. Zur Ber...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / IV. Befreiungen von der Stempelsteuer

Rz. 218 Von der Stempelsteuer befreit sind unentgeltliche Vermögensverfügungen, die der Umsatzsteuer unterliegen und nicht von dieser befreit sind (Art. 1 Abs. 2 Código do Imposto do Selo). Steuerbefreit sind außerdem der Staat, die autonomen Regionen, die Gemeinden, die Körperschaften und Vereinigungen des öffentlichen Rechts, die Sozialversicherung, Unternehmen von öffentl...mehr

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Türkei / 3. Der Widerruf des Testaments

Rz. 49 Der Widerruf kann gem. § 542 Abs. 1 ZGB jederzeit durch ein Testament erklärt werden. Dies kann in einer der Formen geschehen, die das Gesetz für die Testamentserrichtung vorsieht (§ 542 Abs. 2 ZGB). Ein öffentliches Testament kann durch ein handschriftliches Testament widerrufen werden.[89] Eine spätere Verfügung, die mit der früheren in Widerspruch steht, also keine...mehr

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Norwegen / 2. Pflichtteil der Abkömmlinge

Rz. 56 Neben dem überlebenden Ehegatten sind die Abkömmlinge des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Rz. 57 Der Pflichtteil der Abkömmlinge beläuft sich auf zwei Drittel des tatsächlich hinterlassenen Nachlasses (Nettovermögen des Erblassers). Eine Zurechnung lebzeitiger Schenkungen zum Nachlass zur Berechnung der Pflichteile erfolgt nicht. Die Abkömmlinge sind nicht dagegen g...mehr

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Bulgarien / I. Erbfähigkeit, Erbunwürdigkeit

Rz. 7 Erbfähig ist gem. Art. 2 Abs. 1 ErbG schon der Gezeugte, vorausgesetzt, er wird lebend und überlebensfähig geboren. Beim Erbfall während der Schwangerschaft wird daher das noch nicht geborene Kind mitberücksichtigt. Rz. 8 Die Erbfähigkeit wird zu Lebzeiten durch die sog. Erbunwürdigkeit ausgeschlossen. Erbunwürdig ist gem. Art. 3 ErbG,mehr

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Luxemburg / 6. Eingetragene Lebenspartnerschaft

Rz. 64 Durch Gesetz vom 9.7.2004[38] wurde gleich- und verschiedengeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit eröffnet, mit vermögens-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen eine Lebenspartnerschaft eintragen zu lassen (Partenariat). In erb- und schenkungsrechtlicher Hinsicht wird der Partner allerdings nicht zum gesetzlichen oder Pflichterben erhoben. Artikel ...mehr

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Slowakei / IV. Vorverfahren

Rz. 123 Nach dessen Beauftragung ist seitens des Notars gemäß § 176 Abs. 1 FGG zu ermitteln, ob der Erblasser ein Testament, eine Enterbungsurkunde oder eventuelle Widerrufe dieser Rechtsgeschäfte im Notariellen Zentralregister der Testamente hinterlegt hat. Erfährt der Notar, dass der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen errichtet hat, prüft er deren Gültigkeit und Wirk...mehr

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Ungarn / 5. Erbschaftsgebühr des Nießbrauchs

Rz. 322 Erbt jemand einen Nießbrauch an bestimmten Nachlassgegenständen, so muss – um die Erbschaftsgebühr des Nießbrauchs festzustellen – zuerst der Wert dieses Rechts ermittelt werden. Die Berechnungsgrundlage des Wertes des Nießbrauchs (oder eines sonstigen Vermögensrechts) ist der sog. Jahreswert, d.h. der Wert des fraglichen Rechts für die Dauer von einem Jahr. Der Jahr...mehr

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Griechenland / V. Vorfragen

Rz. 28 Die Vorfragen sind auch auf dem Gebiet des Internationalen Erbrechts gesondert anzuknüpfen. Die Vorschriften des Erbrechts bestimmen nur, ob und in welcher Weise Ehegatten und Verwandte erbberechtigt sind und nicht, ob zwischen diesen Personen und dem Erblasser eine familienrechtliche Beziehung besteht. Zur Anknüpfung der Vorfrage werden im griechischen Recht im Wesen...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / b) Ehewirkungsstatut

Rz. 44 Für die allgemeinen Ehewirkungen gilt zunächst das gemeinsame Heimatrecht der Eheleute (Art. 9.2 CC), hilfsweise das Heimatrecht oder das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts eines jeden von beiden, sofern dieses Recht in öffentlicher Form vor der Eheschließung gewählt wurde. Mangels Rechtswahl gilt das Recht des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nach der Ehes...mehr

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Tschechien / c) Testament in anderer Schriftform

Rz. 77 Ein Testament, das der Erblasser nicht eigenhändig geschrieben hat (allografní závět), muss er eigenhändig unterschreiben und vor zwei gleichzeitig anwesenden Zeugen ausdrücklich erklären, dass die Urkunde seinen letzten Willen beinhaltet (§ 1534 ZGB). Wer das Testament verfasst hat, ist unerheblich. Der Inhalt muss den Zeugen nicht bekannt sein. Ebenso wenig ist ents...mehr

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Dänemark / I. Nachlassverfahren

Rz. 140 Das Nachlassverfahren ist im Gesetz über das Nachlassverfahren (DSL; siehe Rdn 3) geregelt. Das Auseinandersetzungsverfahren, das terminologisch dem deutschen Nachlassverfahren entspricht, gestaltet sich wie folgt: Grundsätzlich werden nach § 7 DSL der/die nahen Verwandten des Verstorbenen kurz nach der Anmeldung eines Todesfalls von Amts wegen zu einer mündlichen Be...mehr

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Schweiz / g) Abstammung und Adoption

Rz. 33 Die Entstehung des Kindesverhältnisses richtet sich nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (Art. 68 Abs. 1 IPRG). Für den Fall, dass weder Vater noch Mutter Wohnsitz im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes haben, die Eltern und das Kind aber über eine gemeinsame Staatsangehörigkeit verfügen, tritt das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt zugunsten d...mehr

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Bosnien und Herzegowina / f) Widerruf des Testaments

Rz. 71 Der Testator hat jederzeit das Recht auf Widerruf des Testaments; auf dieses Recht kann er nicht verzichten. Eine Bestimmung über den Widerrufsverzicht bindet den Testator nicht und ist unwirksam. Das Testament kann ausdrücklich und stillschweigend widerrufen werden. Ausdrücklich wird das Testament durch die Erklärung eines weiteren Testaments mit der Bestimmung, dass...mehr

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Frankreich / aa) Allgemeines

Rz. 3 Nach Art. 1 Abs. 2 lit. d) EuErbVO sind güterrechtliche Fragen vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgeschlossen. Andererseits bestimmt Art. 23 Abs. 2 lit. b) EuErbVO, dass dem Erbstatut die Nachlassansprüche des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners unterliegen. Auch im französischen Internationalen Privatrecht galt bislang bereits der Grundsatz, dass die güterrec...mehr

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Belgien / 3. Notwendige oder nützliche Verfahrensschritte

Rz. 105 Je nach Fall sind folgende Verfahrensschritte geboten:mehr

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Frankreich / a) Die Abkömmlinge

Rz. 66 Zur ersten Ordnung gehören gem. Art. 734 Nr. 1 C.C. die Abkömmlinge (descendants) des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel usw. Alle Ungleichbehandlungen von nichtehelichen Abkömmlingen oder Ehebruchskindern sind im französischen Recht nach Art. 733, 735 C.C. beseitigt. Rz. 67 Für Adoptivkinder gilt Folgendes: Das französische Recht kennt die einfache Adoption (adop...mehr

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Belgien / 1. Allgemeines

Rz. 182 Die Erbschaftsteuer und die Übertragungsteuer werden nach dem zum Zeitpunkt des Todes geltenden Tarif erhoben (Art. 61 ErbStGB). Die in den drei belgischen Regionen unterschiedlichen progressiven Tarife sind grundsätzlich von dem Wert des Anfalls beim einzelnen Erben/Vermächtnisnehmer und von dessen Verwandtschaftsverhältnis[147] zum Erblasser abhängig. Eine Ausnahme...mehr

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Russische Föderation / I. Prinzipien der gesetzlichen Erbfolge

Rz. 12 Das russische Erbrecht gruppiert die möglichen gesetzlichen Erben in acht Kategorien, wobei jeweils die Erben einer Kategorie mögliche Erben der nachfolgenden Kategorien grundsätzlich ausschließen. Anknüpfungspunkt ist zwar der Grad der Verwandtschaft, jedoch wird die Ehe als gleichrangiger Anknüpfungspunkt angesehen, so dass Ehegatten in der gleichen Kategorie wie di...mehr

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Luxemburg / c) Schenkungen, unentgeltliche Zuwendungen

Rz. 14 Unentgeltliche Zuwendungen sind nach Art. 1 Abs. 2 lit. g) EuErbVO vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgenommen. Für sie gilt die Rom I-Verordnung[8] mit ihren Rechtswahlmöglichkeiten. Für unbenannte Zuwendungen von Ehegatten gilt für ab dem 29.1.2019 geschlossene Ehen die Güterrechtsverordnung[9] (EuGüVO), für vorher geschlossene Ehen das güterrechtliche Kollisionsr...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / 2. Allgemeines Erbstatut

Rz. 26 Befindet sich der Nachlass in Schweden und ist Erblasser ein dänischer, finnischer, norwegischer oder isländischer Staatsangehöriger, so gilt hier ebenfalls – wie im Übrigen nunmehr auch für den Anwendungsbereich der EuErbVO geregelt – das Domizilprinzip. Ein nordischer Bürger mit hemvist (im Sinne von Wohnansässigkeit) in Schweden wird nach schwedischem Recht beerbt,...mehr

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Schweiz / 4. Zweitwohnungsrecht

Rz. 183 Am 11.3.2012 wurde die Zweitwohnungsinitiative angenommen und damit die Bundesverfassung um eine neue Norm betreffend Zweitwohnungen ergänzt. Nach der Verfassungsbestimmung ist der Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde auf höchstens 20 Prozent beschränkt (Art. 75b Abs. 1 BV).[...mehr

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Allgemeines Literaturverzeichnis

Andrae, Internationales Familienrecht, 4. Auflage 2019 Bachler, Situs-Regel, innerdeutsche und inneramerikanische Nachlassspaltung, 2007 Bäck, Familien- und Erbrecht – Europas Perspektiven, Wien 2007 Bamberger/Roth (Hrsg.), Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Auflage 2019 von Bar, Internationales Privatrecht, Band 2: Besonderer Teil, 2. Auflage 2019 von Bar/Mankowski, Inter...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / I. Allgemeines

Rz. 8 Das Erbrecht der Balearen ist in drei Büchern der CDCIB geregelt: Buch I widmet sich u.a. dem Erbrecht für Mallorca, Buch II dem Erbrecht Menorcas und Buch III dem für Ibiza und Formentera geltenden Erbrecht. Rz. 9 Die Regelungen des Erbrechts für Mallorca sind im Zweiten Titel des Ersten Buches der CDCIB (Art. 6 ff.) verortet und wie folgt gegliedert:mehr

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Niederlande / 2. Inhalt des Testaments

Rz. 112 Mittels eines Testaments kann der zukünftige Erblasser die Erbfolge regeln. Er kann eine vom Gesetz abweichende Erbfolge im Testament festlegen. Der Erblasser kann andere als die gesetzlichen Erben als testamentarische Erben einsetzen. So kann er das Stiefkind als eigenes Kind zum Erben ernennen. Die Erben brauchen nicht natürliche Personen zu sein, sondern können au...mehr

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Deutschland / 1. Vermögenserwerb von Todes wegen

Rz. 192 Die der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer unterliegenden Vorgänge sind in § 1 Abs. 1 ErbStG aufgezählt. Der Besteuerung unterliegen demnach: Rz. 193 Der Erbanfall als Grundfall des Erwerbs von Tod...mehr

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Katalonien / 5. Das Vermächtnis

Rz. 50 Das CCCat präsentiert eine umfangreiche Regelung des Vermächtnisses als freiwillige erbrechtliche Verfügung durch besondere Zuwendung (Art. 427–1 bis 427–45 CCCat). Das CCCat unterscheidet zwischen Vermächtnissen mit dinglicher und mit obligatorischer Wirkung. In der Praxis bedeutet dies, dass das Objekt des Vermächtnisses ein Gut oder ein Recht aus dem Nachlass ist o...mehr

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Türkei / I. Gesetzliche Grundlage für das materielle Erbrecht

Rz. 13 Das türkische materielle Zivilrecht ist vom schweizerischen Recht geprägt. Nach der Gründung der türkischen Republik (1923) hat die Türkei einen wichtigen Rezeptionsprozess in ihrem Rechtssystem erlebt. Anstelle des bisher gültigen islamischen Rechts (Scharia) wurde ein neues Rechtssystem geschaffen, mit dem man den neuen Entwicklungen in der Welt besser Rechnung trag...mehr

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Kroatien / III. Inhalt des Testaments

Rz. 35 Der Erblasser kann durch Testament eine oder mehrere Personen zu Erben einsetzen, Art. 43 ErbG. Hat er mehrere Erben eingesetzt, so erben diese zu gleichen Teilen, wenn der Erblasser die Quoten nicht abweichend geregelt hat. Setzt er Erben zu bestimmten Quoten ein, ohne den Nachlass hierbei auszuschöpfen, so wird der verbleibende Rest von den gesetzlichen Erben geerbt...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 4. Das gemeinschaftliche Testament – Verbot nach dem Código Civil

Rz. 67 Das portugiesische Recht verbietet ausdrücklich – wie andere romanische Rechte in der Regel auch[57] – das gemeinschaftliche Testament: Nach Art. 2181 CC dürfen zwei oder mehr Personen nicht in einer Urkunde testieren – unabhängig, ob zu wechselseitigem Vorteil oder zugunsten eines Dritten. Das Verbot gilt für alle Portugiesen, zumindest im portugiesischen Inland (ein...mehr

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Frankreich / I. Das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 221 Am 12.10.2006 wurde zwischen Frankreich und Deutschland ein Erbschaftsteuer-Doppelbesteuerungsabkommen[142] geschlossen. Der Deutsche Bundestag hat am 14.6.2007 dem deutschen Umsetzungsgesetz zugestimmt, von französischer Seite erfolgte die Zustimmung mit Zustimmungsgesetz vom 26.2.2009. Das Abkommen ist am Tag nach dem am 2.4.2009 erfolgten Austausch der Ratifikatio...mehr

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Frankreich / 1. Erbengemeinschaft

Rz. 166 Die Erbengemeinschaft (indivision) wurde im Jahre 1976 erstmals gesetzlich geregelt. Es handelt sich dabei weder um eine Gesamthandsgemeinschaft, noch ist sie mit der Bruchteilsgemeinschaft des deutschen Rechts vergleichbar. Deshalb wird in der deutschen Literatur zutreffend auch von einer "Gemeinschaft eigener Art" gesprochen.[124] Rz. 167 Es gibt zwei Arten von unge...mehr

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Norwegen / 4. Form des Testaments

Rz. 41 Der Erblasser muss das Testament persönlich errichten und nicht etwa über eine Vollmacht. Gemäß § 42 Erbgesetz ist ein Testament grundsätzlich schriftlich zu errichten, soweit nicht die gesetzlich geregelten Ausnahmen vorliegen. Rz. 42 Das Testament selbst muss nicht handgeschrieben sein, ein maschinengeschriebenes Testament erfüllt ebenso die Voraussetzungen. Auch spi...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 10. Vor- und Nacherbschaft

Rz. 123 Das italienische Recht kennt – abgesehen von dem Sonderfall der sostituzione fedecommissaria (Art. 692 c.c.) – die Möglichkeit der Nacherbeinsetzung nicht. Gemäß Art. 692 c.c. kann ein Entmündigter von seinen (Groß-)Eltern und seinem Ehegatten als Vorerbe und diejenige juristische oder natürliche Person, die ihn unter vormundschaftsgerichtlicher Aufsicht gepflegt hat...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 1. Allgemeines

Rz. 101 Unter dem Noterbrecht (legítima) versteht man denjenigen Teil der Güter, über den der Testierende nicht verfügen kann, weil er von Gesetzes wegen für die "Legitimerben" (herdeiros legitimários) bestimmt ist (Art. 2156 CC). Nach dieser Legaldefinition ist der Pflichtteil ein Noterbrecht[75] einzelner Personen in Bezug auf einen bestimmten Teil der Erbschaft. Rz. 102 Im...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Erbschaftsannahme und Ausschlagung

Rz. 158 Das spanische Recht verlangt in romanischer Rechtstradition[192] – anders als das deutsche Recht, wonach das Vermögen des Erblassers mit seinem Tode, jedoch ohne Zutun der Erben auf diese übergeht (§ 1922 BGB) – zunächst die Annahme der Erbschaft, bevor der Erbe etwa aus der Erbschaft erwachsene Rechte ausüben kann. Mit anderen Worten: Mit dem Tod des Erblassers erwi...mehr

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Dänemark / B. Staatsverträge

Rz. 9 Dem Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 (Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht – HTestformÜ) ist Dänemark mit Wirkung vom 19.9.1976 beigetreten (vgl. Lovtidende C Nr. 62 vom 6.9.1976). Dazu besteht eine Erläuterung des Justizministeriums Nr. 37 vom 2.3.1978. Rz. 10 Dänemark hat 1934 zusammen mit Norwegen, Schweden,...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / b) Erbvertragliche Verfügungen bei Erbfällen, die vor dem 17.8.2015 eingetreten sind

Rz. 29 Bei deutsch-spanischen Ehen[48] ist zu differenzieren, ob der spanische Partner einem Foralrecht unterliegt, welches den Erbvertrag zulässt, oder aber dem gemeinspanischen Recht des Código Civil. Wird also ein Erbvertrag zwischen einem Deutschen und einer Katalanin geschlossen, ist er als gültig anzusehen, wenn die Voraussetzungen beider (Heimat-)Rechte – des deutsche...mehr

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Frankreich / a) Wirksamkeitserfordernisse

Rz. 92 Das französische Recht kennt gem. Art. 969 C.C. drei Formen ordentlicher[76] Testamente. Formverstöße führen gem. Art. 1001 C.C. zur absoluten Nichtigkeit des Testaments, das Testament ist also ipso iure nichtig und muss nicht angefochten werden. Rz. 93 Das holographische Testament muss gem. Art. 970 C.C. eigenhändig ge- und unterschrieben und datiert sein.[77] Rz. 94 D...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / c) Formelle Voraussetzungen der Eheschließung

Rz. 12 Für die Formwirksamkeit der Eheschließung genügt gem. Art. 11 Abs. 1 Fall 2 EGBGB die Einhaltung des am Eheschließungsort geltenden Rechts. Der Gegenstand der Form ist weit gegriffen und umfasst z.B. die Zulässigkeit der Stellvertretung – soweit sie nicht die Befugnis zur Auswahl des Partners umfasst[9] –, das Erfordernis eines Aufgebots und das für die Eheschließung ...mehr

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Belgien / 2. Besonderheiten bei testamentarischer Erbfolge

Rz. 14 Vom Erbstatut sind nach Art. 80 ff. IPRG grundsätzlich alle mit dem Erbfall verbundenen Rechtsfragen erfasst, und damit auch solche, die Verfügungen von Todes wegen behandeln.[31] Dies gilt insbesondere auch für die Prüfung ihrer materiellen Wirksamkeit, da dem belgischen internationalen Erbrecht die Anknüpfung eines Errichtungsstatus für die materielle Wirksamkeit de...mehr