Rz. 71

Der Testator hat jederzeit das Recht auf Widerruf des Testaments; auf dieses Recht kann er nicht verzichten. Eine Bestimmung über den Widerrufsverzicht bindet den Testator nicht und ist unwirksam. Das Testament kann ausdrücklich und stillschweigend widerrufen werden. Ausdrücklich wird das Testament durch die Erklärung eines weiteren Testaments mit der Bestimmung, dass das frühere Testament widerrufen wird, oder durch die Vernichtung des Testaments in Widerrufsabsicht des Testators, widerrufen. Stillschweigend wird das Testament durch spätere Verfügungen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden mit den Sachen und Rechten, die Gegenstand des Testaments bilden, oder durch Errichtung eines neuen Testaments in dem etwas anderes bestimmt wird, widerrufen. In der Föderation BuH gelten testamentarische Verfügungen zugunsten des Ehegatten mit Rechtskraft der Gerichtsentscheidung, mit der die Ehe aufgelöst wurde, als widerrufen, außer der Testator hat ausdrücklich etwas anderes angeordnet.

 

Rz. 72

Ein Testator kann aufgrund mehrerer, einander nicht widersprechender Testamente beerbt werden. Ein Widerruf kann das Testament im Ganzen oder einzelne Bestimmungen aufheben. Die Aufhebung eines Testaments hat das Wiederinkrafttreten des alten Testaments bzw. den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge zur Folge, Art. 120–123 ErbG FBuH, Art. 122–124 ErbG RS, Art. 124–127 ErbG BD BuH.

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