Rz. 140

Der IHT unterliegt grundsätzlich jede lebzeitige Vermögensübertragung (transfer of value), als deren Ergebnis das Vermögen des Schenkers (transferor) niedriger als vor der Übertragung ist.[157] Der Anwendungsbereich der IHT ist damit nicht nur bei Schenkungen, sondern bei jeder Form des teilentgeltlichen Erwerbs sowie einem Verzicht auf Forderungen eröffnet. Ausgenommen sind lediglich Geschäfte, die von den Beteiligten nicht als freigebig gewollt waren, und zwischen Fremden im normalen Geschäftsverkehr geschlossen wurden bzw. objektiv einem Fremdvergleich standhalten.[158]

 

Rz. 141

Die gesetzliche Definition, die auf den Vermögensvergleich beim Übertragenden abstellt, beinhaltet ferner, dass es für die Bewertung der Zuwendung nicht auf den wirtschaftlichen Vorteil beim Begünstigten, sondern auf den Vermögensverlust beim Übertragenden ankommt. Die Bewertung erfolgt dabei grundsätzlich nach dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Übertragung, wobei Schulden, die mit dem übertragenen Vermögen übernommen werden, grundsätzlich abgezogen werden.[159]

 

Rz. 142

Für die konkrete Besteuerung lebzeitiger Vermögensübertragungen unterscheidet man zwei Arten von Zuwendungen:

Die sog. potentially exempt transfers (PETs), die alle Zuwendungen einer Privatperson an eine andere sowie die Einbringung von Vermögen in spezielle Formen des trust (insbesondere einen maintenance trust oder einen interest in possession trust, bei dem eine bestimmte Privatperson die Erträge des eingebrachten Vermögens erhält) umfassen. Aufgrund der weiten Definition gehört zu dieser Kategorie die ganz überwiegende Zahl der lebzeitigen Zuwendungen. Die PETs sind zunächst von der Besteuerung befreit und werden dieser nur dann nachträglich unterworfen, wenn der Schenker (transferor) innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung verstirbt.[160] Zu beachten ist jedoch, dass die Zuwendung noch nicht als erfolgt gilt, und damit die Sieben-Jahres-Frist noch nicht anläuft, wenn der Schenker den Gebrauch oder Nutzen der übertragenen Sache zurückbehält (sog. gifts with reservation). Dieser Rückbehalt muss nicht vertraglich geregelt sein, sondern kann sich auch aus den tatsächlichen Verhältnissen nach der Überlassung (z.B. dem Wohnen im übertragenen Haus, sofern dafür nicht eine verkehrsübliche Miete gezahlt wird) ergeben.[161]
Alle übrigen lebzeitigen Vermögensübertragungen, insbesondere die Übertragung an Gesellschaften oder in einen sog. discretionary trust, bei der die Person des Begünstigten im Ermessen des trustee liegt, werden als lifetime chargeable transfers bezeichnet und ab Erreichen des Freibetrags von £ 325.000 zunächst mit einem Steuersatz von 20 % besteuert. Auch diese Zuwendungen werden im Falle des Todes innerhalb von sieben Jahren nochmals in die Besteuerung einbezogen und auf bis zu 40 % hochgesetzt.
 

Rz. 143

Generell ausgenommen von der IHT – und somit auch im Todesfall nicht wieder einbeziehbar – sind Schenkungen von jährlich insgesamt £ 3.000 an einen oder mehrere Begünstigte (vortragbar um max. ein Jahr) sowie jährlich bis zu £ 250 je sonstiger beschenkter Person, normale Lebensaufwendungen aus dem Einkommen, sowie gewisse Unterhaltszahlungen und Hochzeitsgeschenke.[162]

[157] Vgl. ss. 1–3 IHTA 1984.
[158] Vgl. s. 10 IHTA.
[159] Vgl. dazu im Einzelnen Barlow, King & King, Rn 4.10 ff. Dabei kann Vermögen von Ehegatten, das als Gesamtheit wertvoller wäre als die jeweiligen Einzelrechte (sog. related property; z.B. zwei Miteigentumsanteile am Haus; Anteile an einer Gesellschaft, die zusammengerechnet eine beherrschende Stellung geben), bei der Verkehrswertberechnung zusammengezählt und dann anteilig auf die Einzelrechte umgelegt werden; s. 161 (2) IHTA.
[160] Vgl. s. 3(A) IHTA; Barlow, King & King, Rn 4.04.
[161] Vgl. s. 102 Finance Act 1986; Barlow, King & King, Rn 4.112 ff.; Macdonald, Rn 12.19–21.
[162] Vgl. ss. 19–22 IHTA; Barlow, King & King, Rn 4.176 ff.

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