Rz. 124

Ein testamento cerrado liegt gem. Art. 680 CC vor, wenn der Testator – ohne seinen letzten Willen zu enthüllen – erklärt, dass dieser in dem Umschlag enthalten ist, welchen er den Personen vorlegt, die die Urkunde amtlich ausfertigen müssen. Das verschlossene Testament kann vom Testator selbst oder von einer anderen Person geschrieben werden. Hat es der Testator eigenhändig geschrieben, muss er am Schluss unterschreiben. Hat es eine andere Person oder ist es mit einem mechanischem Hilfsmittel geschrieben, setzt der Testator seine Unterschrift auf alle Blätter und an den Schluss des Testaments (Art. 706 Abs. 1, 2 und 3 CC). Im Fall der Schreibunfähigkeit des Erblassers unterschreibt auf seine Bitte jeweils eine andere Person unter Angabe des Grundes der Unmöglichkeit (Art. 706 Abs. 4 CC). Wie beim eigenhändigen Testament sind verbesserte, ausgestrichene oder zwischen die Zeilen geschriebene Wörter mit Berichtigungsvermerk zu versehen (Art. 706 Abs. 5 CC).

 

Rz. 125

Folgende weitere Formerfordernisse sind vorgeschrieben: Das Testament wird dem zu beurkundenden Notar übergeben, wobei der Testator es vorher oder vor dem Notar in einen Umschlag zu geben und diesen zu verschließen und zu versiegeln hat (Art. 707 Nr. 1 und 2 CC). In Gegenwart des Notars erklärt der Erblasser dann, dass der Umschlag sein Testament enthalte und ob es von ihm geschrieben und unterschrieben ist oder von fremder Hand oder mit einem mechanischen Hilfsmittel geschrieben und von ihm auf allen Blättern und am Ende unterschrieben worden ist (Art. 707 Nr. 3 CC). Sodann beurkundet der Notar auf dem Umschlag die Errichtung des Testaments, wobei er auch bezeugt, dass er sich über Identität und Testierfähigkeit des Testators vergewissert hat. Anschließend wird die Urkunde verlesen und vom Testator wie auch dem Notar unter Angabe von Ort, Stunde, Tag, Monat und Jahr der Errichtung unterzeichnet (Art. 707 Nr. 5–7 CC).

 

Rz. 126

Wie beim öffentlichen Testament ist auch hier das frühere zwingende Erfordernis der Zuziehung von Zeugen weggefallen; nur auf Verlangen des Testators oder des Notars müssen zwei geeignete Zeugen anwesend sein (Art. 707 Nr. 7 CC). Zeugen müssen im Übrigen nur in dem Fall mitwirken, dass der Testator nicht unterschreiben kann oder nicht dazu in der Lage ist (Art. 707 Nr. 5 Abs. 2 CC).[168]

 

Rz. 127

Das Außerachtlassen der gesetzlichen Förmlichkeiten führt zur Nichtigkeit des Testaments; gegebenenfalls zieht dies auch die Haftung des Notars nach sich (Art. 715 S. 1 CC). Doch kann ein fehlerhaftes verschlossenes Testament, wenn es vom Testator vollständig geschrieben und unterschrieben ist, als eigenhändiges Testament gültig sein (Art. 715 S. 2 CC).

 

Rz. 128

Sondervorschriften gelten für Personen, die zwar schreiben, sich jedoch nicht mündlich ausdrücken können (wie Taubstumme; Art. 709 CC). Dagegen können Blinde und des Lesens Unkundige kein verschlossenes Testament errichten (Art. 708 CC).

 

Rz. 129

Das verschlossene Testament verbleibt in Verwahrung entweder des beurkundenden Notars oder beim Erblasser oder bei einer Person seines Vertrauens (Art. 711 CC). Es muss nach dem Tod des Erblassers dem zuständigen Notar vorgelegt werden (Art. 712 Abs. 1 CC). Der Notar, bei dem das Testament verwahrt ist, sollte innerhalb von zehn Tagen ab Kenntnis des Todes die Existenz des Testaments dem Ehegatten, den Abkömmlingen und Aszendenten des Erblassers mitteilen. Die Nichtvorlage des Testaments oder die unterbliebene Anzeige der Existenz des Testaments löst eine Haftung für die durch die Nachlässigkeit hervorgerufenen Schäden (Art. 712 Abs. 3 CC) aus. Wer die fristgerechte Ablieferung arglistig unterlässt oder das Testament entzieht, verbirgt, zerstört oder sonst unbrauchbar macht, verliert zudem jegliches Erbrecht – ob testamentarisch oder gesetzlich einschließlich des Noterbrechts (Art. 713 CC).

[168] Zu weiteren Sonderfällen relativer Erbunfähigkeit siehe Criado u.a., S. 104 f.: etwa des Testamentsvollstreckers, der ungerechtfertigt sein Amt nicht annimmt (unbeschadet dessen Noterbrechts – legítima).

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