Rz. 10

Nach § 3 Nr. 55c S. 2 Buchst. c EStG sind die Grundsätze des Satzes 1 entsprechend anzuwenden, wenn im Fall des Todes des Stpfl. das Altersvorsorgevermögen auf einen Altersvorsorgevertrag des Ehegatten des Verstorbenen übertragen wird. Die Übertragung ist nur dann steuerfrei, wenn das Altersvorsorgevermögen nach dem Tod des Vertragsinhabers übertragen wird. Auf den Rechtsgrund der Übertragung und den Zeitpunkt der Übertragungsvereinbarung kommt es nicht an. Die Übertragung ist daher auch dann begünstigt, wenn sie auf einer lebzeitigen Verfügung von Todes wegen zugunsten des Ehegatten beruht. Die Vorschrift ist nicht relevant, wenn das übertragende Altersvorsorgevermögen nicht steuerverhaftet war (Rz. 6).[1]

 

Rz. 11

Hat der Stpfl. das Altersvorsorgevermögen als Ehegatte aufgrund einer Übertragung nach § 3 Nr. 55c S. 2 Buchst. c EStG erlangt, wird er anschließend zum Stpfl. i. S. d. Vorschrift, weil die späteren Auszahlungen von ihm besteuert werden müssen. Stirbt der überlebende Ehegatte und war er im Zeitpunkt des Todes wieder verheiratet, kann das Altersvorsorgevermögen daher auf seinen neuen Ehegatten übertragen werden.

 

Rz. 12

Begünstigt ist die Übertragung von einem Altersvorsorgevertrag in Form einer Rentenversicherung, eines Bank- oder Investmentfondssparplans (§ 1 Abs. 1 AltZertG) auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag. Das gebildete Altersvorsorgevermögen muss vollständig auf einen Altersvorsorgevertrag übertragen werden, der auf den Namen des Ehegatten lautet. Der neue Altersvorsorgevertrag kann auch bei einem anderen Anbieter abgeschlossen sein. Unschädlich ist auch eine Änderung der Anlageart, solange sie im Rahmen des § 1 Abs. 1 AltZertG bleibt. Das Altersvorsorgekapital muss vollständig und unmittelbar auf den anderen Altersvorsorgevertrag übertragen werden. Eine Auszahlung an den Ehegatten ist nicht begünstigt.

 

Rz. 13

Die Ehegatten dürfen nicht im Zeitpunkt des Todes dauernd getrennt gelebt haben. Zu den Voraussetzungen des nicht dauernden Getrenntlebens s. § 26 EStG Rz. 50ff. Außerdem muss der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt beider Ehegatten im Todeszeitpunkt in einem EU-/EWR-Staat gewesen sein. Es genügt also nicht, wenn nur ein Ehegatte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im EU-/EWR-Bereich hatte.

 

Rz. 14

Die Ergänzung von S. 2 Buchst. c um den letzten Satzteil[2] räumt Ehegatten, die im Todeszeitpunkt des erstverstorbenen Ehegatten im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gelebt haben, einen Sonderstatus ein. Dies ist dann der Fall, wenn das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland in diesem Zeitpunkt weder EU-Mitglied ist noch wie ein solches zu behandeln ist, also ein Drittstaat ist. Dies verhindert, dass im Todesfall eine steuerfreie Kapitalübertragung auf den überlebenden Ehegatten nach dem EU-Austritt nicht mehr möglich wäre. Voraussetzung für die steuerfreie Übertragung ist, dass der Altersvorsorgevertrag vor dem Brexit-Referendum, d. h. vor dem 23.6.2016, abgeschlossen wurde. Außerdem müssen die Ehegatten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Großbritannien oder Nordirland vor dem 23.6.2016 bereits begründet haben. Dies soll übermäßige Härten bei "Altfällen" vermeiden.[3]

 

Rz. 15

Bei einem Umzug nach Großbritannien oder Nordirland nach dem 22.6.2016 ist somit die Kapitalübertragung unmittelbar nach § 22 Nr. 5 EStG zu besteuern, wenn das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland im Todeszeitpunkt des erstverstorbenen Ehegatten Drittstaat ist. Entsprechendes gilt bei einem Vertragsabschluss nach dem 22.6.2016. Diese Folge können die Ehegatten jedoch vemeiden, indem sie rechtzeitig, d. h. zu Lebzeiten beider Ehegatten, in den EU-/EWR-Bereich umziehen.

[1] BMF v. 21.12.2017, IV C 3 – S 2015/17/10001:005, Rz. 152, BStBl I 2018, 93.
[2] Brexit-StBG v. 25.3.2019, BGBl I 2019, 357.
[3] BT-Drs. 19/7959.

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