Rz. 187

Für die administration und die distribution spielt es keine Rolle, ob der personal representative ein testamentarisch bestimmter executor oder gerichtlich bestellter administrator ist (vgl. dazu Rdn 166 ff.).

 

Rz. 188

Die administration, d.h. die auf Abwicklung und spätere Verteilung gerichtete Nachlassverwaltung, ist in Teil V des ISA (Sec. 45–65) geregelt. Bewegliches und unbewegliches Vermögen werden – anders als vor Inkrafttreten des ISA – gleichbehandelt und daher zur Zahlung der Nachlassverbindlichkeiten und Befriedigung des legal right herangezogen.[247]

 

Rz. 189

Für die Abwicklung des Nachlasses wird danach unterschieden, ob der Nachlass insolvent ist oder nicht. Bei Insolvenz richtet sich die administration nach Sec. 46 (1) ISA in Verbindung mit Teil I des First Schedule des ISA, bei Zahlungsfähigkeit ist dagegen Sec. 46 (3) ISA in Verbindung mit Teil I des First Schedule (Verzeichnis) des ISA zu beachten. Eine Nachlassinsolvenz ist gegeben, wenn der Nachlass zur Zahlung der Nachlassverbindlichkeiten nicht ausreicht, wobei das hierfür vorgeschriebene Verfahren bereits dann einzuhalten ist, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen in Betracht kommt. Bei einer Nachlassinsolvenz muss der personal representative die Vermögenswerte in folgender Weise verwenden: Zunächst sind die Kosten der Beerdigung zu bezahlen sowie des Testaments und der Nachlassvollstreckung. Anschließend gelten die Regeln für das Insolvenzverfahren entsprechend, wobei der Zeitpunkt des Todes den des Insolvenzeröffnungsbeschlusses ersetzt.[248]

 

Rz. 190

Die Verteilung des Nachlasses (distribution) erfolgt ebenfalls durch den personal representative. Er ist uneingeschränkt berechtigt, den gesamten Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände zu veräußern (Verkaufsvollmacht).[249] Die Veräußerung kann nicht nur zum Zwecke der Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten, sondern auch in Hinblick auf die Verteilung des Nachlasses erfolgen.[250] Er hat hierbei die Begünstigten allgemein oder den in Bezug auf den betreffenden Gegenstand Begünstigten anzuhören und soll sich möglichst nach deren Wünschen bzw. den Wünschen der Mehrheit richten. Dies ändert aber nichts an der Wirksamkeit seiner zu diesem Zweck kraft Gesetzes bestehenden Verkaufsvollmacht (sog. power of sale).

 

Rz. 191

Der personal representative kann zur Befriedigung der Begünstigten auch Nachlassgegenstände auf diese übertragen (sog. appropiation).[251] Die Übertragung von Nachlassgegenständen auf die Begünstigten erfolgt durch assent (Zustimmung bzw. Genehmigung der Vollziehung). Damit drückt der Begünstigte seinen Willen zur Entgegennahme der Zuwendung aus. Der assent ist in Bezug auf bewegliches Vermögen formfrei möglich und erfolgt in der Regel formfrei durch Entgegennahme des Vermögensgegenstands.[252] In der Praxis wird regelmäßig ein Empfangsbekenntnis verlangt.[253] Für die Übertragung von unbeweglichem Vermögen bestimmt der Land and Conveyancing Law Reform Act 2009 für Übertragungen durch den personal representative durch assent eine Ausnahme vom Erfordernis einer deed (förmliche Übertragungsurkunde).[254] Allerdings muss der assent in einem förmlichen Dokument enthalten sein.[255] Handelt es sich um nicht registrierten Grundbesitz, sind die Bestimmungen von Sec. 53 ISA zu beachten, derzufolge insbesondere Schriftform mit Unterschrift des personal representative erforderlich ist; die Registrierung ist lediglich optional.[256] Bei registriertem Grundbesitz geht das Eigentum dagegen erst mit der Eintragung in das Register gemäß dem Registration of Title Act 1964 über, die den assent voraussetzt.[257]

 

Rz. 192

Die Erben haben, sofern ihnen nicht eine specific legacy zugewandt worden ist, grundsätzlich keinen Anspruch auf Übertragung bestimmter Nachlassgegenstände.[258] Sie haben vielmehr lediglich einen Geldanspruch im Werte der Beteiligung am Nachlass.[259] Ausnahmsweise kann ihnen jedoch auch ein Anspruch auf Übertragung bestimmter Gegenstände, ein sog. right of appropiation, zustehen. Ein solches Recht räumt Sec. 56 ISA dem überlebenden Ehegatten oder dem eingetragenen Lebenspartner in Bezug auf die Ehe- bzw. Partnerschaftswohnung und den Hausrat ein (vgl. dazu Rdn 45, 48).

 

Rz. 193

Ein assent ist auch dann erforderlich, wenn der personal representative Nachlassgegenstände auf sich selbst überträgt; auch die Formvorschriften sind zu beachten.[260]

[247] Spierin, Rn 245.
[248] Vgl. First Schedule zum ISA, Part I.
[249] Sec. 50 ISA.
[250] Sec. 50 (1) ISA.
[251] Sec. 55 (1) ISA.
[252] Spierin, Rn 314.
[253] Grehan, Irland Rn 208, in: Frank/Wachter, Handbuch Immobilienrecht in Europa.
[254] Sec. 63 (a) Land and Conveyancing Law Reform Act 2009. Somit richtet sich die Übertragung nach Sec. 52 ff. ISA.
[255] Grehan, Irland Rn 208, 217, in: Frank/Wachter, Handbuch Immobilienrecht in Europa.
[256] Sec. 53 (2) ISA.
[257] Sec. 54 ISA, Sec. 61 (3) Registration of Title Act 1965; vgl. auch Spierin, Rn 336.
[258] Coester-Waltjen/Jakob, Irland Grdz. Rn 99.
[259] Vgl. Sec. 46 (6) ISA.
[260] Grehan, Irland R...

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