Rz. 318

Befreit[245] von der Erbschaftsgebühr sind:

die für Zwecke der Wissenschaft, Kunst, öffentlichen Bildung oder des Gemeinwohls zugewendete Erbschaft (Vermächtnis);
der aufgrund eines Bausparvertrages nach dem Gesetz über die Bausparkassen erfolgte Vermögenserwerb;
20.000.000 Forint aus dem reinen Wert des vom Stief- und Pflegekind, Stief- und Pflegeeltern des Erblassers erlangten Erbteils;
der den Verkehrswert von 300.000 Forint nicht übersteigende Teil der auf einen Erben fallenden beweglichen Erbschaft. Bei der Ermittlung der Wertgrenze bleiben die unter einem anderen Rechtstitel gebührenfreien beweglichen Sachen, ferner der Wert des Kfz/Anhängers des Erblassers, seine Bekleidung und persönlichen Gegenstände unberücksichtigt;
der Erwerb eines Vermögensgegenstands, der aus einer öffentlichen Sammlung (bei der der Träger die Staatskasse oder die Gemeinde ist) einem Erben des früheren Eigentümers im Rahmen eines besonderen Verfahrens nach den Rechtsvorschriften über die Kulturgüter zurückgegeben wurde, falls die Erbfolge im Bezug auf diesen Vermögensgegenstand vor dem Zeitpunkt der Rückgabe eingetreten ist;

der Erwerb eines für den Bau eines Wohnhauses geeigneten Grundstücks (bzw. eines Eigentumanteils an einem solchen Grundstück), vorausgesetzt, dass

der Erbe auf dem geerbten Grundstück innerhalb von 4 Jahren nach rechtskräftiger Übergabe des Nachlasses ein Wohnhaus errichtet und
in dem errichteten Wohnhaus die Nutzfläche der Wohnung(en) mindestens 10 % der im Bauleitplan bestimmten Höchstbebaulichkeit erreicht.

Der Erbe kann über seine Absicht, ein Wohnhaus zu errichten, bei der staatlichen Steuerbehörde spätestens bis zum Eintritt der Rechtskraft der Gebührzahlungsauflage eine Erklärung abgeben.

der Erwerb eines Wertpapiers, das ein Kreditverhältnis verkörpert, wenn dieses von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben wurde;
der vom Verwandten des Erblassers in gerader Linie (einschließlich der auf Adoption beruhenden Verwandtschaft) sowie vom überlebenden Ehegatten erlangte Erbteil.
 

Rz. 319

Der minderjährige Erbe kann die Erbschaftsgebühr (sowie die Verfahrensgebühr des Grundbuchverfahrens) innerhalb von zwei Jahren ab Volljährigkeit ohne Verzugszuschlag entrichten. Bei vorfristiger Zahlung wird diese Schuld für jedes begonnene Kalenderjahr, um das früher geleistet wird, um 10 % (insgesamt jedoch höchstens 70 %) ermäßigt.[246]

 

Rz. 320

Wird Eigentum oder ein sonstiges Vermögensrecht am Ackerboden geerbt, so ist die Hälfte bzw. – wenn der Erbe ein Landwirt im Familienbetrieb ist – ein Viertel der sonst zu entrichtenden Erbschaftsgebühr zu bezahlen. Über die Berechtigung zu dieser Ermäßigung hat der Betroffene eine Erklärung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Gebührenzahlungsauflage abzugeben. Derjenige Erbe, der den aus dem Nachlass auf ihn entfallenden Ackerboden (Eigentumsanteil) an seinen Miterben, der eine natürliche Person ist und als Landwirt im Familienbetrieb gilt, entgeltlich überlässt, wird für den überlassenen Ackerboden (Eigentumsanteil) von der Erbschaftsgebühr befreit.[247]

 

Rz. 321

Wer seinen Erbteil durch einen im Nachlassverfahren geschlossenen Vergleich (Überlassungsvergleich, siehe Rdn 294) seinem Miterben unentgeltlich überlässt, hat ebenfalls keine Erbschaftsgebühr zu entrichten. Der begünstigte Miterbe hat Schenkungsgebühr zu zahlen.

[245] § 16 Abs. (1) Illtv.
[246] § 16 Abs. (4) Illtv.
[247] § 16 Abs. (6)-(7) Illtv.

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