Fachbeiträge & Kommentare zu Ehegatte

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Großbritannien: England und... / VI. Gemeinschaftliche Testamente und vertragliche Erbfolge

Rz. 101 Das englische Recht kennt nur das Testament (will), nicht aber einen Erbvertrag. Formal zulässig ist die Zusammenfassung mehrerer Testamente in einem Dokument (sog. joint will). Dabei können beliebige Personen gemeinsam ihr Testament verfassen, wobei aber alle Beteiligten sämtliche Formvorschriften einzuhalten haben, insbesondere sämtliche Unterschriften vor Zeugen b...mehr

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Ungarn / 4. Gebührenfreiheit, Gebührenermäßigung

Rz. 318 Befreit [245] von der Erbschaftsgebühr sind:mehr

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Tschechien / A. Rechtsgrundlagen und Einführung

Rz. 1 Mit Wirkung zum 1.1.2014 ist in Tschechien nach langjährigen fachlichen und politischen Diskussionen ein neues Zivilgesetzbuch (ZGB) [1] in Kraft getreten, das das mehrfach geänderte sozialistische Recht aus dem Jahr 1964 abgelöst hat. Ziel des Gesetzes war es, alle privatrechtlichen Rechtsverhältnisse in einem Gesetzbuch zu regeln. Das neue Zivilgesetzbuch sollte den g...mehr

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Ungarn / c) Ladung zur Nachlassverhandlung

Rz. 267 Die ordnungsgemäße Zustellung ist eine wichtige Gültigkeitsvoraussetzung bei den einzelnen Verfahrenshandlungen in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung sind die Verfahrenshandlungen nur dann gültig, wenn sie von der Partei gesondert anerkannt werden. Die Ladung ist eine amtliche Benachrichtigung über den genauen Zeitpun...mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Erbvertrag

Rz. 75 Mit den neuen ErbG FBuH und Brčko Distrikt BuH wurde in die Rechtssysteme dieser beiden Teile Bosnien und Herzegowinas der Erbvertrag als neuer Berufungsgrund neben und insbesondere vor dem Testament und dem Gesetz eingeführt. Es handelt sich um eine große Neuheit, da das bosnisch-herzegowinische Recht traditionell eine restriktive Haltung gegenüber vertraglichen Verf...mehr

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Irland / 1. Arten letztwilliger Verfügungen

Rz. 57 Das irische Recht unterscheidet zwischen Testament (will) und Kodizill (codicil). Als codicil wird eine testamentarische Verfügung ohne Erbeinsetzung bezeichnet. Rz. 58 Das irische Recht kennt das gemeinschaftliche Testament (joint will), nicht jedoch den Erbvertrag. Der joint will ist nicht auf Ehegatten beschränkt, sondern bezeichnet allgemein die Abfassung eines Tes...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 14 N

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Irland / III. Abwicklung und Verteilung des Nachlasses

Rz. 187 Für die administration und die distribution spielt es keine Rolle, ob der personal representative ein testamentarisch bestimmter executor oder gerichtlich bestellter administrator ist (vgl. dazu Rdn 166 ff.). Rz. 188 Die administration, d.h. die auf Abwicklung und spätere Verteilung gerichtete Nachlassverwaltung, ist in Teil V des ISA (Sec. 45–65) geregelt. Bewegliche...mehr

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§ 12 Allgemeine Vorschriften / 2. Ausschließung und Ablehnung

Rz. 18 Der Richter soll das Verfahren unabhängig und unparteiisch führen. Um die Unabhängigkeit zu gewährleisten, sind Richter im Unterschied zu Beamten nicht weisungsabhängig. Es gibt also keinen Vorgesetzten, der sie anweisen kann, wie zu entscheiden ist. Auch der Kammer- oder Senatsvorsitzende hätte insoweit keinerlei Handhabe, Druck auf ein Kammer- oder Senatsmitglied au...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / B. Die Ausweichklausel des Art. 21 Abs. 2 EuErbVO

Rz. 42 Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat hatte, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so ist gem. Art. 21 Abs. 2 EuErbVO auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht dieses anderen Staates anzuwenden (Ausweichklausel). Rz. ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / d) Das verschlossene Testament

Rz. 124 Ein testamento cerrado liegt gem. Art. 680 CC vor, wenn der Testator – ohne seinen letzten Willen zu enthüllen – erklärt, dass dieser in dem Umschlag enthalten ist, welchen er den Personen vorlegt, die die Urkunde amtlich ausfertigen müssen. Das verschlossene Testament kann vom Testator selbst oder von einer anderen Person geschrieben werden. Hat es der Testator eige...mehr

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Katalonien / Literaturtipps

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / A. Die Entstehung der EuErbVO

Rz. 1 Der Vertrag von Maastricht vom 7.2.1992 schuf die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen als dritte Säule der Union.[1] Nachdem hierauf erarbeitete Entwürfe scheiterten, überführte der Vertrag von Amsterdam vom 2.10.1997[2] die justizielle Zusammenarbeit in die "erste Säule". Dadurch wurde der Rat ausdrücklich ermächtigt, Maßnahmen zur Vereinbarung und Ve...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 2. Notarielles Erbenfeststellungsverfahren – habilitação notarial

Rz. 158 Das notarielle Verfahren ist in den Art. 82 ff. Código do Notariado geregelt. Es sieht die Beurkundung der Erklärung dreier Personen vor, die der Notar für glaubwürdig hält und die bestätigen, dass es sich bei den benannten Erben um die Erben des Erblassers handelt, dass niemand bevorrechtigt ist und dass keine anderen Erben in direkter Konkurrenz zu den benannten Er...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / I. Meldung des Erbfalls

Rz. 133 Das Erbverfahren beginnt mit dem Versterben des Erblassers. Wird der Tod einer Person festgestellt, ist dies innerhalb von 48 Stunden dem Personenstandsregister mitzuteilen (Art. 192 Código do Registo Civil). Fällt der Todeszeitpunkt auf einen Freitag oder Samstag, beginnt die Mitteilungsfrist am ersten darauffolgenden Werktag. Rz. 134 Die folgenden Personen sind in d...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 24 Z

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Frankreich / 1. Unstreitige Sachverhalte

Rz. 216 Ein dem deutschen Recht vergleichbares, förmliches Erbscheinsverfahren ist dem französischen Recht fremd.[136] Nach Art. 730 C.C. kann die Erbenstellung durch alle Beweismittel nachgewiesen werden. In der Praxis werden bei unstreitigen Sachverhalten notarielle Urkunden zum Nachweis der Erbeneigenschaft verwendet. Die geläufigste[137] und in den Art. 730–1 ff. C.C. ei...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / b) Ordre public und Pflichtteilsrecht

Rz. 36 Das Pflichtteilsrecht in der italienischen Ausgestaltung als Noterbrecht ist nach h.L.[45] nicht Bestandteil des ordre public; bei der Rechtswahl eines Italieners zugunsten eines ausländischen Rechts war aber früher Art. 46 Abs. 2 S. 3 it. IPRG als Spezialfall des ordre public zu beachten, wonach Angehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Italien ihr Pflichtteilsrecht...mehr

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Deutschland / 1. Grundsätze

Rz. 164 Unterschieden werden verschiedene Arten der Nachlassverbindlichkeiten: Rz. 165 Von Erblasserschulden spricht man im Hinblick auf alle noch vom Erblasser begründeten (vertraglichen oder gesetzlichen) Verbindlichkeiten, die aufgrund der Universalsukzession auf den oder die Erben übergehen (§ 1967 Abs. 1, Abs. 2 Fall 1 BGB). Erblasserschulden sind auch die in der Person ...mehr

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Irland / 1. Kapitalerwerbsteuer

Rz. 226 Der Capital Acquisitions Tax (CAT – Kapitalerwerbsteuer) wird derzeit durch den Capital Acquisitions Tax Consolidation Act 2003 (CATCA 2003) geregelt, der durch den Finance Act 2010 geändert wurde. In diesem sind die Erbschaftsteuer (inheritance tax)[287] und die Schenkungsteuer (gift tax)[288] geregelt. Da die Steuer an den Vermögenserwerb anknüpft, handelt es sich ...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 5. Ausschluss des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 103 Obwohl der Pflichtteil eine imperative Nachfolge darstellt, kann der Erblasser aus den gesetzlich vorgeschriebenen Gründen einen Pflichtteilsberechtigten enterben und von der Erbschaft ausschließen. Die Enterbung stellt eine zivilrechtliche Strafe dar. Im Unterschied zur Erbunwürdigkeit achtet das Gericht nicht von Amts wegen auf die Enterbungsgründe und die Enterbun...mehr

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Großbritannien: Schottland / A. Grundsätze des schottischen Rechts

Rz. 1 Im Mehrrechtsstaat Großbritannien[1] gilt für Schottland eine eigene Rechtsordnung, die sich insbesondere bei der gesetzlichen Erbfolge, den formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Testaments und den Pflichtteilsrechten des Ehegatten und der Abkömmlinge des Erblassers deutlich von der Englands und Wales unterscheidet. In folgenden Bereichen besteht jedoch eine weit...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 5. Erbverträge – Verbot nach dem Código Civil

Rz. 76 Auch Erbverträge entfalten nach portugiesischem Recht grundsätzlich keine Rechtswirkung (Art. 2028 i.V.m. Art. 946 CC). Zwar enthält der Código Civil in Art. 2028 eine Begriffsbestimmung, wann eine vertragliche Erbfolge (sucessão contratual) vorliegt, nämlich wenn jemand per Vertrag auf eine Erbfolge verzichtet, über den eigenen Nachlass oder den noch nicht angefallen...mehr

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Großbritannien: England und... / 2. Schenkungsteuer

Rz. 140 Der IHT unterliegt grundsätzlich jede lebzeitige Vermögensübertragung (transfer of value), als deren Ergebnis das Vermögen des Schenkers (transferor) niedriger als vor der Übertragung ist.[157] Der Anwendungsbereich der IHT ist damit nicht nur bei Schenkungen, sondern bei jeder Form des teilentgeltlichen Erwerbs sowie einem Verzicht auf Forderungen eröffnet. Ausgenom...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 3. Gerichtliches Erbenfeststellungsverfahren

Rz. 168 Das gerichtliche Verfahren ist in den Art. 2031 ff. CC geregelt – Eröffnung der Erbschaft. Zuständig ist das Gericht am letzten Wohnort des Erblassers (Art. 2031 CC). Erben und Vermächtnisnehmer haben sich auf ihre rechtliche Verbindung zum Erblasser zu berufen und sich zur Annahme bzw. Ausschlagung der Erbschaft zu äußern. Rz. 169 Die Annahme der Erbschaft wird im po...mehr

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Dänemark / 1. Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 164 Es gilt das Deutsch-Dänische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vom 22.11.1995 – in Dänemark am 25.12.1996 in Kraft getreten (Lovtidende C Nr. 158 vom 6.12.1996). Rz. 165 Die Besteuerung von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen ist im Einzelnen im Abschnitt III des DBA geregelt:mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / III. Besteuerung des Verkaufs von privaten Wohnimmobilien

Rz. 214 Eine besondere steuerrechtliche Problematik, die sich oftmals bei Nachlassabwicklungen realisiert (z.B. wenn das Wohnhaus des in Schweden lebenden Erblassers vom Erben/Testamentsnehmer verkauft wird), ist die Besteuerung des Verkaufs von privaten Wohnimmobilien. Hier ist in Schweden vom Grundsatz her im Verkaufsfalle der Unterschied zwischen dem erzielten Verkaufspre...mehr

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Katalonien / 1. Der Pflichtteil

Rz. 64 Der Pflichtteil ist wegen seiner Besonderheiten und der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen, die er historisch hatte, ein erbrechtliches Institut von großer Bedeutung und Tradition in Katalonien. Die bestehende Regelung (Art. 451–1 bis 451–27 CCCat) findet ihren Ursprung in einer früheren katalanischen Bestimmung von 1585 und hat das Ziel, Häuser und Familienve...mehr

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Malta / C. Testamentarische Erbfolge

Rz. 8 Der Erblasser kann durch Testament Erben einsetzen und Vermächtnisse auswerfen. Er kann die Vermächtnisse (in beschränktem Rahmen Erbeinsetzungen) auch mit auflösenden und aufschiebenden Bedingungen versehen, befristen und die begünstigten Personen mit Auflagen belasten. Eltern können durch testamentarische Teilungsanordnung den Nachlass unter den Erben verteilen, sowe...mehr

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§ 42 Fragen und Antworten

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / 1. Prüfungsmaßstab

Rz. 13 Zum Bestand des nationalen Rechts gehören nicht nur die nationalen Normen, sondern auch die im Inland anzuwendenden Regelungen des europäischen Rechts, vor allem des AEUV und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Es ist zu erwarten, dass dem EuGH diese Regeln besonders nahe liegen und er daher bei Berufung auf diese Regeln am ehesten einen Verstoß gegen de...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 5 E

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Deutschland / V. Pflichtteilsergänzung

Rz. 107 Um zu verhindern, dass die wirtschaftliche Beteiligung der pflichtteilsberechtigten Personen am Nachlass dadurch ausgehöhlt wird, dass der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen an Dritte vornimmt, regeln die §§ 2325 ff. BGB die sog. Pflichtteilsergänzung. Soweit der Erblasser zu Lebzeiten einem Dritten eine Schenkung gemacht hat, kann der Pflichtteilsberechtigte gem. § ...mehr

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Litauen / I. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 62 Für den Eintritt der Erbfolge muss der Erbe gem. Art. 5.50 lit. BGB die Erbschaft annehmen. Eine teilweise Annahme oder eine Annahme, die Bedingungen oder Ausnahmen unterliegt, ist nach Art. 5.50.1 lit. BGB nicht möglich. Der Erbe ist berechtigt, zur Annahme bzw. Ausschlagung eine Person zu bevollmächtigen oder einen Vertretungsvertrag abzuschließen. Rz. 63 Die Annahme...mehr

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§ 4 Nachlassbezogene Verfüg... / Literaturtipps

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§ 1 Kanzleiorganisation / II. Interessenkollision

Rz. 268 Der Begriff " Interessenkollision " wird zwar im juristischen Sprachgebrauch oft verwendet. Eine eindeutige Begriffsdefinition gibt es jedoch nicht. Unter Interessenkollision – auch Interessengegensatz oder Interessenwiderstreit genannt – wird im Allgemeinen das Zusammentreffen einander entgegengesetzter (widerstreitender) Interessen verstanden. Im Nachfolgenden soll d...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / Literaturtipps

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Katalonien / III. Zuständigkeit

Rz. 100 Die Kompetenzen der Autonomen Regionen im Bereich der Steuereintreibung bestimmen sich nach dem Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers, unabhängig vom Ort der Nachlassgegenstände und dem auf die Erbfolge anwendbaren Recht.[32] War der Erblasser nicht in Spanien wohnhaft, so fallen die Verwaltung und Eintreibung der Steuer in die Kompetenz der staatli...mehr

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Bulgarien / 1. Erste Erbordnung

Rz. 11 Die erste Erbordnung besteht aus den Kindern des Erblassers. Diese erben zu gleichen Teilen. Sollte ein Kind des Erblassers vor dem Erbfall gestorben oder erbunwürdig geworden sein, greift das Repräsentationsprinzip ein: Es erben die hinterbliebenen Abkömmlinge dieses Kindes anteilig anstatt seiner. Beispiel: A hat drei eigene Kinder (B, C und D) und ein Adoptivkind (E...mehr

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Irland / II. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 182 Da der Vorteil den Begünstigten stets durch den zwischengeschalteten personal representative zugewandt wird, ist ein automatischer Übergang ohne Annahme der Erbschaft von vornherein ausgeschlossen. Der Begünstigte kann nicht gezwungen werden, die Zuwendung anzunehmen und kann diese ablehnen oder auf sie verzichten.[238] Im Rahmen der Übertragung einzelner Vermögensge...mehr

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Niederlande / Literaturtipps

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Litauen / V. Besteuerung des geerbten Vermögens

Rz. 87 Die Besteuerung des geerbten Vermögens bestimmt das Erbschaftsteuergesetz.[35] Rz. 88 Steuerschuldner sind natürliche Personen. Für diejenigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Litauen haben, ist der Gegenstand der Erbschaftsteuer deren gesamtes Erbvermögen. Für Personen, auf welche dies nicht zutrifft, wird neben Immobilien dasjenige bewegliche Vermögen besteuert,...mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / D. Anpassung ausländischer erbrechtlicher Institute an das inländische Sachenrecht

Rz. 40 Erbrecht und Sachenrecht liegen dicht beieinander. Unterliegt die Erbfolge einem anderen Recht als ein zum Nachlass gehörender Gegenstand (z.B. im Fall der Vererbung eines in Deutschland belegenen Grundstücks durch einen mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich verstorbenen Erblasser), so können sich aus dem französischen Erbrecht Folgen ergeben, die das deut...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / I. Nationales Steuerrecht als Rechtsgrundlage

Rz. 38 Unter dem Begriff des internationalen Steuerrechts ist das nationale (deutsche) Steuerrecht zu verstehen, das sich mit der Besteuerung grenzüberschreitender Sachverhalte befasst. Der Teil des deutschen Erbschaftsteuerrechts, der sich mit Erbfällen mit Auslandsberührung beschäftigt, ist daher das deutsche internationale Erbschaftsteuerrecht. Zwischenstaatliches Recht g...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / III. Tatsächliche Elemente des gewöhnlichen Aufenthalts

Rz. 18 Der gewöhnliche Aufenthalt bezeichnet den Daseinsmittelpunkt einer Person. Der EuGH hat im Rahmen der Auslegung von Art. 8 Abs. 2 Brüssel IIa-VO für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines minderjährigen Kindes auf den Ort verwiesen, "der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration" ist.[18] Der entscheidende Unterscheid zum Wohnsitzbegriff l...mehr

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§ 41 Zwangsvollstreckung we... / C. Zwangsvollstreckung von Ansprüchen auf Vornahme von Handlungen

Rz. 16 Das Gesetz unterscheidet bei der Zwangsvollstreckung zwischen vertretbaren (§ 887 ZPO) und unvertretbaren (§ 888 ZPO) Handlungen. Unter vertretbaren Handlungen versteht man solche, die nicht ausschließlich der Schuldner vornehmen kann, sondern auch ein fachkundiger Dritter; dementsprechend ist z.B. die Durchführung einer Autoreparatur eine vertretbare Handlung. Insbes...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Voraussetzungen der Verträge nach Abs. 1

Rz. 6 .Die Norm regelt die Voraussetzungen, die ein Vertrag, der der finanziellen Absicherung des Schuldners im Alter dienen soll, erfüllen muss, damit die Leistungen aus diesem Vertrag vor einem unbeschränkten Gläubigerzugriff geschützt sind. Die Vorschrift setzt voraus, dass das Kapital aus einem nach § 10a EStG und Abschnitt XI EStG geförderten Altersvorsorgevermögen eins...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Unpfändbarkeit bei höchstpersönlichen Ansprüchen

Rz. 7 Unpfändbar sind höchstpersönliche Ansprüche: Anspruch auf Beratungsleistungen (BGH, WM 2013, 572 = ZIP 2013, 586 = ZInsO 2013, 547; vgl. auch Rn. 6 "Dienstleistungsansprüche"); Ehelicher Unterhaltsanspruch gem. § 1360a BGB (LG Frankenthal, NJW-RR 2001, 1012; LG Braunschweig, Rpfleger 1997, 394); Ausnahme: bei Sonderbedarf wie z. B. einer notwendigen ärztlichen Behandlung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck/Anwendungsbereich

Rz. 1 Abs. 1 der Norm bestimmt die Unpfändbarkeit und damit auch die Insolvenzfreiheit (BGH, NJW, 2001, 1490 = WM 2001, 202 = DB 2001, 138 = MDR 2001, 340 = BGHReport 2001, 170) von Forderungen sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Norm ist im Zusammenhang mit § 400 BGB zu sehen, wonach eine Forderung nicht abgetreten werden kann, soweit sie der Pfändung nicht u...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 5 Übertragung im Todesfall (S. 2 Buchst. c)

Rz. 10 Nach § 3 Nr. 55c S. 2 Buchst. c EStG sind die Grundsätze des Satzes 1 entsprechend anzuwenden, wenn im Fall des Todes des Stpfl. das Altersvorsorgevermögen auf einen Altersvorsorgevertrag des Ehegatten des Verstorbenen übertragen wird. Die Übertragung ist nur dann steuerfrei, wenn das Altersvorsorgevermögen nach dem Tod des Vertragsinhabers übertragen wird. Auf den Re...mehr