Rz. 164

Es gilt das Deutsch-Dänische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vom 22.11.1995 – in Dänemark am 25.12.1996 in Kraft getreten (Lovtidende C Nr. 158 vom 6.12.1996).

 

Rz. 165

Die Besteuerung von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen ist im Einzelnen im Abschnitt III des DBA geregelt:

Art. 25 DBA normiert Besteuerungsregeln (mithin die Frage, welcher Staat zur Besteuerung eines Nachlasses, einer Erbschaft oder einer Schenkung berechtigt ist).

Art. 26 DBA regelt die Vermeidung einer Doppelbesteuerung, wobei

Abs. 1 in Deutschland ansässige Erblasser, Schenker oder Erwerber und
Abs. 2 in Dänemark ansässige Erblasser, Schenker oder Erwerber erfasst.
Nach der in Art. 26 Abs. 3 DBA normierten Anrechnungsmethode ist grundsätzlich die in dem anderen Staat gezahlte Steuer anzurechnen, wobei der anzurechnende Betrag aber den Teil der im Staat des Erblassers/Schenkers ermittelten Steuern (der auf das Vermögen entfällt, für das die Anrechnung zu gewähren ist) nicht übersteigen darf.

Art. 27 DBA trifft die sog. Fünf-Jahres-Regel (mithin eine Ausnahme zu Art. 4 DBA über die Ansässigkeit) zugunsten

des Erblassers und des Schenkers in Abs. 1,
der Erben oder Beschenkten in Abs. 2 und
Art. 28 DBA die Anrechnung von Schulden (d.h. die Frage, wie Schulden im Zusammenhang mit Vermögen, das von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer erfasst wird, bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage abgezogen werden können).
 

Rz. 166

Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen werden nach Art. 25 Abs. 3 DBA grundsätzlich dort besteuert, wo der Verstorbene/Schenker zum Zeitpunkt seines Todes/der Schenkung ansässig war (Ort der Ansässigkeit) – unabhängig davon, wo das Vermögen belegen ist. Die Frage der Ansässigkeit – in Deutschland oder Dänemark? – regeln Art. 4 DBA (Wohnsitzregelung – Ansässige Personen) und Art. 27 DBA (Fünf-Jahres-Regel – Wohnsitzfiktion bei einem zeitlich kurz zuvor erfolgtem Umzug: Erfolgt innerhalb von fünf Jahren ein Wohnsitzwechsel in den jeweils anderen Staat, wird der Umziehende trotz Wohnsitzwechsels in den anderen Staat so behandelt, als wenn er nicht dort, sondern in seinem Heimatstaat ansässig war).

 

Rz. 167

Allerdings gestatten Art. 25 Abs. 1 und 2 DBA auch eine Besteuerung von Vermögensgegenständen in dem Nicht-Wohnsitzstaat des Verstorbenen/Schenkers. Der Wohnsitzstaat kann aber zunächst den gesamten Nachlass besteuern (mithin auch das im anderen Staat belegene unbewegliche Vermögen, das nach Art. 25 Abs. 1 DBA dort zu versteuern ist).

 

Rz. 168

Eine Steuerbefreiung in Dänemark ist somit aufgrund des DBA möglich. Eine allgemeine Anrechnung (im Ausland gezahlter Erbschaftsteuer) auf einer Land-zu-Land-Basis erfolgt hingegen nicht, wenn das Vermögen nicht der dänischen Besteuerung unterliegt (bspw. im Falle eines Übergangs auf den Ehegatten oder bei einer Besteuerungsausnahme auf der Grundlage eines DBA).

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