Rz. 100

Die Kompetenzen der Autonomen Regionen im Bereich der Steuereintreibung bestimmen sich nach dem Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers, unabhängig vom Ort der Nachlassgegenstände und dem auf die Erbfolge anwendbaren Recht.[32] War der Erblasser nicht in Spanien wohnhaft, so fallen die Verwaltung und Eintreibung der Steuer in die Kompetenz der staatlichen Steuerverwaltung. Diese Kompetenzverteilung hat in der Praxis dazu geführt, dass nicht in Spanien wohnhafte Erblasser oder Erbfolgen über Gegenstände, die sich nicht in Spanien befinden, von den autonomischen Steuererleichterungen nicht profitieren konnten. Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 3.9.2014 diese Regelung für diskriminierend gehalten. Diese Entscheidung war der Ausgangspunkt einer Reform, die die autonomischen Steuerbegüngstigungen auch auf nicht in Spanien wohnhafte Ausländer für anwendbar erklärt, und zwar in folgenden zwei Fallkonstellationen: erstens in dem Fall, in dem der Erblasser Ausländer ist, aber der höchste Wert an Güter sich in der Autonomen Region befindet. Zweitens in Fällen, in denen der Erbe oder Begünstigte Ausländer ist, aber der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Autonomen Region hatte. Diese neue Norm gilt aber nur für Ausländer, die in einem Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, nicht aber in Drittstaaten.[33]

 

Rz. 101

Die gesetzgeberischen Befugnisse der Autonomen Regionen dienten anfänglich der Ermöglichung einer eigenen Steuerpolitik im Bereich der Modifizierung der Steuersätze und Steuertarife und zur Begründung von Herabsetzungen und anderen spezifischen steuerlichen Begünstigungen. Auf Grundlage der Ermächtigung des Gesetzes 21/2001 hat dies in der Realität bedeutet, dass einige Autonome Regionen praktisch die Abschaffung der Erbschaftsteuer für die nächsten Angehörigen des Erblassers, nämlich Ehegatten, Nachkommen und Vorfahren, festgelegt haben. Dies hat u.a. durch Prozentsätze des Steuerbetrags oder der Steuerschuld unter 1 % dazu geführt, dass die Erben weniger als 1 % dessen, was ihnen nach dem Erbschaftsteuergesetz obliegen würde, bezahlen müssen. Deswegen gibt es eine autonomische gesetzliche Vielfalt im Bereich der Erbschaftsteuer. Außerdem handelt es sich um Regelungen, die regelmäßig geändert werden.

[32] Es kann vorkommen, dass ein Spanier ohne katalanische "Gebietszugehörigkeit" in Katalonien wohnt und die Mehrheit seines Vermögens außerhalb Kataloniens hat. In diesem Fall wird sein Erbe einem nicht katalanischen Zivilrecht unterworfen, aber die Erbschaftsteuer muss er in Katalonien und nach den steuerrechtlichen Vorschriften Kataloniens zahlen.
[33] Diese Reform wurde durch das Gesetz 26/2014 vom 27. November, zur Veränderung von Gesetz 35/2006, vom 28. November über die Einkommensteuer, der novellierten Fassung des Gesetzes über die Einkommensteuer für Nichtansässige verabschiedet vom Dekret 5/2004, vom 5. März und weiteren Steuervorschriften, BOE Nr. 288 vom 28.2.2014.

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