Rz. 11

Die erste Erbordnung besteht aus den Kindern des Erblassers. Diese erben zu gleichen Teilen. Sollte ein Kind des Erblassers vor dem Erbfall gestorben oder erbunwürdig geworden sein, greift das Repräsentationsprinzip ein: Es erben die hinterbliebenen Abkömmlinge dieses Kindes anteilig anstatt seiner.

 

Beispiel:

A hat drei eigene Kinder (B, C und D) und ein Adoptivkind (E). Jedes Kind hat jeweils zwei lebende Kinder (B1 und B2, C1 und C2 etc). B ist vor dem Erbfall gestorben, C ist vor dem Erbfall durch einen Mordversuch an A erbunwürdig geworden. Erben des A sind D zu ¼, E zu ¼, B1, B2, C1 und C2 zu je ⅛.

 

Rz. 12

Unerheblich ist, ob die Kinder ehelicher oder nichtehelicher Abstammung sind, da für nichteheliche Kinder weder erbrechtliche Nachteile noch Privilegien bestehen. Einzige Voraussetzung ist, dass die Abstammung festgestellt wird. Hierzu gelten nach bulgarischem Familienrecht folgende Regeln:

Die Abstammung mütterlicherseits wird durch die Geburt bestimmt und in der Geburtsurkunde festgelegt. Die genetische Herkunft (z.B. fremde Eizelle) ist unerheblich.
Die Abstammung väterlicherseits wird grundsätzlich auch in der Geburtsurkunde festgelegt. Die rechtliche Vaterschaft wird durch die biologische Vaterschaft bestimmt, es sei denn, der rechtliche Vater hat sein schriftliches Einverständnis zur künstlichen Befruchtung der Mutter mit fremdem genetischen Material abgegeben. Die Vaterschaft des Ehegatten wird vermutet, wenn das Kind während der Ehe oder innerhalb von 300 Tagen nach ihrer Beendigung geboren ist. Wenn innerhalb der 300 Tage eine neue Ehe geschlossen wird, greift die Vaterschaftsvermutung für die Ehe ein, die zum Zeitpunkt der Geburt besteht. Die Vaterschaftsvermutung ist widerlegbar. Zum Schutz des Kindes greifen hinsichtlich der Widerlegung kurze Fristen ein. So kann z.B. der rechtliche Vater innerhalb von einem Jahr ab Kenntnis der Geburt die Vaterschaftsvermutung durch Klage anfechten. Nach Ablauf des Jahres ist die Widerlegung der Vermutung ausgeschlossen, auch wenn zu einem späteren Zeitpunkt definitiv (z.B. durch DNA-Analyse) festgestellt werden kann, dass sie den faktischen Verhältnissen nicht entspricht. Das Kind kann eine falsch festgestellte Vaterschaft nicht unmittelbar anfechten. Dies kann es nur bewirken durch eine erfolgreiche Anfechtung der Mutterschaft. Die Klage hierzu ist ohne Fristbeschränkungen zulässig.
Wenn die Mutterschaft und/oder Vaterschaft nicht in der Geburtsurkunde festgelegt wurde oder aufgehoben worden ist, kann die Feststellung der Abstammung durch Anerkennung durch den Elternteil erfolgen. Die Anerkennung ist durch keine Fristen eingeschränkt. Erforderlich hierzu ist eine notariell beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesamt.
Wenn die Abstammung nicht festgestellt ist, stehen dem Kind Feststellungsklagen gegen die Mutter (ohne zeitliche Beschränkung hinsichtlich der Zulässigkeit) oder den Vater (zulässig bis zum Ablauf von drei Jahren ab Volljährigkeit) zu.
 

Rz. 13

Den leiblichen Kindern des Erblassers sind seine Adoptivkinder gleichgestellt. Nach bulgarischem Recht können nur Kinder adoptiert werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Volljährigenadoption ist also nicht zulässig. Vorausgesetzt wird ein Altersabstand zum Adoptivelternteil von mindestens 15 Jahren. Ein Paar kann ein Kind nur dann adoptieren, wenn das Paar verheiratet ist. Es bestehen zwei Formen der Adoption. Zwischen ihnen wird im Adoptionsverfahren frei durch die Beteiligten und das Adoptionsgericht entschieden:

Durch die volle Adoption werden die rechtlichen Beziehungen des Kindes zu den natürlichen Eltern und Verwandten abgebrochen und durch gleichwertige rechtliche Beziehungen zu den Adoptiveltern und deren Verwandten ersetzt. Dies bedeutet, dass nach der Adoption eine Vererbung kraft gesetzlicher Erbfolge im Rahmen des Familienkreises der natürlichen Abstammung ausgeschlossen ist. Die gesetzliche Erbfolge kann dann lediglich nur noch hinsichtlich der Adoptivverwandten gelten. Dabei kann das Kind von allen Adoptivverwandten erben und sie auch von ihm.
Bei der Teiladoption gelten andere Regeln. Dort entsteht im Rahmen der Adoptivfamilie eine rechtliche Beziehung lediglich zwischen dem Adoptivelternteil und dem Adoptivkind, so dass sie voneinander gegenseitig erben können. Im Übrigen bleiben die rechtlichen Beziehungen zu den Blutverwandten bestehen.

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